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stimmung des Rentenberechtigten abhängig gemacht werden kann.
Diese Bestimmungen sind aber nicht unbedingte. Im Falle sie der
Entwicklung der volkswirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprechen,
zönnen sie im Wege der richterlichen Entscheidung der Auseinander-
setzungsbehörde auf Antrag des Verpflichteten aufgehoben werden,
Ausserdem sind die Rentengüter einem Anerbenrechte unterworfen, wie
das auch nachträglich noch für 1896 dem Ansiedlungsgesetz hinzu-
gefügt ist. Hierdurch hat man den Bestand der neugegründeten
Bauernstellen gesichert. Die früheren Erfahrungen bei der Parzellierung
von Domänen, namentlich in Pommern, dann bei der Zerstückelung
der Kirchengüter in Italien, die nach kurzer Zeit von grossen Grund-
besitzern aufgesogen oder von Spekulanten zerschlagen wurden,
machten ein solches Vorgehen unerlässlich. Um sich einen dauernden
Einfluss auf die gegründeten Kolonien zu sichern, schliesst die An-
siedlungskommission in Posen */,0 der Rente von der Ablösbarkeit
vertragsmässig aus, Die übrigen 9,9 kann der Ansiedler zu jeder Zeit
abstossen, während der Staat auf sein Kündigungsrecht auf 50 Jahre
verzichtete.
Ein Hauptzweck des Gesetzes war, der Ansiedlung auf öden Län-
A4ereien in Form von Moorkolonien zur Grundlage zu dienen und die
Umwandlung von grossen Gütern in bäuerliche Landgemeinden nach-
haltig zu ermöglichen. Die weitere Aufgabe sollte ihm aber gestellt
werden, die Abzweigung von Besitzstücken von einem grösseren Gute
zu erleichtern, welche sich mehr und mehr als wünschenswert heraus-
stellte. Zwei Haupthindernisse lagen dabei vor, einmal die eingetrage-
nen Schulden, die entsprechend reduziert werden mussten, um die
Sicherheit des Gläubigers, sei es ein Creditinstitut oder ein Privat-
zläubiger, nicht zu schädigen; ausserdem die Bürgschaft für die Ge-
meindelasten, welche auf dem Hauptgute ruhen blieb. In der ersten
Hinsicht konnte die Abzweigung nicht vom Gläubiger verweigert wer-
den, wenn von der Generalkommission ein Unschädlichkeitsattest aus-
gestellt wurde, dass die Veräusserung die Sicherheit nicht gefährde,
wenn die Kaufsumme eine entsprechende war und zur Schuldtilgung ver-
wendet wurde oder wenn der Verlust den Wert des Ganzen nicht be-
-ührte. Da aber der Gläubiger nicht gezwungen werden konnte, sich
mit einer Rente abfinden zu lassen, so wurden durch Gesetz von 1891 die
alten Rentenbanken herangezogen, um hier die Vermittelung zu über-
nehmen und den Gläubiger mit entsprechenden Rentenbriefen abzu-
finden, die von dem Rentengutskäufer allmählich einzulösen waren. Hier-
von wird ganz allgemein Gebrauch gemacht. Dem andern Hindernis
suchte man entgegenzuwirken, indem man nur selbständige, leistungs-
fähige Grundstücke zu schaffen strebte, kleinere nur an Handwerker
oder sonstige Gewerbetreibeude abgab, während man darauf ausdrück-
lich verzichtete, auf den neugebildeten Stellen Arbeitskräfte für die
grösseren Güter heranzuziehen, die leicht einer Entartung anheim-
fallen konnten. Wo es irgend anging, suchte man selbständige Land-
gemeinden zu gründen. Der Staat übernimmt die Vermittlung nur
auf Grund einer genauen Kontrolle aller Verhältnisse. Die Behörde,
welcher diese obliegt, ist die Generalkommission, welche auf Wunsch
das vanze Kolonisationsverfahren selbst durchführt; doch kann sie die