Full text : Preußisches Landbuch

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tairgeistlicher  zugleich  ein  Civil-Pfarramt,  so  findet  die  Verpflichtung
zum  Beitritt  ebenso  statt,  wie  in  den  Fällen,  wo  das  geistliche  Amt
nicht  mit  einem  Schulamte  verbunden  ist,  und  die  laufenden  Beiträge
werden,  nach  Maßgabe  des  Gesanlnlt-Einkommens  aus  beiden  kombinirten
  Stellen  entrichtet.  Nicht  berechtigt  und  nicht  verpflichtet  zur
Theilnahme  an  dem  Fonds  sind:  a)  alle  Pfarrgehülfen  und  Hülfsgeistlichen,
  welche  nur  widerruflich  oder  ohne  festes  Einkommen  angestellt ­
  oder  nicht  ordinici  sind,  b)  alle  Divisions-  und  selbstständigen
Garnison-Prediger,  sofern  dieselben  nicht  gleichzeitig  ein  Eivil-Pfarramt
bekleiden;  desgleichen  diejenigen  Geistlichen  in  Gefangenen-,  Krankenund
  Straf-Anstalten  rc.,  welche  nicht  in  dell  Organismus  der  Provinzialkirche
  aufgenommen  sind.  Der  Betrag  des  von  dem  Unterstützungs-Fonds
  zu  gewährenden  Zuschusses  ist  für  alle  empfangsberechtigten
Emeriten  gleich  und  auf  120  Thlr.  festgestellt.  Der  volle  Betrag  dieses ­
  Zuschusses  kann  jedoch  erst  solchen  Geistlichen  gewährt  werden,
welche  im  Laufe  des  sechsten  Jahres  nach  Errichtung  des  Fonds  und
später  emeritirt  werden.  Die  laufenden  jährlichen  Beiträge  bestehen
in  1  pEt.  des  Dicllsteinkommenö.  Das  Konsistorium  der  Provinz  führt
die  Direktion  und  Berwaltung  des  Fonds  und  vertritt  die  Anstalt  nach
Außen,  namentlich  bei  dem  Erwerbe,  der  Berwaltung  und  Beräußerung
von  Grundstücken.  Gegen  die  Verfügungen  desselben  steht  den  Be
theiligtkn  die  Beschwerde  bei  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten ­
  offen.
Rheinisches  Museum  vaterländischer  Alterthümer,
1820  aus  verschiedenen  Sammlungen  und  Beitragen  Einzelner  gebildet ­
  und  der  Universität  zu  Bonn  übergeben,  um  ein  Central-Museum
für  die  Rheinprovinz  zu  begründen.
Rheinisch-Wcstphälische  Gesängnitz-Ģesellschast.
Die  erste  deutsche  Gefängniß-Gesellschaft,  1825  zu  Düsseldorf  entstanden, ­
  1828  inS  Loben  getreten.  Sic  gab  die  erste  Anregung,  Geistliche
bei  den  Gefangen  -  Anstalten  anzustellen  und  asiociirte  sich  mit  Hülfs-Bcreincn,
  welche  sich  nach  der  Instruktion  vom  9.  Mai  1844  (Min.-Bl.
  S.  206)  gründeten.
Rheinisch-Westphälischc  Neander-Stistnng.
Von  den  Schülern  und  Verehrern  des  f  Ober-Konsistorial-Raths,  Prof.
Dr.  Ne  au  der  in  Berlin,  aus  Rheinland  und  Westphalen,  gegründet
(1858).  Das  aus  Beiträgen  gestiftete  Kapital  beträgt  625  Thlr.  in
Staatsschuldscheinen.  Die^Zinsen  sollen  jährlich  am  16.  Januar  einem
jungen  unbemittelten  cv.  Theologen,  der  in  Rheinland  und  Westphalen
geboren  und  erzogen  ist,  verliehen  werden,  wenn  er,  nach  Vollendung
seines  akademischen  Triennii,  ein  entschiedenes  Talent  zum  akademischen
Lehramte  beweist.  Die  Verleihung  ist  der  evangelisch-theologischen  Fakultät ­
  zu  Bonn  und  die  Verwaltung  des  Stipendicn-Fonds  dem  Universitäts-Kuratorium ­
  übertragen.
            
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