Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

pfiichtungen, die vor der Eintragung ins Handelsregister 
und ausdrücklich in ihrem Namen eingegangen wurden, 
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung 
übernehmen, in welchem Falle den Gläubigern nur die 
Aktiengesellschaft haftet 1 ). Diese Bestimmung des schwei 
zerischen OR ist auf die Genussscheine nicht anwendbar, 
denn sie bedürfen der Genehmigung durch die General 
versammlung gemäss Art. 619 OR. 
Die Genussscheine können sofort nach der Eintragung 
im Handelsregister ohne Beschränkung gehandelt werden. 
Ein Sperrjahr für actions d’apports und dergl. kennt das 
schweizerische OR im Gegensätze zum französischen Rechte 
nicht. Es wäre übrigens auf die Genussscheine nicht an 
wendbar 2 ). 
Im allgemeinen werden Genussscheine nur von Aktien 
gesellschaften emittiert; sie bieten für dieselben die beste 
Grundlage. Damit soll aber nicht gesagt sein, dass Genuss 
scheine nur bei Aktiengesellschaften Vorkommen können. 
Auch Kommanditaktiengesellschaften haben solche Titel 
ausgegeben, ohne irgendwelche Störung in ihrem Organis 
mus wahrzunehmen. Ob andere Formen von Handelsgesell 
schaften oder Genossenschaften Genussscheine herausgeben 
können, ist bestritten 8 ). Es ist aber nicht einzusehen, warum 
das nicht angängig wäre, da ein Verbot nirgends zu finden 
ist; schliesslich steht es jedermann frei, einem Dritten An 
teil am Gewinn seines Unternehmens zu gewähren oder 
nicht. Die Frage hat überhaupt mehr akademischen als 
praktischen Wert, denn Genussscheine werden hier nie 
grössere Bedeutung erhalten, da der juristische Aufbau 
dieser Gesellschaften weniger streng geregelt ist als bei 
der Aktiengesellschaft und somit die Kombinationen, die 
tnit Hülfe der Genussscheine angestrebt werden, sich auch 
ohne sie leicht verwirklichen lassen. 
’) Art. 623 3 OR. 
2 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 88 ff. 
3 ) Lecouturier, Nr. 68 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.