So bestimmt der 8 15 der mährischen Dienstbotenordnung vom
2. Mai 1886:
„Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers darf der
Dienstbote seine Kleidungs- und Wäschestücke und sein sonstigen Hab—
seligkeiten außer dem Haͤuse, wo er dient, nicht aufbewahren.
Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und sonstigen
Behältnisse von Seite des Dienstgebers ohne Angabe eines Grundes
in seiner und eines unbefangenen Zeugen Gegenwart gefallen lassen.“
Auch der 8 16 ist nicht uninteressant, er lautet:
„Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflichtet, alles, was
ihm zur Aufsicht, Besorgung und Verwahrung übergeben oder sonst
anvertraut wurde, dem Dienstgeber ordenilich zurückzustellen und auf
Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein Eigentum mit
sich nimmt, vor deren Wegbringung in seiner und eines unbefan—
genen Zeguen Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen.
Fiür Abgänge oder durch Verschulden des Dienstboten entstau—
dene Beschädigungen ist der Dienstgeber Ersatz zu fordern und bis
zur Austragung der Sache einen entsprechenden Teil des Lohnes des
Dienstboten zurückzubehalten berechtigt.“
Es muß wohl zugegben werden, daß besonders die Bestim⸗
mungen des Absatzes 2 des 8 15 mit einer modernen Regelung des
Arbeitsverhältnisses gar nichts zu tun hat! Wenn man sich diese Ge—
setzesstelle, die doch erst aus dem Jahre 1886 stammt, vor Augen
hält, kann man Anton Menger schwer widersprechen, wenn er sagt,
daß sich keine Erscheinung in unserer bürgerlichen Gesellschaft so sehr
der Sklaverei und der Veibeigenschaft nähert als das Gesindeverhält⸗
nis und daß kein Teil unseres Privatrechtessystems so sehr zurückge—
hieben ist und so sehr an die Leibeigenschaft und an ühnliche gewalt⸗
ätige Herrschaftsverhältnisse der feudalen Gesellschaftsordnung er⸗
innert, wie das Gesinderecht. (Das bürgerliche Recht und die vesib—
losen Voltsklassen. Seite 164 und 178.)
Der 8 18 bestimmt, daß der Dienstgeber dem Dienstboten nicht
mehr und schwerere Arbeiten aufbürden darf, als dersfelbe nach seinen
Kräften zu leisten vermag, und der 8 20 schreibt vor, daß die Kost,
wo sie gebührt, gesund und hinreichend sein muß. Dagegen hält es
die mährische Dienstbotenordnung für überflüssig, fich auch um die
Wohnung des Arbeitnehmers zu kümmern und dafür zu sorgen, daß
auch bei diesem so wichtigen Teile der Pflichten des Dienstgebers eine
Gefährdung der persönlichen Güter des Dienftboten, der Gesundheit.
der Arbeitskraft und der Sittlichkeit hintangehalten wird. Auffaällig
ist auch, wie verschieden die Bestimmungen der mährischen Dienst⸗
botenordnung die Ehre des Dienstgebers und die Ebre des Dienst—