Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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bieierisch, daß der Verkümmerung großer Teile unseres Volkes durch un 
zureichende Ahne und daraus folgende niedrige Lebenshaltwmg mit allen 
Mitteln entgegengearbeitet wird. Gesunde und arbeitsfreudige Menschen 
sind die Zukunft unseres Vaterlandes! Namentlich aber rechtfertigt die 
Rücksicht auf Unsere Kriegerfamilien, die nach d-em oft genug ausge 
sprochenen Willen des ganzen Volkes vor einem Hera'bsinken bewahrt wer 
den sollen, ein kräftiges Eingreifen des Staates zu ihrem Schutze vor un 
billiger Ausbeutung. 
Wir bitten daher dringend, unserer Bitte zu entsprechen und damit 
einer gedeihlichen Entwickelung die Bahn zu schaffen. 
Bureau für Sozialpolitik: Prof. Dr. Fraincke. 
Auskunftsstelle für Heimarbeitreform: Dr. Käthe Gaebel. 
Genevalkommission der Gewerkschaften Deutschlands. 
Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften. 
Verband der Deutschen Gewerkvereine (H.-D.). 
Po ln isch e B er ufsv er e i n i gu n g. 
Ständiger Ausschuß zur Förderung der Arbeiterinnenin>teressen. 
Gesellschaft für Soziale Reform. 
3. Zur Verordnung des Oberbefehlshabers in den Marken v. 4. April 1916 
betr. Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und Strickstoffe verarbeitenden 
Gewerbezwcigen. 
a) Entscheidung des Gew erbe gerichts Berlin vom 
' 24. A u g u st 1916. 
Kläger wird mit der Klage kostenpflichtig abgewiesen. 
T a t b e st a n d. 
Der Kläger war beim Beklagten seit Oktober 1915 als Mützen 
macher beschäftigt. Nach vorheriger Kündigung ist Kläger ani 27. Mai 
dieses Jahres vom Beklagten entlassen worden. 
Er hält die Aufkündigung des Arbeitsverhöltnisses und die Ent 
lassung nach der Verordnung des Oberbefehlshabers in dm Marken vom 
4. April 1916 betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk- und 
Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen für unzulässig, da der Be 
klagte ani 1. Februar 1916 21 Arbeiter beschäftigt habe,' von denen er 
9 schon in der ersten Hälfte des Mai entlassen habe. Nach § 2 der ge 
nannten Verordnung habe er nur Vs° der Arbeiterzahl entlassen dürfen, 
infolgedessen sei die Kündigung und Entlassung des Klägers unzulässig 
gewesen. 
Kläger verlangt deshalb Schadensersatz mit der Behauptung, daß 
er stellungslos geblieben sei, und zwar verlangt er zunächst für fünf 
Wowen einen Betrag von je 50 Ml. als entgangenen Arbeitsverdienst
	        
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