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Ansang an die Verstaatlichung mit derselben Entschiedenheit verlangt
worden ist. Allein Anschein nach wird es in dieser Frage zu einer
Kraftprobe zwischen den beiden großen wirtschaftlichen Mächten kommen,
bereu Kampf in den nächsten Jahren das öffentliche Leben Deutsch
lands in höherem Grade beherrschen dürfte als irgend ein anderer,
wenn auch principiell tieferer Gegensatz. — Aber auch abgesehen voir
diesem wichtigsteir Streitpniikte wird es ilicht an Erörterungen fehlen,
welche die Verhaiidluiigen in die Länge ziehen werden. Es sind
einige Reformen an Einzelheiten des Baiikgesetzes in ernsthafte Er
wägung gezogeii, welche teilweise eine Verschiebung des Verhältnisses
zwischen Reichsbank unb Privatnotenbanken herbeiführen würden;
da jede Verschiebung zu Gunsten der Reichsbank geeignet ist, den
Widerspruch der im Besitz von Privatiloteiibaiiken befindlichen Einzel
staaten hervorzurufen, werden die vorgeschlagenen Reformen, falls
sie von der Reichsregierung aufgenommen werden, namentlich im
Bundesrat zu längeren Erörterungen führen.
Muß es schon in Anbetracht dieser Verhältnisse sowohl für die
Reichsregiernng als auch für die Öffentlichkeit angezeigt erscheinen,
sich so früh wie möglich mit der Verlängerung des Vankgesetzes zu
befassen, so liegt dafür überdies in einer wichtigen Bestimmung des
Bankgesetzes ein absolut zwingender Grund vor: in der Bestimmung,
daß zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank die Zu
stimmung des Reichstags erforderlich ist*; falls bis zum
1 Die Fassung des § 41 des Bankgesetzes ist sehr unglücklich gewählt. Der
Paragraph lautet:
„Das Reich behält sich das Recht vor, zuerst zum 1. Januar 1891, alsdann
aber von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung,
welche auf kaiserliche Anordnung, im Einvernehmen mit dem Bundesrat, vom
Reichskanzler an das Reichsbankdirektorium zu erlassen und von letzterem zu
veröffentlichen ist, entweder
a) die auf Grund dieses Gesetzes errichtete Reichsbank aufzuheben und die
Grundstücke derselben gegen Erstattung des Buchwertes zu erwerben, oder
b) die sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwert zu erwerben.
In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reservefonds, soweit derselbe nicht
zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, zur einen Hälfte an die
Anteilseigner, zur andern Hälfte an das Reich über.
Zur Verlängerung der Frist nach Inhalt des ersten Absatzes
ist die Zustimmung des Reichstages erforderlich."
Die einzige „Frist", von welcher der erste Absatz spricht, sind die 10 Jahre,
um welche jeweils das Privilegium der Reichsbank verlängert werden kann.
Die strenge Auslegung des Wortlautes würde also den Sinn ergeben, daß eine