Contents: Neueste Zeit (Abt. 3)

264 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
schon aus diesen wenigen Worten her das Wehen eines ganz 
anderen Denkens empfinden, als wir es bisher kennen gelernt 
haben: es ist die Atmosphäre des Naturrechts, aus dem heraus 
der Kaiser fordert und verordnet. Das Patent bedeutete, 
nach der sonstigen Fachsprache der agrarischen Entwicklung, 
die grundsätzliche Aufhebung nicht so sehr der Leibeigenschaft, 
wie der Kaiser meinte, als der Erbuntertänigkeit: es war ein 
Versuch, der allerdings der Aufhebung der Leibeigenschaft, 
womit im Mutterlande die Liquidation in den meisten Fällen 
zu beginnen pflegte, parallel lief. Nur daß auf dem Gebiete 
der kolonialen Gutsherrschaft diese Maßregel viel einschneiden— 
der empfunden werden und sofort andere Lösungen nach sich 
ziehen mußte. 
Zunächst: wenn man den Bauern freien Zug und freie 
Berufswahl erlaubte, so mußte man ihnen auch festes Besitz⸗ 
recht an ihrem Gute verleihen: oder sie waren vogelfrei. Denn 
es gab zwar in den österreichischen Koloniallündern hier und 
da Bauern mit besserem Besitzrechte, sogenannte eingekaufte 
Bauern, aber sie waren in der Minderheit. Die uneingekauften 
Bauern aber konnten, machten sie von freiem Zuge und freier 
Berufswahl Gebrauch, von ihren Herren einfach „abgestiftet“, 
gelegt werden: und so mußte, durch Maßregeln der Jahre 
1785 und 1789, welche eine Besserung der bäuerlichen Besitz— 
rechte brachten, dieser Möglichkeit aufs rascheste vorgebeugt 
werden. 
Ferner aber bedurfte es, sollten die allgemeinen Personal— 
rechte des freien Zuges und der Berufswahlfreiheit wirklich zur 
Anwendung gelangen, einer Ablösung aller auf dem untertänigen 
Lande liegenden Fronden und Lasten. Denn wie konnte das 
Selbstbestimmungsrecht eines Bauern unter der Fortdauer dieser 
Verpflichtungen zur Tat werden? Und wirklich brachte die 
Urbarialregulierung vom 10. Februar 1789 wenigstens die 
Anfänge einer solchen Ablösung. Nach ihr sollten alle noch 
bestehenden Renten und Fronden zunächst in Geld abgeschätzt, 
für jede bäuerliche Stelle also auf einen Nenner gebracht 
werden; dann wurde ihre Kürzung um so viel vorgeschrieben,
	        
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