Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

setzung einer Höchstdauer des Arbeitstages und der Arbeitswoche, der 
Regelung des Arbeitsmarktes, der Verhütung der Arbeitslofigkeit, 
der Gewährleistung von Löhnen, welche angemessene Lebensbedingun— 
gen ermöglichen, des Schutzes der Arbeiter gegen allgemeine und Be— 
rufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle, des Schutzes der Kinder, 
Jugendlichen und Frauen, der Alters- und Invalidenunterstützung, 
des Schutzes der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, 
der Anerkennung des Grundsatzes der Freiheit gewerkschaftlichen Zu— 
sammenschlusses, der Gestaltung des beruflichen und technischen Unter— 
richtes und ähnlicher Maßnahmen, da endlich die Nichtannahme einer 
wirklich menschlichen Arbeitsordnung durch irgendeine Nation die 
Bemühungen der anderen, auf die Verbesserung des Loses der Ar— 
beiter bedachten Nationen hemmt, haben die Hohen vertragschließen— 
den Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit uUnd 
Menschlichkeit, als auch von dem Wunsche, einen dauernden Welt— 
frieden zu sichern, folgendes vereinbart.“ Nun folgt die Errichtung 
eines ständigen Staatenverbandes für internationale Vereinbarun— 
gen auf diesem Gebiete, der an der Verwirklichung der früher erwähn— 
ten Absichten zu arbeiten berufen ist. Die Organe dieses Staatenver— 
bandes, der internationalen Arbeitsorganisation, sind: die Hauptver— 
sammlung, welche je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, 
ihre Tagungen abhält — der Vewaltungsrat des internationalen 
Arbeitsamtes — das internationale Arbeitsamt mit einem Direktor 
an der Spitze (derzeit ist Direktor Albert Thomas, Frankreich). Ihre 
Beschlüsse kleidet die Hauptversammlung, kurz Arbeitskonferenz ge— 
nannt, nach freiem Ermessen entweder in die Gestalt von „Vor— 
schlägen“, welche den Mitgliederstaaten zur Prüfung vorzulegen sind, 
damit sie in der Form eines Landesgesetzes oder anderswie zur Aus— 
führung gelangen oder in die Gestalt von „Entwürfen zu Überein— 
kommen“, die die Mitgliedstaaten zu ratifizieren hätten. Die Beschlüsse 
der Arbeitskonferenz sind für die Mitgliedstaaten noch nicht verbind— 
lich, sondern stellen sich vielmehr als an den Gesetzgeber in den Mit— 
gliedstaaten gerichtete Willenskundgebungen der inlernationalen Ar— 
beitsorganisation dar, den in den Übereinkommensentwürfen und 
Vorschlaͤgen umschriebenen Rechtszustand auf sozialpolitischem Ge— 
biete hexzustellen. Die sechoslovakische Republik gehoört der inlernatio— 
nalen Arbeitsorganisation an (auch Veutschland und Hsterreich). 
Kapitel IV des Teiles XIII des Friedensvertrages ordnete an, daß 
die erste Tagung der Hauptversammlung im Oktober 1919 in 
Washington stattfindet und setzte für dieselbe folgende Tagesordnung 
fest: 1. Durchführung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der 
48⸗Stundenwoche. 2. Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung 
der Arbeitslosigkeit und zur Beseitigung ihrer Folgen. 8. Beschäf— 
tigung der Frauen. 4. Beschäftigung der Kinder. 35. Verbot der Nacht 
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