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4. Hagelversicherung.
Von
Dr. W. Nohrbeck-Köln.
Die Hagelversicherung nimmt unter den Sachversicherungszweigen
eine ganz besondere Stellung ein, da sie allen anderen Branchen gegen
über grundlegende Verschiedenheiten ausweist. Gegenstand der Hagel
versicherung ist die Deckung desjenigen Schadens, der durch Hagel an
den Bodenerzeugnissen angerichtet wird. Der Hagel ist eine Elementar
gewalt. Weder Vorbeugungsmaßregeln gibt es gegen den Eintritt der
Hagelgefahr, noch auch sonderliche in der Gewalt des Menschen liegende
Repressivmaßnahmen gegen ihre Schädigungen. Die besonders in Öster
reich - Ungarn, Italien und Südfrankreich angestellten Versuche, das
Niedergehen des Hagels durch Erschütterungen der Luft (Hagelkanonen,
Wetterschießen) oder elektrische Energie zu verhindern, sind erfolglos ge
blieben. Erholungen der Pflanzen nach Hagelschäden hängen im wesent
lichen von der nachfolgenden Witterung ab. Daraus folgt, daß Hagel
versicherungsanstalten einer willkürlichen, sich ihrer Einwirkung gänzlich
entziehenden Elementargewalt gegenüberstehen. Hinzukommt, daß die
Höhe des Risikos infolge der wechselnden Bestellungsverhaltnisse und in-
solge des Schwankens der Erträge alljährlich variiert. Eine Zunahme
der Versicherungsnehmer bedeutet nicht immer und notwendig eine Er
höhung der Gefahr. Bei der größten deutschen Gegenseitigkeitsgesellschaft
nahm beispielsweise die Zahl der Versicherungsnehmer 1904 um 4428
Personen zu, die Versicherungssumme zeigte demgegenüber aber eine Ver
ringerung um 571 201 Mk. Schließlich erstreckt sich die ganze Schaden
kampagne im wesentlichen auf die Monate Mai bis September. Ist
also einerseits die Gefahr in der Hagelversicherung unberechenbar, anderer
seits die Höhe des Risikos alljährlichem Wechsel unterworfen, so erhellt
daraus bereits, daß der Bedarf an Deckungsmitteln außerordentlich