I. Abschnitt. Das Budget. 3
System mit Bezug auf die Darstellung des Staatshaushaltes. Nament-
lich mit der Entwicklung der Geldwirtschaft wird die vorläufige
Aufstellung des Staatshaushaltsplanes notwendig und auch möglich;
notwendig wird sie, weil Einnahme, Ausgabe, Verwaltung des Geldes
an gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Formalitäten gebunden
sind, welchen wir überall begegnen, wo der Verkehr auf Geld
basiert ist; notwendig wird sie ferner auch deshalb, denn mit dem
Auftreten der Geldwirtschaft wird in vielen Beziehungen, wo früher
andere Belohnungsmodalitäten vorherrschten, wie in der Heeres-
verwaltung, in der bürgerlichen Verwaltung usw., jetzt die Geldbeloh-
nung zur Sitte wird; endlich weil auch die Staatseinnahmen mehr
und mehr in Form von Geld realisiert werden. Mit der Geldwirt-
schaft schreitet auch die Zentralisation der Staatstätigkeit fort,
welche gleichfalls zu planmäßiger Wirtschaft drängt. Natürlich
liegt im Übergang zur Geldwirtschaft gleichzeitig die Möglichkeit
des neu aufkommenden Systemes, Ursache und Folge fließen zu-
sammen. Nur in der Periode der Geldwirtschaft wird die Auf-
stellung des Staatshaushaltsplanes möglich, denn mit derselben tritt
in den staatlichen Einnahmen, deren Einhebungsmöglichkeiten größere
Systematik ein, größere Beständigkeit, größere Sicherheit. Hierzu
kommt noch, daß bei Geldwirtschaft sowohl Einnahmen als Aus-
gaben zum größten Teil in einem gemeinschaftlichen Nenner, näm-
lich in Geld zum Ausdruck kommen, während bei Naturalwirtschaft
infolge der Mannigfaltigkeit der Güter und Leistungen eine über-
sichtliche Aufstellung des Etats ganz und gar unmöglich ist. Da
die Geldwirtschaft sich zuerst in maßgebender Weise in den Städten
durchgesetzt hat, so müssen wir in den Städten, wo auch die all-
gemeine und staatswissenschaftliche Bildung sich kräftiger entwickelte,
das wirtschaftliche Interesse stärker sich geltend machte, die ersten
Anfänge eines geregelteren Budgetwesens suchen.
Wenn wir hierin die wirtschaftliche Bedeutung des Staatshaus-
haltsplanes erkennen, so müssen wir uns nun seiner politischen,
staatsrechtlichen Bedeutung klar werden. Das Wesen des Staats-
haushaltsplanes beruht nämlich einerseits auf seiner wirtschaftlichen,
andererseits auf seiner staatsrechtlichen Natur. Die wirtschaftliche
Natur ergibt sich aus seiner kurz skizzierten wirtschaftlichen Rolle.
Von gleichfalls hoher Bedeutung ist die staatsrechtliche Seite. In
älterer Zeit bildete der Staatshaushaltsplan ein Geheimnis, das der
Offentlichkeit vorenthalten wurde; so erfolgte in Österreich erst im
Jahre 1848 die Publikation des Budgets. Mit der Entfaltung des
neuzeitigen Verfassungslebens wurde die Kontrolle des Staatshaus-
haltes zu einer eminenten Funktion der gesetzgebenden Körper-
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