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bieierisch, daß der Verkümmerung großer Teile unseres Volkes durch un
zureichende Ahne und daraus folgende niedrige Lebenshaltwmg mit allen
Mitteln entgegengearbeitet wird. Gesunde und arbeitsfreudige Menschen
sind die Zukunft unseres Vaterlandes! Namentlich aber rechtfertigt die
Rücksicht auf Unsere Kriegerfamilien, die nach d-em oft genug ausge
sprochenen Willen des ganzen Volkes vor einem Hera'bsinken bewahrt wer
den sollen, ein kräftiges Eingreifen des Staates zu ihrem Schutze vor un
billiger Ausbeutung.
Wir bitten daher dringend, unserer Bitte zu entsprechen und damit
einer gedeihlichen Entwickelung die Bahn zu schaffen.
Bureau für Sozialpolitik: Prof. Dr. Fraincke.
Auskunftsstelle für Heimarbeitreform: Dr. Käthe Gaebel.
Genevalkommission der Gewerkschaften Deutschlands.
Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften.
Verband der Deutschen Gewerkvereine (H.-D.).
Po ln isch e B er ufsv er e i n i gu n g.
Ständiger Ausschuß zur Förderung der Arbeiterinnenin>teressen.
Gesellschaft für Soziale Reform.
3. Zur Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken v. 4. April 1916
betr. Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden
Gewerbezwcigen.
a) Entscheidung des Gew erbe gerichts Berlin vom
' 24. A u g u st 1916.
Kläger wird mit der Klage kostenpflichtig abgewiesen.
T a t b e st a n d.
Der Kläger war beim Beklagten seit Oktober 1915 als Mützen
macher beschäftigt. Nach vorheriger Kündigung ist Kläger ani 27. Mai
dieses Jahres vom Beklagten entlassen worden.
Er hält die Aufkündigung des Arbeitsverhöltnisses und die Ent
lassung nach der Verordnung des Oberbefehlshabers in dm Marken vom
4. April 1916 betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und
Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen für unzulässig, da der Be
klagte ani 1. Februar 1916 21 Arbeiter beschäftigt habe,' von denen er
9 schon in der ersten Hälfte des Mai entlassen habe. Nach § 2 der ge
nannten Verordnung habe er nur Vs° der Arbeiterzahl entlassen dürfen,
infolgedessen sei die Kündigung und Entlassung des Klägers unzulässig
gewesen.
Kläger verlangt deshalb Schadensersatz mit der Behauptung, daß
er stellungslos geblieben sei, und zwar verlangt er zunächst für fünf
Wowen einen Betrag von je 50 Ml. als entgangenen Arbeitsverdienst