Contents : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

2Ç)g  427.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
hablen  71  u.  422  die  weitere  Amtshandlung  stattfinden  kann,  wo  dann
mit  der  Ladungsliste  überzeugt.  _  .  .  .  _  ...
Auf  der  Rückseite  des  Ansagescheines  wird  der  Tag  und  die  Stunde
des  Eintreffens  bestätigt,  di-  Nachweisung  der  weitere»  Verbuchung  (dtgLmer
  beß  ankeifenben  ÄmteS  an  bie  ßte^nungß  GenfurMórbe  gu  ßß'
Imißen  Wt,  (3Sbgb.  ^60,  fRr.  2)  bem  Simte,  kel^eß  denselben  außfieKte,
gumcEogenbet.  ^  ag^u^ung  ber  Baarenlabungen  in  baß  @r^
"àUîà  ï«  ÎS  b^Äü^tT-.  belegten.  zur
Mrunblage  für  bie  Gmgangßabfertigung  bienenben  Sabungglifien,  kerben
bie  Sßanren  in  bie  amtl^en  Waga^  aufgenommen.  _  ,  .
Das  beim  Eintrittsamt  allenfalls  überreichte  dritte  Exemplar  der
2abungßiij'te  kirb  mit  ber  HebernaŞmêbeftätigung  beß  %mteß  berfeŞen
ber  Eisenbahnverwaltung  ausgefolgt.  .
3)ur4  bMe  aeberna^mßbeftättßunß  übernitnmt  )ebo4  ber  Gtaatß»
iet  à"mit^en^Effenbahnz>tg?,>  Eingelangten  Waaren  sind  >°scrn-  d-r
%%%  »¿WXÄÄ  Æ
Sind  die  Niederlagen  des  Zollamtes  vom  Bahnhe  e  -ntft-nt  ohne  mit
diesem  durch  -in-  Schienenbahn  in  Verbindung  zu  stehen,  so  geschieht  d,e
Fortschaffung  der  von  den  Eisenbahnwagen  abgeladenen  Waarencollien
nom  8a#ofe  ;um  Soüamte  unter  fortkä^renber  ^uf^^^^t  ber  Organe,
fokol  der  Finanzbehörde,  als  der  Eisenbahnverwaltung  aus  Wagen  der
Eisenbahnunternehmung  mit  Raumverschluß  gegen  Ausstellung  eines  mit
einer  neuen  nur  in  einem  Exemplare  auszufertigenden  Ladungsliste  zu
belegenden  Ansagescheines  von  Seite  der  im  Bahnhöfe  befindlichen  Abtheilung ­
  des  Zollamtes.  Das  Letztere  stellt  die  neue  Ladungsliste  nach
beigefügter  Bestätigung  des  Eintreffens  und  der  weiteren  Verbuchung  an
cie  "sastra  m*  *•  tw*.**
mit  Bewilligung  des  Finanzministeriums  von  ber  Ausstellung  neuer  kst'
dungslisten  Umgang  genommen  werden.  (8-  27  d.  B.)
Voii  der  lediglich  zum  Behufe  der  Einlagerung  in  die  zollamtlichen
Maga#  angeorbneten  Anlegung  beß  amt(i(^en  GoüiemÄerf##  an
die  Waaren  wird  abgegangen.
9Benn  iebo(&  bie  Síníegung  beß  5DÜamtIi(^en  GDÜienberfc^Iuf1eß  an
fo(ée^aaren  bon  berŞartei,  kel^e  barüber  &u  berfügen  i)at,  gekünfcb*
kirb,  so  Şat  biefeíbe  &u  ge#e§en.  (%.@.$.1861,  %r.94,  3%b.9Ir.43.)
            
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