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Vierundzwanzigstes Kapitel.
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für handfeste Vagabunden. Sie sollen an einen Karren hinten an-
gebunden und gegeißelt werden, bis das Blut von ihrem Körper
strömt, dann einen Eid schwören, zu.ihrem Geburtsplatz, oder dort-
hin, wo sie die letzten drei Jahre gewohnt, zurückzukehren und „sich
an die Arbeit zu setzen“ (to pul himself to labour). Welche grau-
same Ironie! 27, Heinrich VIII wird das vorige Gesetz wiederholt,
aber durch neue Zusätze verschärft. Bei zweiter Erlappung auf
Vagabondage soll die Auspeitschung wiederholt und das halbe Ohr
abgeschnitten werden, bei drittem Rückfall aber der Betroffene als
schwerer Verbrecher und Feind des Gemeinwesens hingerichtet
werden.
Edward VI.: Ein Gesetz aus seinem ersten Regierungsjahr, 1547,
verordnet, daß wenn jemand sich weigert zu arbeiten, soll er als
Sklave der Person zugeteilt werden, die ihn als Müßiggänger denun-
ziert hat. Der Meister soll seinen Sklaven mit Brot und Wasser
nähren, schwachem Getränk und solchen Fleischabfällen, die ihm
passend dünken. Er hat das Recht, ihn zu jeder auch noch so eklen
Arbeit durch Auspeitschung und Ankettung zu treiben. Wenn sich der
Sklave für 14 Tage entfernt, ist er zur Sklaverei auf Lebenszeit ver-
urteilt und soll auf Stirn oder Backen mit dem Buchstaben S gebrand-
markt, wenn er zum dritten Mal fortläuft, als Staatsverräter hin-
gerichtet werden. Der Meister kann ihn verkaufen, vermachen, als
Sklaven ausdingen, ganz wie anderes bewegliches Gut und Vieh.
Unternehmen die Sklaven etwas gegen die Herrschaft, so sollen sie
ebenfalls hingerichtet werden. Friedensrichter sollen auf Informa-
tion den Kerls nachspüren. Findet sich, daß ein Herumstreicher drei
Tage gelungert hat, so soll er nach seinem Geburtsort gebracht, mit
rotglühendem Eisen auf die Brust mit dem Zeichen V gebrandmarkt,
und dort in Ketten auf der Straße oder zu sonstigen Diensten ver-
wandt werden. Gibt der Vagabund einen falschen Geburtsort an, so
soll er zur Strafe der lebenslängliche Sklave dieses Ortes, der Ein-
wohner oder Korporation sein und mit S gebrandmarkt werden. Alle
Personen haben das Recht, den Vagabunden ihre Kinder wegzu-
nehmen und als Lehrlinge, Jungen bis zum 24. Jahr, Mädchen ‘bis
zum 20. Jahr, zu halten. Laufen sie weg, so sollen sie bis zu diesem
Alter die Sklaven der Lehrmeister sein, die sie in Ketten legen,
zeißeln usw. können, wie sie wollen. Jeder Meister darf einen eisernen
Ring um Hals, Arme oder Beine seines Sklaven legen, damit er ihn
besser kennt und seiner sicherer ist.??! Der letzte Teil dieses Ge-
setzes sieht vor, daß gewisse Arme von dem Ort oder den Individuen
beschäftigt werden sollen, die ihnen zu essen und zu trinken geben
ER Al
221 Der Verfasser des „Essay on Trade ete.“ bemerkt: „Unter der
Regierung Edward VI. scheinen sich die Engländer in der Tat mit vollem
Ernst auf Ermutigung der Manufakturen und Beschäftigung der Armen ver-
legt zu haben. Dies ersehen wir aus einem merkwürdigen Gesetz, worin es
heißt, daß alle Vagabunden gebrandmarkt werden sollen“ usw. („An Essay
ön Trade and Commerce. London 1770“, p. 8.)