Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  152  und  zwar  in  den  Lokalabthei-Cleve
  2,  Rees  2,  Geldern  9,  Mors  I.  5,  Mörs  II.  8,  Gladbach ­
  2,  Kempen  5,  Krefeld  10,  Düsseldorf  18,  Mettmann  15,
Elberfeld-Barmen-Lennep  21,  Solingen  34,  Duisburg  2,  Muhlheim ­
  a.  Ruhr  1,  Essen  18;
im  Regierungsbezirk  Köln  18  und  zwar:
Waldbroel  7,  Wipperfürth  7,  Bonn  4;
im  Regierungsbezirk  Aachen  22,  und  zwar  in  ^  w
Düren  1,  Heinsberg  6,  Geilenkirchen  3,  Montsore  7,
Schleiden  5;
im  megieiungSbe&kf  Wien;  25  unb
Neuwied  14,  Wetzlar  1,  Kreuznach  5,  Zell  1,  Ahrwerler  5;
im  Regierungsbezirk  Trier  5  :  ^  m
Trier  1,  Saarburg  1,  Wittlich  1,  St.  Wendel  2;
im  Fürstenthum  Birkenfeld  3.  ^  .  r  .  .
Außer  diesen  225  Lokalverernen  bestehen  noch  viele  rn  der
Lokalabtheilung  Cleve,  welche  ihre  Abschlüsse  zur  Zeit  der  Zusammenstellung ­
  noch  nicht  aufgestellt  hatten.  In  der  Lokalabtherluna
  Rees  hat  jede  Bürgermeisterei  einen,  oft  2  Versicherungsvereine ­
  Aus  der  Lokalabtheiluug  Mühlheim  a.  Ruhr  konnten
vom  landwirthschaftlicken  Verein  für  Rheinpreußen  von  mehreren ­
  solcher  Vereine  Ermittelungen  nicht  erhoben  werden,  werl
bie  ^eTelne  n#t  «W  f%en,  fonbetn  für  %  enWbigungëfaü
einen  ^:atM^^^en  Beitrag  ergeben.  Bon  19  2o;aíabt^eļnngen  finb
feine  Benote  eingegangen.  Bon  me^t  s#  bie
dieser  Vereine.  Den  meisten  aus  neuerer  Zert  liegt  das  Normalstatut ­
  zu  Grunde,  welches  unter  Benutzung  der  Erfahrungen  der
älteren  Kuhladen  am  Niederrhein  ausgearbeitet  und  in  der  Zeitschrift
des  landwirthschaftlichen  Vereins  für  Rheinpreußen  1867  veröffentlicht ­
  worden  ist.
Dieses  Normalstatut  ist  von  so  hoher  Bedeutung  fur  das  Viehversicherungswesen
  ,  daß  es  ausführlich  mitgetheilt  werden  soll.  —
Die  in  Parenthesen  0  eingeschlossenen  Stellen  enthalten  Bestimmun ­
  qen  welche  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen
entsprechend  modifizirt  werden  können.  —  Als  leitende  Gesichtspunkte
sind  folgende  festgehalten  worden:  1)  die  Vereine  haben  sich  auf  Meine,
íeiét  ^  überftWuenbe  &u  bef#nfen;  2)  bie  BerMening
ist  auch  auf  Seuchenfälle  auszudehnen  mit  Ausnahme  der  Rinderpest;
3)  die  Versicherungssumme  darf  */a  des  Werthes  des  Rindviehs  nicht
überschreiten;  4)  'es  werden  regelmäßig  monatliche  oder  Quartalbeiträae
  erhoben,  deren  Hebung  jedoch  so  lange  unterbleibt,  als  Ueberschüsse
  von  bestimmter  entsprechender  Höhe  in  der  Kasse  sind  ;  5)  wenn
das  Erforderniß  an  außerordentlichen  Beiträgen  ein  gewisses  Maß
überschreitet  kann  die  Generalversammlung  die  Reduktion  der  Entfd)äbigungen
  M#ßen;  6)  W  Wi#  bei  mdoerMerung  ist  %u
berücksichtigen.
            
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