Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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8.  Glimmer:
a)  in  Stücken,  für  das  Pud  0,0772  R
Glimmer  in  Pulverform  ist  nach  Art.  66,  P.  8
lit.  a,  zu  verzollen  (C.  03,  Nr.  36  336).
b)  in  Blättern,  für  das  Pud  0,2272  R

Tonschiefer  —  nach  den  entsprechenden  Punkten
des  Art.  66  (C.  94,  Nr.  14  637).
Glimmer  in  Blättern,  aus  einzelnen  Stückchen  zusammengeklebt ­
  —  nach  Art.  66,  P.  8  lit.  b  (C.  10,  Nr.  520).
Erzeugnisse  aus  Glimmer  in  Form  von  hohlen,  vierkantigen ­
  Röhren,  zur  Isolierung  bestimmt,  wie  Glimmer
in  Blättern,  zu  Röhren  zusammengerollt  —  nach  Art.  66,
P.  8  lit.  b  (C.  10,  Nr.  36  911).
67.  Edelsteine  und  Halbedelsteine,  natürliche  und
künstliche,  echte  Steine  nachahmende,  unbearbeitet ­
  oder  geschliffen;  echte  und  künstliche
Perlen,  lose  und  auf  Schnüren;  Granaten;  echte
und  künstliche  Korallen,  unbearbeitet,  auch  durchbohrt, ­
  auf  Schnüren,  in  Bündeln  und  mit
Schnitzerei,  für  das  Pfund  10,—  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  67.
Edelsteine  und  Halbedelsteine,  natürliche  und  künstliche, ­
  echte  Steine  nachahmende,  roh  oder  geschliffen,
für  das  Pfund  4,50  H
Vertragsgemäss  (Frankreich  und  Italien):
Aus  67.  Echte  und  künstliche  Korallen,  unbearbeitet, ­
  auch  durchbohrt,  auf  Schnüren,  in  Bündeln
oder  mit  Schnitzerei,  für  das  Pfund  2,—  II
Anmerkung.  Die  in  diesem  Artikel  genannten ­
  Materialien,  in  Einfassung  aus  Edelmetall,
werden  nach  den  entsprechenden  Punkten  des
Art.  148  verzollt.
Bergkrystall,  unverarbeitet  —  nach  Art.  67  (C.  86,
Nr.  604).
Korallenhalsschmuck  mit  Schlösschen  (da
die  Schlösschen  am  Korallenhalsschmuck  nicht  als  dessen
Einfassung  angesehen  werden),  wie  Korallenschnüre  —  nach
Art.  67  (C.  87,  Nr.  13  444).
Achat,  verarbeitet,  mit  Ausnahme  der  Achathaken
für  Juweliere  (Art.  161)  —  nach  Art.  67  (C.  87,  Nr.  25  362).
Erzeugnisse  von  Glas,  die  dem  Aussehen  und  den
Grössenverhältnissen  nach  den  echten  Edelsteinen  nachgebildet ­
  und  glatt  geschliffen  bezw.  facettiert  sind,  sollen
als  künstliche  Edelsteine,  die  nach  Art.  67  zu  verzollen  sind,
erachtet  werden.  Dementsprechend  sind  auch  als  Galanterieartikel, ­
  die  auf  Grund  des  C.  99,  Nr.  6238  nach  Art.  215,  P.  1,
            
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