PII. Ergebnisse der Londoner Konferenz 223
Er findet nur Anwendung auf Pförtner, Wächter,
Feuerwehrleute und andere Arbeitnehmer, deren Arbeit
nicht der Gütererzeugung im engen Sinne dient und
deren Beschäftigung ihrer Art nach lange Zeitabschnitte
umfaßt, in denen von den Arbeitern weder eine wirk—
liche Arbeit noch eine angestrengte Aufmerksamkeit ver—
langt wird, sondern während deren sie an ihrem Platz
leiden muͤssen, um im Bedarfsfalle eingreifen zu
önnen.
Artikel 6b
Es besteht Einverständnis darüber, daß es zur Zu—
ständigkeit der Gesezgebung jedes Landes gehört, für
die nach Artikel 6b zu leistenden UÜberstunden eine
Höchstzahl festzusetzen.
Es bestedt Einverständnis darüber, daß die Ver—
pflichtung, die das Ubereinkommen zur Zahlung eines
Lohnzuschlags ausspricht, sich lediglich auf die in
Artikel 6b vorgesehenen Ergänzungsstunden bezieht.
Es besteht Einverständnis darüber, daß der Mindest—
betrag für den Lohnzuschlag von 25 vom Hundert der
im Artikel 6 vorgesehen ist, zwingend vorgeschrieben ist.
Woche von s Tagen
Um die Arbeitszeit in einer Woche auf 5 Tage oder
in zwei Wochen auf 11 Tage verteilen zu können, ist es
zulaͤssig, einen Plan über einen längeren Zeitraum als
die Woche in ähnlicher Weise aufzustellen, wie dies im
Artikel 5 vorgesehen ist. Dabei wird vorausgesetzt,
daß die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden in der
Woche nicht überschreitet.
Wöchentlicher Ruhetag
Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeit über
18 Stunden wöchentlich hinaus, die ihrer Art nach an
dem wöchentlichen Ruhetag notwendig ist (soweit sie
nicht unter die Artikel 2e, 3, 4 und 5 des Ubereinkom—
mens fällt), entweder als Arbeitszeit, die unter die