Contents: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

117 
4. Hagelversicherung. 
Von 
Dr. W. Nohrbeck-Köln. 
Die Hagelversicherung nimmt unter den Sachversicherungszweigen 
eine ganz besondere Stellung ein, da sie allen anderen Branchen gegen 
über grundlegende Verschiedenheiten ausweist. Gegenstand der Hagel 
versicherung ist die Deckung desjenigen Schadens, der durch Hagel an 
den Bodenerzeugnissen angerichtet wird. Der Hagel ist eine Elementar 
gewalt. Weder Vorbeugungsmaßregeln gibt es gegen den Eintritt der 
Hagelgefahr, noch auch sonderliche in der Gewalt des Menschen liegende 
Repressivmaßnahmen gegen ihre Schädigungen. Die besonders in Öster 
reich - Ungarn, Italien und Südfrankreich angestellten Versuche, das 
Niedergehen des Hagels durch Erschütterungen der Luft (Hagelkanonen, 
Wetterschießen) oder elektrische Energie zu verhindern, sind erfolglos ge 
blieben. Erholungen der Pflanzen nach Hagelschäden hängen im wesent 
lichen von der nachfolgenden Witterung ab. Daraus folgt, daß Hagel 
versicherungsanstalten einer willkürlichen, sich ihrer Einwirkung gänzlich 
entziehenden Elementargewalt gegenüberstehen. Hinzukommt, daß die 
Höhe des Risikos infolge der wechselnden Bestellungsverhaltnisse und in- 
solge des Schwankens der Erträge alljährlich variiert. Eine Zunahme 
der Versicherungsnehmer bedeutet nicht immer und notwendig eine Er 
höhung der Gefahr. Bei der größten deutschen Gegenseitigkeitsgesellschaft 
nahm beispielsweise die Zahl der Versicherungsnehmer 1904 um 4428 
Personen zu, die Versicherungssumme zeigte demgegenüber aber eine Ver 
ringerung um 571 201 Mk. Schließlich erstreckt sich die ganze Schaden 
kampagne im wesentlichen auf die Monate Mai bis September. Ist 
also einerseits die Gefahr in der Hagelversicherung unberechenbar, anderer 
seits die Höhe des Risikos alljährlichem Wechsel unterworfen, so erhellt 
daraus bereits, daß der Bedarf an Deckungsmitteln außerordentlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.