Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Die  Prozentsätze  werden  von  der  Versicherungssumme  in  Abzug
gebracht,  nur  bei  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  von  der  Entschädigungssumme. ­
  Diese  beträgt  meist  nur  75^  der  Versicherungssumme ­
  (S.  52  flgd.).
Das  getödtete  oder  krcpirte  Thier  bleibt  dem  Eigenthümer.
f)  Hvtiegenheiten  vei  eingetretenen  Todesfällen  resp.  Schadenfestsetzung.
§.  24.
Von  dem  Tode  eines  versicherten  Thieres,  sowie  dessen  etwaiger
nach  tz.  2.8  bewirkter  Verwerthung  muß  der  Versicherte  dem  Agenten
innerhalb  12  Stunden,  sowie  der  Direktion  innerhalb  48  Stunden
direkte  Anzeige  erstatten  und  innerhalb  ferneren  48  Stunden  nach
ein  auf  den  Ergebnissen  eigener  Anschauung  beruhendes  Attest  eines
approbirten  Thierarztes  über  die  Krankheit  und  den  Sektionsbefund
auf  einem  von  der  Direktion  dazu  bestimmten  Formulare  bei  dem
Agenten  eingereicht  haben.  Alle  Entschädigungsansprüche  müssen  innerhalb ­
  8  Tagen,  vom  Todestage  eines  Thieres  an  gerechnet,  bei  der
Direktion  eingereicht  werden.
In  Ermangelung  eines  approbirten  Thierarztes  im  Orte  oder
vierstündiger  Umgebung  hat  hinsichtlich  der  Ausstellung  des  Krankheits-
  und  Sektionsberichtes  die  Direktion  das  Nähere  zu  bestimmen.
Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  der  Direktion  jeden  von  ihr  geforderten ­
  auf  den  Verlust  bezüglichen  Nachweis  zu  liefern,  dem  betreffenden ­
  Thierarzte  bestimmte  Auskunft  über  die  dem  eingetretenen
Todesfälle  vorausgegangenen  Umstände  zu  ertheilen,  sowie  den  ihm
durch  den  Tod  eines  Thieres  erwachsenen  Schaden  nicht  allein  gewissenhaft ­
  unter  Angabe  des  Kaufpreises  aufzustellen,  sondern  auch  den
mit  der  Verwerthung  beauftragten  Personen  jede  verlangte  Auskunft
wahrheitsgetreu  zu  geben.
Die  ersten  Positionen  dieses  §.  sind  durchaus  geeignet,  allen
größeren,  vom  Agenten  und  Thierarzte  entfernt  liegenden  Landwirthschaften ­
  die  Versicherung  bei  größeren  Gesellschaften  zur  Unmöglichkeit
zu  machen.  Es  ist  gar  nicht  ausführbar,  namentlich  beim  Eintritt
von  Seuchen,  über  jeden  neuen  Todesfall  dem  Agenten,  der  vielleicht
meilenweit  entfernt  wohnt,  und  der  Direktion  innerhalb  der  festgesetzten ­
  Zeit  Anzeige  zu  machen.  Auch  wird  es  sehr  schwer  sein,  einen
im  vierstündigen  Umkreise  wohnenden  Thierarzt,  der  eine  ausgedehnte
Praxis  hat,  Geschäftsreisen  von  3—4  Tagen  macht  re.  bei  jedem
Krankheitsfälle  zu  consultircn  und  bei  jedem  Todesfälle  zur  Constatirung
  der  Krankheit  resp.  Todesursache  eine  Sektion  vornehmen
zu  lassen.
Es  wäre  sehr  zu  wünschen,  daß  in  diesen  Beziehungen  die  Anforderungen ­
  an  den  Versicherten  von  Seiten  der  Gesellschaften  ermäßigt ­
  würden.
§.  25.
Nach  dem  Tode  wird  sofort  durch  ein  vom  Agenten  oder  der
Direktion  bestimmtes  Mitglied  der  Gesellschaft  der  Werth,  den  das
            
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