Object: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Im Königreiche 
Schweden 
ist die Zahl der im Decennium 1888—1892 wegen Ver 
brechen*) verurtheilten jugendlichen Personen folgende ge 
wesen: 
Jahr Kinder 
unter 15 Jahren 
1883 14 
1884 12 
1885 19 
1886 21 
1887 18 
1888 31 
1889 34 
1890**) 35 
1891 29 
1892 18 
Jugendliche 
zwischen 15 und 18 Jahren 
122 
124 
138 
125 
148 
110 
140 
139 
170 
183 
Die Tabelle weist eine nicht unbedeutende Steigerung 
der Criminalität der Jugendlichen auf. 
So ist dieselbe, wenn man die Ergebnisse des Jahres 
1892 jenen des Jahres 1883 gegenüberstellt, bezüglich der 
Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren von 122 auf 183, 
d. i. um 50°/o gestiegen. 
Auch bezüglich der Gruppe der Kinder unter 15 Jahren 
vollzieht sich vvm Jahre 1883 bis zum Jahre 1890 eine 
nahezu constante Steigerung von 14 auf 35 Verurtheilte; 
die Abnahme derselben in den letzten Jahren ist mit der 
Wirksamkeit des Gesetzes vom 2O. Juni 1890 in Verbindung 
zu bringen, durch welches die Strafrahmen einzelner Delicte 
*) Als Verbrechen werden die dem Gesetz nach mit Todesstrafe, 
Amtsentziehung oder Strafarbeit bedrohten Handlungen angesehen. 
Strafmündigkeit tritt in der Regel mit dem vollendeten 15. Lebens 
jahre ein, bei Verbrechen, die mit Todesstrafe oder Strafarbeit über 
14 Jahren bedroht sind, mit dem 14., sofern der Thäter bei Begehung 
der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforder 
liche Einsicht besaß. Für die wegen geringerer Delicte Verurtheilten 
werden keine Allersangaben geliefert. 
**) Durch die Strafgesetznovelle vom 20. Juni 1890 wurden die 
Strafrahmen nicht unerheblich gemildert, die Zahl der als Verbrechen 
erklärten Handlungen ist also geringer geworden.
	        
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