Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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von  dem  dortigen  landwirthschaftlichen  Vereine  gegründet  wurde  und
zur  Zeit  nur  Pferde  versichert;  ferner  der  Viehversicherungsverein
zu  Neuen  -  Kirchen  *),  Kreis  Wiedenbrück,  Regierungsbezirk  Minden,
vor  mehreren  Jahren  vom  landwirthschaftlichen  Bezirksvereine  gegründet. ­
  Die  große  Betheiligung  an  diesem  Vereine  scheint  für  seine
Zweckmäßigkeit  zu  sprechen.  Im  Jahre  1875  sind  für  ca.  270,000  Mk.
Rindvieh  versichert  gewesen.
In  den  Dörfern  Hannovers  und  der  Altmark  sind  seit
langer  Zeit  Ortsviehversicherungsvereine,  „Kuhkassen"  oder  „Rindviehkassen" ­
  genannt,  gebräuchlich.  Als  ein  Typus  dieser  Vereine  kann
die  Kuhkasse  zu  Hanum**)  in  der  Altmark  betrachtet  werben.
Jeder  Hanumer  kann  aufgenommen  werden.  Wer  eintreten
will,  muß  für  jede  Kuh  1  Thaler  „Satzgeld"  geben.  Dieses  Satzgeld
kommt  zu  einer  Reserve,  welche  zu  einer  Zeit,  wo  einige  30  Mitglieder
mit  über  100  Kühen  betheiligt  waren,  50—00  betrug  und  auf
dieser  Höhe  erhalten  werden  soll.  Das  Satzgeld  wird  aber  nicht  für
die  bestimmte  Kuh.  sondern  ein  für  alle  Mal  für  die  Zahl  der  Kühe,
womit  sich  das  Mitglied  betheiligt,  bezahlt.  Jede  Kuh  ist  in  dem
Rechnungsbuche  der  Genossenschaft  nach  dem  Namen  ihres  Besitzers,
nach  ihrem  eigenen  Namen  und  nach  ihrem  Taxwerthe  eingetragen.
Die  Taxe  wird  alle  Vierteljahre  erneuert.  Sie  geschieht  durch  4  Mitglieder, ­
  welche  nach  der  Reihenfolge  alle  Vierteljahre  durch  4  andere
ersetzt  werden.  Die  Reihenfolge  regelt  der  „Vorstand."  Jeder,  der
da  meint,  die  Taxe  einer  Kuh  sei  zu  niedrig  ausgefallen,  kann  auf
nochmalige  Abschätzung  durch  andere  Taxatoren  antragen.  Die  2.
Abschätzung  wird  daun  von  4  Mitgliedern  vorgenommen,  von  denen
2  der  Antragsteller  und  2  der  Vorstand  wählt.  Fällt  die  neue  Taxe
mehr  als  2  ¿JÌĻ  höher  aus,  so  gilt  sie  allein,  andernfalls  bleibt  die
angegriffene  bestehen.  Wenn  einem  Mitglieds  eine  Kuh  erkrankt  oder
beschädigt  wird,  so  muß  dem  Vorsteher  Anzeige  gemacht  werden.  Die
Kuh  wird  besichtigt,  je  nach  den  Umständen  mit  oder  ohne  Zuziehung
eines  Thierarztes.  Ist  die  Sache  bedenklich,  so  wird  die  ganze  Genossenschaft ­
  zusammenberufen.  Diese  beschließt,  entweder  den  Verlauf ­
  abzuwarten,  oder  das  Thier  abzustechen.  Was  brauchbar  ist,
fällt  der  Kasse  anheim.  Haut  und  Fleisch  werden  meistbietend  verkauft.
Der  Eigenthümer  bekommt  die  Versicherungssumme  bezahlt.  Ist  eine
Kuh  plötzlich  gefallen,  so  erhält  der  Eigenthümer  nur  7 / 8  der  Versicherungssumme. ­
  Die  Auszahlung  erfolgt  stets  baar  binnen  24
Stunden.  Martini,  wo  das  Geschäftsjahr  beginnt,  wird  die  ordentliche ­
  Jahresversammlung  abgehalten,  in  welcher  die  Rechnung  abzunehmen, ­
  der  Beitrag  zur  Negulirung  des  im  verflossenen  Jahre
erwachsenen  Schadens  aufzubringen  und  der  Reservefond  oder  das
Genossenschaftsvermögen  anzulegen  ist.  Das  gesammte  Vemögen

*)  Deutsche  landwirthschaftliche  Presse  18'6.
**)  Parisius-Gardelegen:  Vierteljahresschrist  für  VolkSwirthschast  und
Kulturgeschichte.  1865.
            
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