Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  etc.

181

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174
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Tarifmässige  Benennung

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Oesterreich-Ungarn.  I
Hüte  und  Kappen:
Herrenhüte  aus  Seide  und  Zeugstoffeii  aller
Art,  Gibus,  auch  garnirt
Herrenhüte  aus  Filz,  auch  garnirt  ....
Anmerkung.  Hutstuinjien  aus  Filz  .  .  .
Hüte,  nicht  besonders  benannte  :
a)  ungarnirt
h)  garnirt
c)  aufgeputzt
Anmerkung:  Unter  Garnitur  wird  nur  die  Ausstattung  mit
Futter,  Einfassung  oder  Band  verstanden.
Nach  dem  Handelsvertrag  mit  Italien:
Herrenhüte  von  Filz,  aus  Wolle  oder  anderen
Thierhaaren,  auch  garnirt
Hüte  aus  Holzspan,  ohne  Garnitur
Strohhüte  und  andere  nicht  besonders  benannte
Hüte,  ungarnirt
Hüte  aus  Stroh,  Bohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,
Palmhlättern  oder  Holzspan,  garnirt  .  .  .
Im  Grenzverkehr:
Für  grobe,  nicht  garnirte  Strohhüte  aus  Venetien
wird  hei  der  Einfuhr  nach  Oesterreich-Ungarn
  über  die  Grenze  zwischen  Ala
und  Cormons  ein  ermässigter  Zollsatz  von
5  kr.  per  Stück  unter  der  Bedingung  gewährt, ­
  dass  der  Ursprung  dieser  Hüte  aus
Venetien  durch  Zeugnisse  der  zuständigen
Behörden  erwiesen  wird.  Unter  Nr.  40  sind
Herrenhüte  aus  Seide  und  Zeugstoffen  aller
Art  nicht  begriffen.
Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaaren,  nicht  hes.
ben.,  sind  nach  ihrem  Haupthestandtheile  mit
einem  Aufschläge  von  40"o  zu  verzollen.
Anmerkungen:  1.  Bei  der  Erklärung  von  Kleidungen,
WAeche  und  Putzwaaren.  nicht  besondere  benannten,  iet
auch  deren  Hanptbeetandtheil  anzngebon.  2.  Nach  Nr.  176
sind  auch  andere  genAbte  UegenstAnde,  sofern  sie  nicht  in
anderen  Nummern  des  Tarifes  begriffen  sind,  tu  behandeln.
:i.  Kleidungen  und  Wäsche,  blos  zugeschnitten.  werden
wie  die  Stoffe  behandelt,  aus  welchen  sie  bestehen.
In  der  Ausfuhr  frei.
Deutschland.
1.  Gestickte  Kleider  und  Spitzenkleider,  ohne
Rücksicht  auf  die  Art  der  dazu  verwendeten
Zeugstoffe,  sowie  des  Stickmaterials  .  .
Anmerkung:  Unter  gestickten  Kleidern  und  unter
Spitxenkleidern  werden  Koben  und  Ueberkleider  für
Damen  und  Kinder  (nicht  aber  auch  Kleider  anderer  Art
und  sonstige  Putzwaarenartikeli  verstanden.  welche  mit
Stickereien  oder  mit  Spitzen  ans  Spinnstoffen  aller  Art
in  solcher  Ausdehnung  versehen  sind,  dass  diese  Verzierungen ­
  den  Kleidern  erst  ihren  Werth  und  ihren  eigentlichen ­
  Charakter  verleihen.  Sind  dagegen  Koben  und
Ueberkleider  mit  Stickereien  oder  Spitzen  in  augenscheinlich ­
  nur  untergeordneter  Weise  versehen  (z.  B.  wenn  nur
die  Halsausschnitte,  die  Aennel,  einige  Känder  und  Säume
damit  verziert  sind),  so  hat  sich  die  Verzollung  nach  der  Art
der  sonst  zu  den  Kleidern  verwendeten  Stoffe  zu  richten.

Kg.

fl.  I  kr.

100
100  :
100:1
stück
il
1  i;
Kg.
100  !'
100  |i
Stück,!
1  ;;
1

130
90
50

20
40
50

kr.

90
2

10
20

Kg.

100

Hk.

Pfg.  Hk.  Pfg.

900  —
            
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