Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

PII. Ergebnisse der Londoner Konferenz 223 
Er findet nur Anwendung auf Pförtner, Wächter, 
Feuerwehrleute und andere Arbeitnehmer, deren Arbeit 
nicht der Gütererzeugung im engen Sinne dient und 
deren Beschäftigung ihrer Art nach lange Zeitabschnitte 
umfaßt, in denen von den Arbeitern weder eine wirk— 
liche Arbeit noch eine angestrengte Aufmerksamkeit ver— 
langt wird, sondern während deren sie an ihrem Platz 
leiden muͤssen, um im Bedarfsfalle eingreifen zu 
önnen. 
Artikel 6b 
Es besteht Einverständnis darüber, daß es zur Zu— 
ständigkeit der Gesezgebung jedes Landes gehört, für 
die nach Artikel 6b zu leistenden UÜberstunden eine 
Höchstzahl festzusetzen. 
Es bestedt Einverständnis darüber, daß die Ver— 
pflichtung, die das Ubereinkommen zur Zahlung eines 
Lohnzuschlags ausspricht, sich lediglich auf die in 
Artikel 6b vorgesehenen Ergänzungsstunden bezieht. 
Es besteht Einverständnis darüber, daß der Mindest— 
betrag für den Lohnzuschlag von 25 vom Hundert der 
im Artikel 6 vorgesehen ist, zwingend vorgeschrieben ist. 
Woche von s Tagen 
Um die Arbeitszeit in einer Woche auf 5 Tage oder 
in zwei Wochen auf 11 Tage verteilen zu können, ist es 
zulaͤssig, einen Plan über einen längeren Zeitraum als 
die Woche in ähnlicher Weise aufzustellen, wie dies im 
Artikel 5 vorgesehen ist. Dabei wird vorausgesetzt, 
daß die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden in der 
Woche nicht überschreitet. 
Wöchentlicher Ruhetag 
Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeit über 
18 Stunden wöchentlich hinaus, die ihrer Art nach an 
dem wöchentlichen Ruhetag notwendig ist (soweit sie 
nicht unter die Artikel 2e, 3, 4 und 5 des Ubereinkom— 
mens fällt), entweder als Arbeitszeit, die unter die
	        
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