Metadata : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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seiner  Bestimmung  nach  ersetzen,  wie  Doppelsalze  von
Fluornatrium  und  Fluoraluminium,  Natriumfluorsilikat  und
dergl.  eingeführt  worden,  die  als  nicht  besonders  genannte
chemische  Produkte  nach  Art.  112,  P.  9,  zu  verzollen  sind.
Das  Zolldepartement  hat  die  Zollstellen  hierauf  aufmerksam ­
  gemacht  und  sie  angewiesen,  sich  an  dem  äusseren
Ansehen  dieser  Ware  nicht  genügen  zu  lassen,  sondern  sie
auf  jeden  Fall  einer  sorgfältigen  Untersuchung  zu  unterziehen,
wobei  im  Auge  zu  behalten  ist:  1.  dass  natürlicher  Kryolith
als  ein  gemahlenes  Mineral  unter  dem  Mikroskop  das  Ansehen ­
  von  kleinen  scharfkantigen  Stückchen  verschiedener
Grösse  und  Form  hat,  während  die  oben  erwähnten  Präparate
als  künstlich  niedergeschlagen  aus  Körnern  von  gleicher
Grösse  und  Form  bestehen,  und  2.  dass  beim  Kochen  von
natürlichem  Kryolith  in  Wasser  das  Letztere  neutral  reagiert,
während  der  wässerige  Auszug  der  Ersatzstoffe  für  das
Kryolith  stets  entweder  sauer  oder  alkalisch  reagiert  (C.  07,
Nr.  21  078).
3.  Bausteine,  ausser  den  besonders  genannten:
a)  unbearbeitet  oder  grob  behauen,  in  Form
von  Blöcken  und  Platten,  ohne  jede
künstliche  Bearbeitung  auf  den  Flächen
(grob  oder  glatt  behauen,  gesägt),  für
das  Pud  0,0472  ®
b)  in  Form  von  Blöcken  und  Platten,  über
372  Werschok  dick,  mit  gesägten  oder
behauenen  Flächen  oder  Flächenteilen;
Treppenstufen  und  Trottoirplatten,  für

das  Pud  0,09  R
c)  Platten,  37 2  Werschok  und  weniger  dick,
mit  gesägten  oder  behauenen  Flächen,
für  das  Pud  0,45  R

4.  natürliche  Schleifsteine  in  Form  von  Platten,
Blöcken  und  Scheiben  zum  Wetzen,  Schleifen  und
Polieren,  bearbeitet  oder  unbearbeitet,  für  das  Pud  0,047 2  ®
4.  Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Natürliche ­
  Schleif-  und  Poliersteine,  rund,  flach  oder
vierkantig,  bearbeitet  oder  unbearbeitet,  für  das  Pud  0,0-Pf^  II
Schleifsteine  und  Schleifscheiben  aus
Schiefer,  wie  natürliche  Schleifsteine  —■  nach  Art.  66,  P.  4
(C.  91,  Fr.  23  187).
Nach  Anzeigen,  die  bei  dem  Zolldepartement  eingegangen
sind,  sollen  künstliche  Schleif-Scheiben  und  -Steine
aus  Schmirgel  und  von  anderer  Art  von  den  Zollämtern  nicht
nach  Art.  71,  sondern  nach  anderen  Artikeln  des  Tarifs  eingelassen ­
  werden.  Die  Zollämter  sind  deshalb  angewiesen
worden,  im  Hinblick  auf  die  Aehnlichkeit  dieser  Erzeugnisse
mit  den  in  Art.  72,  P.  2,  und  Art.  66,  P.  4,  genannten  Waren
bei  der  Besichtigung  die  tarifarischen  Eigenschaften  solcher
            
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