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Im Königreiche
Schweden
ist die Zahl der im Decennium 1888—1892 wegen Ver
brechen*) verurtheilten jugendlichen Personen folgende ge
wesen:
Jahr Kinder
unter 15 Jahren
1883 14
1884 12
1885 19
1886 21
1887 18
1888 31
1889 34
1890**) 35
1891 29
1892 18
Jugendliche
zwischen 15 und 18 Jahren
122
124
138
125
148
110
140
139
170
183
Die Tabelle weist eine nicht unbedeutende Steigerung
der Criminalität der Jugendlichen auf.
So ist dieselbe, wenn man die Ergebnisse des Jahres
1892 jenen des Jahres 1883 gegenüberstellt, bezüglich der
Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren von 122 auf 183,
d. i. um 50°/o gestiegen.
Auch bezüglich der Gruppe der Kinder unter 15 Jahren
vollzieht sich vvm Jahre 1883 bis zum Jahre 1890 eine
nahezu constante Steigerung von 14 auf 35 Verurtheilte;
die Abnahme derselben in den letzten Jahren ist mit der
Wirksamkeit des Gesetzes vom 2O. Juni 1890 in Verbindung
zu bringen, durch welches die Strafrahmen einzelner Delicte
*) Als Verbrechen werden die dem Gesetz nach mit Todesstrafe,
Amtsentziehung oder Strafarbeit bedrohten Handlungen angesehen.
Strafmündigkeit tritt in der Regel mit dem vollendeten 15. Lebens
jahre ein, bei Verbrechen, die mit Todesstrafe oder Strafarbeit über
14 Jahren bedroht sind, mit dem 14., sofern der Thäter bei Begehung
der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforder
liche Einsicht besaß. Für die wegen geringerer Delicte Verurtheilten
werden keine Allersangaben geliefert.
**) Durch die Strafgesetznovelle vom 20. Juni 1890 wurden die
Strafrahmen nicht unerheblich gemildert, die Zahl der als Verbrechen
erklärten Handlungen ist also geringer geworden.