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Handelsgeschäfte. Die hypothekarischen Darlehne sollen vorzugsweise
unkündbar und durch allmälige Amortisation tilgbar sein, die dazu erforderlichen
Mittel aber durch Ausgabe von Hypothekenbriefen beschafft
werden. Im Geldvcrkehr hat sich die Gesellschaft der Spekulationsgeschäfte
zu enthalten, und sich auf solche Transaktionen zu beschränken,
welche geeignet sind, den Hypothekcnverkehr zu erleichtern und zu fördern,
ohne dessen Sicherheit zu gefährden. Sie darf Gelder verzinslich
annehmen: a) wenn das Geld zu dem bestimmten Zweck eingezahlt
wird, um dafür die Erwerbung einer Hypothek zu vermitteln oder Hypothekenbriefe
auszuhändigen; b) wenn für die Rückzahlung eine wcnigsteus
sechsmonatliche Kündigungsfrist festgesetzt wird, und die Gesammtsumme
derartiger Depositen nicht mehr als den fünften Theil des baar
eingezahlten Grundkapitals beträgt. Jederzeit rückzahlbare Gelder dürfen
nur unverzinslich angenommen werden. Die disponiblen Gelder
der Gesellschaft können — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — rentbar
gemacht werden durch Diskontirung, Kauf oder Beleihung von
Wechseln und durch Erwerb oder Beleihung von Werthpapieren, unter
Beobachtung der Grundsätze der Preußischen Bank; durch Beleihung
von Hypothekcn-Jnstrumcnten, welche die Gesellschaft zu dem Ende sich
cediren lassen kann, so wie durch Guthaben bei Bankhäusern und Bank-Instituten.
Grundkapital vorläufig 1 Million Thlr. Verpflichtungen
für die Gesellschaft sind nur dann gültig eingegangen, wenn dies durch
Unterschrift von wenigstens zwei Vorstands-Mitgliedern geschieht. Präsident
des Verwaltungs-Raths (1865) A. H anse mann.
Erwerb-Schulen zu Berlin.
Der Zweck dieser Anstalten — deren erste im Jahre 1793 von einem
damals zusammengetretenen Verein, die neunte und letzte im Jahre 1829
angelegt worden ist — geht dahin, Töchter bedürftiger Eltern in der
ev. Religion, den nöthigen Eleinentar-Schulkeuntnisscn und den für den
weiblichen Berns unentbehrlichsten Hand-Arbeiten zu unterweisen. Aufnahmefähig
sind nur Mädchen, deren Eltern oder Angehörige hier ansässig
und zu bedürftig sind, um das in den Privat-Schulen zu entrichtende
höhere Schulgeld für ihre Kinder aufzubringen, dagegen zur
Leistung eines monatlichen Beitrages von 7} Sgr. für das aufzunehmende
Kind sich verpflichten; die Kinder selbst dürfen nicht unter 7 und
nicht über 11 Jahr alt, auch nicht sittlich verwahrloset sein. Jede
Schule hat einen Lehrer und eine Lehrerin und nimmt 80—90 Schülerinnen
auf. Ober-Vorsteherin der Anstalten ist die Königin Elisabeth;
der jährliche Kostenbedarf von 8000 Thlr. wird theils durch eine
von König Friedrich Wilhelm III. bewilligte Staats-Unterstützung von
2500 Thlr., theils durch die Zinsen des Kapital-Vermögens von' jährlich
1900 Thlr., theils durch die Beiträge der Schülerinnen von 2000
Thlr.; die noch fehlenden 1600 Thlr. aber werden durch freiwillige
Jahresbeiträge aufgebracht. Das in 40,000 Thlr. bestehende Kapital-Vermögen
der Anstalten rührt von Schenkungen und Vermächtnissen
her, siche z. B. Becker, Ficker, Reichert, CoSmar.