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UU113 §§ 58. 60. beS ©cfc^cö öoni 25. ouni 1875 {<£. 06 flgd.) für
polizeilich getödtete Pferde eine 3 / 4 der Versicherungssumme nicht er
reichende Entschädigung gezahlt, so wird für rotzkrank befundene Pferde
die Differenz bis 3 / 4 , für nicht rotzkrank befundene Pferde bie Diffe
renz bis zur vollen Versicherungssumme von der Gesellschaft gezahlt.
%n @intritt8geib wirb oon ber VerMerung8funiuic ma^it.
Gekaufte oder umgetauschte Pferde müssen innerhalb 3 Tagen bei
einer Strafe von 3 Mk. pr. Stück zur Versicherung angemeldet
werden. Zur Bestreitung der Verpflichtungen der Gesellschaft werden
3« & pro 300 Mk. Versicherungssumme erhoben. Die regelmäßige
Hebung der Beiträge ruht so lange, als der Kassenbestand den Be
trag von 15 Mk. pro versichertes Thier übersteigt. — Die Hebung
der Beiträge, die Entschädigungsansprüche, die Organisation, die
Rechte und Pflichten der Verwaltungsorgane sind ähnlich oder die
selben wie im Normalstatute für die Kuhladen verzeichnet. Der
^'andrath des Kreises fungirt hier, wie dort der Ortsbürgermelster.
Der Verein sieht unter der Aufsicht der Königlichen Regierung zu
Stralsund. — Eine Rückversicherung des Vereins findet nicht statt,
da einerseits nach den neueren Preußischen Seuchengesetzen em großer
Theil des Risikos aus den Staat übergeht, andererseits die Rotzkrank
heit, so scharf controlirt, bedeutende Dimensionen voraussichtlich nicht
¡d^nen ber Bremer #rbe:Ver^^d)erung8üerein
unb bie Stuttgarter #rbe' imb Vic^ber^^c^crung80efeO#aft )u fein.
Der Bremer Pferdeversicherungsverein auf Gegen
seitig seit*) ist am 16. März 1875 in Bremen errichtet und hat
ben ¿ued, feinen ^gRebent nad) beni ber Gegenseitig,
feit Versicherung gegen Verluste von Pferden zu gewähren. Die
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung und der aus
5 Personen bestehende Vorstand. Der letztere ernennt einen Rech-
¡1111148^^ unb bie sonstigen ÄngcsteUten. Der Vorfißenbe be8
Mtanbed nnb ber ^cd)nung8fü^rcr Wben bie Vertretung Dritten
gegenüber und vor Gericht; sie zeichnen für die Firma. _
Die Stuttgarter Pferde- und Viehversicherungs-
ge se lisch aft*) beruht auf Gegenseitigkeit und wird demnächst wohl
in die Oeffentlichkeit treten. Das Gründungscomite resp. ber Ver
waltungsrath hat vorerst einen Fond von 20,000 Mk. bei einer
stuttqarter Bank durch solidarische Haftbarkeit garantirt und man
mirb nun moí an bie Organisation gelten. Die @efeüfd)aft miü
strengste Solidität mit sparsamer Verwaltung pflegen und zunächst
nur Württemberg zum Operationsfelde benutzen. Zur Versicherung
sollen nur Pferde und Rindvieh kommen und zwar in zwei beson
deren Abtheilungen, so daß jede Abtheilung unter sich einen gegen
seitigen Verband bildet. Außer diesen direkten Mitgliedern werden
Ortsverbände aufgenommen.
') Deutsche Vers. Ztg. 1875. Nr. 25 und 97.