Full text : Preußisches Landbuch

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Handelsgeschäfte.  Die  hypothekarischen  Darlehne  sollen  vorzugsweise
unkündbar  und  durch  allmälige  Amortisation  tilgbar  sein,  die  dazu  erforderlichen ­
  Mittel  aber  durch  Ausgabe  von  Hypothekenbriefen  beschafft
werden.  Im  Geldvcrkehr  hat  sich  die  Gesellschaft  der  Spekulationsgeschäfte ­
  zu  enthalten,  und  sich  auf  solche  Transaktionen  zu  beschränken,
welche  geeignet  sind,  den  Hypothekcnverkehr  zu  erleichtern  und  zu  fördern, ­
  ohne  dessen  Sicherheit  zu  gefährden.  Sie  darf  Gelder  verzinslich ­
  annehmen:  a)  wenn  das  Geld  zu  dem  bestimmten  Zweck  eingezahlt
wird,  um  dafür  die  Erwerbung  einer  Hypothek  zu  vermitteln  oder  Hypothekenbriefe ­
  auszuhändigen;  b)  wenn  für  die  Rückzahlung  eine  wcnigsteus
  sechsmonatliche  Kündigungsfrist  festgesetzt  wird,  und  die  Gesammtsumme
  derartiger  Depositen  nicht  mehr  als  den  fünften  Theil  des  baar
eingezahlten  Grundkapitals  beträgt.  Jederzeit  rückzahlbare  Gelder  dürfen ­
  nur  unverzinslich  angenommen  werden.  Die  disponiblen  Gelder
der  Gesellschaft  können  —  vorbehaltlich  bestimmter  Ausnahmen  —  rentbar
  gemacht  werden  durch  Diskontirung,  Kauf  oder  Beleihung  von
Wechseln  und  durch  Erwerb  oder  Beleihung  von  Werthpapieren,  unter
Beobachtung  der  Grundsätze  der  Preußischen  Bank;  durch  Beleihung
von  Hypothekcn-Jnstrumcnten,  welche  die  Gesellschaft  zu  dem  Ende  sich
cediren  lassen  kann,  so  wie  durch  Guthaben  bei  Bankhäusern  und  Bank-Instituten.
  Grundkapital  vorläufig  1  Million  Thlr.  Verpflichtungen
für  die  Gesellschaft  sind  nur  dann  gültig  eingegangen,  wenn  dies  durch
Unterschrift  von  wenigstens  zwei  Vorstands-Mitgliedern  geschieht.  Präsident ­
  des  Verwaltungs-Raths  (1865)  A.  H  anse  mann.
Erwerb-Schulen  zu  Berlin.
Der  Zweck  dieser  Anstalten  —  deren  erste  im  Jahre  1793  von  einem
damals  zusammengetretenen  Verein,  die  neunte  und  letzte  im  Jahre  1829
angelegt  worden  ist  —  geht  dahin,  Töchter  bedürftiger  Eltern  in  der
ev.  Religion,  den  nöthigen  Eleinentar-Schulkeuntnisscn  und  den  für  den
weiblichen  Berns  unentbehrlichsten  Hand-Arbeiten  zu  unterweisen.  Aufnahmefähig ­
  sind  nur  Mädchen,  deren  Eltern  oder  Angehörige  hier  ansässig ­
  und  zu  bedürftig  sind,  um  das  in  den  Privat-Schulen  zu  entrichtende ­
  höhere  Schulgeld  für  ihre  Kinder  aufzubringen,  dagegen  zur
Leistung  eines  monatlichen  Beitrages  von  7}  Sgr.  für  das  aufzunehmende ­
  Kind  sich  verpflichten;  die  Kinder  selbst  dürfen  nicht  unter  7  und
nicht  über  11  Jahr  alt,  auch  nicht  sittlich  verwahrloset  sein.  Jede
Schule  hat  einen  Lehrer  und  eine  Lehrerin  und  nimmt  80—90  Schülerinnen ­
  auf.  Ober-Vorsteherin  der  Anstalten  ist  die  Königin  Elisabeth;
der  jährliche  Kostenbedarf  von  8000  Thlr.  wird  theils  durch  eine
von  König  Friedrich  Wilhelm  III.  bewilligte  Staats-Unterstützung  von
2500  Thlr.,  theils  durch  die  Zinsen  des  Kapital-Vermögens  von'  jährlich ­
  1900  Thlr.,  theils  durch  die  Beiträge  der  Schülerinnen  von  2000
Thlr.;  die  noch  fehlenden  1600  Thlr.  aber  werden  durch  freiwillige
Jahresbeiträge  aufgebracht.  Das  in  40,000  Thlr.  bestehende  Kapital-Vermögen
  der  Anstalten  rührt  von  Schenkungen  und  Vermächtnissen
her,  siche  z.  B.  Becker,  Ficker,  Reichert,  CoSmar.
            
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