Die Richtsätze sind als Reinverdienstsätze anzusehen. Es soll also dadurch das Ein-
kommen des mitarbeitenden oder alleinarbeitenden Meisters miterfaßt werden. Diese
Reinverdienstsätze gelten für handwerkliche Arbeit.
‚Bei wachsender Gehilfenzahl ermäßi gen sich die Richtsätze infolge Zunahme der
Löhne usw.
In den Richtsätzen sind etwaige Schuldzinsen nicht berücksich tigt.
Für das Baugewerbe ist zu beachten, daß die vom Preis- und Schiedsamt früher ver-
Öffentlichten Geschäftsunkosten- und Gewinnsätze Bei der Einschätzung nicht zu berücksich-
tigen sind.
Weiterhin ist noch zu beachten:
L. Die Richtsätze dienen lediglich zur F estsetzung des gewerblichen Einkommens, Die ge-
setzlich zulässigen N Vergünstigansen, wie für das Existensminimum ($ 52 Abs.
1 Nr. 1 REStG.), für den Familienstand (88 50—52 des REStG.), für die abzugsfähigen
Sonderleistungen, soweit sie nicht Bestandteile der üblichen Geschäftsunkosten sind (8 17
des REStG.) und für die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, z. B, Krankheit, Unterhaltausgaben für
Kinder usw. ($56 des REStG.) werden dadurch nicht berührt.
2. Die wirtschaftliche Lage des Handwerks im Jahre 1925 ist kein Maßstab
für die Beurteilung der Verhältnisse des Handwerks im Jahre 1926. Im Jahre 1926
ist die Lage vielmehr schlechter geworden.
Maßgebend hierfür war: |
1. Allgemeiner Konjunkturrückgang im Laufe des Jahres 1926.
2. Zunahme der Arbeitslosigkeit und damit weitere Minderung der Kaufkraft.
3. Preisabbauaktion der Regierung.
4, Überhandnehmen der sogenannten Pfuscharbeiter, dadurch noch weitere Beschränkung der
Arbeitsmöglichkeit, die fast zum Kampf auf Leben und Tod führt und vielfach in einer
wirtschaftlich nicht zu rechtfertigenden Preisunterbietung zum Ausdruck kommt.
5. Überhandnehmen des Borgens, das naturnotwendig zu Verlusten führen muß.‘ ;
6. Erhöhung vieler Unkosten, ohne daß seine Erhöhung der Produkte eintrat und eintreten konnte,
wie Lohn, soziale Lasten usw.,
7. und nicht zuletzt die Nachforderungen an Steuern.
Alle diese Faktoren haben die wirtschaftliche Lage des Handwerks im
Jahre 1926 wesentlich gegen das Jahr 1925 verschlechtert. Die gegen
Schluß des Jahres 1926 für die Gesamtwirtschaft festgestellte Besserung hat an dieser Lage
nichts geändert, da derartige Veränderungen sich beim Handwerk als Letztverteiler erst viel
später auswirken können.
Eineschematische Übertragung der Verhältnisse des Jahres 1925
auf 1926 muß abgelehnt werden.
Die vom Landesfinanzamt aufgestellten Richtsätze — (für das Hand-
werk Nettoverdienstsätze —) ergeben sich aus umstehender Tabelle, worauf nochmals darauf
hingewiesen wird, daß besonderer Wert auf die Mitwirkung von Sachver-
ständigen der einzelnen Erwerbsgruppen innerhalb des Finanzamts-
bezirks gelegt wird.
Mit Absicht haben wir auch die Richtsätze, die für den Kleinhandel gelten, mit auf-
genommen, über die die Handelskammern jedoch gehört worden sind.
Reutlingen, den 17. Mai 1927.
Namehs der Arbeitsgemeinschaft des Württ. Handwerks.
Die Handwerkskammer Reutlingen:
Präsident: Syndikus:
gez, Henne. gez. Eberhardt.
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