Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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bank  bezweckteil  Aktion  angesehen  werden,  doch  wohl  kaum  möglich
wäre,  ohne  auf  die  Dauer  einen  starken  Ausfall  im  Reingewinir
der  Reichsbank  herbeizuführen.  Deshalb  sollte,  wer  die  Verstaatlichung ­
  der  Reichsbank  um  dieser  Ziele  willeil  anstrebt,  nicht  das
finanzielle  Interesse  des  Reiches  ins  Feld  führen;  und  wer  dem
Reich  durch  die  Verstaatlichllng  der  Reichsbank  eine  jährliche  Mehreinnahme ­
  verschaffen  will,  darf  nicht  gleichzeitig  an  die  Reichsbank
Forderungen  stellen,  deren  Erfüllung  den  Gewinn  der  Reichsbank
erheblich  vermiildern  müßte.
c)  Die  volkswirtschaftlichen  Gesichtspunkte  in  der
Verstaatlichungsfrage.
Von  weit  größerer  Wichtigkeit  als  die  Möglichkeit  eines  fiskalischeil ­
  Mehrgewinns  ist  nun  die  Frage,  ob  der  fiskalische  Vorteil
in  dieser  Frage  ausschlaggebend  sein  darf,  oder  ob  andere  und  wichtigere ­
  Gründe  für  die  Erhaltung  der  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen ­
  Verfassung  sprechen.
Die  Vorzüge  des  „gemischten  Systems"  vor  der  rein  staatlichen
Gestaltung  des  Bailkwesens  sind  oft  entwickelt  worderl.  Im  verflosseilen
  Jahre  hat  die  Erneuerung  des  Privilegiulns  der  Bank  von
Frankreich  zil  einer  ausführlichen  Erörteruilg  dieses  Themas  Anlaß
gegeben.
«)  Die  praktische  Erfahr»ng.
Für  das  gemischte  System  läßt  sich  vor  allem  geltend  machen,
daß  es  sich  praktisch  bewährt  hat,  während  die  spärlichen
Erfahrlnlgen  mit  reineit  Staatsbanken  kaum  zur  Nachahmung  ermutigen ­
  können.  Die  einzigen  europäischen  Staaten,  welche  reine
Staatsbanken  haben,  sind  Rußland,  Schweden  und  Bulgarien.  Dabei ­
  ist  in  Rußland  bis  in  die  allerjüngste  Zeit  die  Banknote  irichts
anderes  gewesen  als  Staatspapiergeld,  und  je  mehr  die  russischen
Münzverhältnisse  auf  moderner  Grlmdlage  geordnet  werden,  desto
notwendiger  zeigt  sich  eine  schärfere  Trennung  zwischen  Staat  und
Bank.  —  Alle  andern  europäischen  Staateil  habeil  ihren  Notenbanken
dell  Charakter  voll  mehr  oder  welliger  unter  staatlicher  Aufsicht
stehenden  Privatinstituten  gelasseil,  und  die  glällzeilde  Entwickelung
der  Bank  voll  England,  der  Bank  voll  Frankreich  unb  nicht  zum
wenigstell  der  Reichsballk  zeigt  gum  mindesten,  daß  sie  ihr  Bailkwesen
auf  einer  brauchbaren  Gruildlage  aufgebaut  haben.  Die  weit  verbreitete ­
  Abneigung,  mit  Einrichtungen,  auf  welchen  in  hohem  Grade
            
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