196
XXVIJI. Stroh- und Bast-waaren.
Zoll
allgemeiner
tragsmässiger
ill
Hi
182
183
Tarifmässige Benennung
Oesterreich Ungarn.
Sn
Kg.
184
Grobe Waaren zum häuslichen Gebrauche (z. B.
Körbe, Schüsseln, Teller u. dgl.), auch in
Verbindung mit Holz
Flechtwaaren, nicht besonders benannte . j ^
ad 181-183: | %
a) Fussdecken und Matten (Wagendecken | iß
u. dgl.) aus Bast, Binsen, Cocosnussfasern,
Gras, auch Seegras, Schilf, Stuhlrohrabfälle
und Stroh, ungefärbt . .
h) Strohbänder (bandartige Strohgeflechte
aller Art), ohne Verbindung mit anderen
, Materialien
c) Fussdecken etc. (wie ad a) gefärbt .
Flechtwaaren, feinste, d. i. Geflechte mit seidenen
oder anderen Gespinnsten, mit Eosshaaren
oder Metallfäden durchzogen oder
durchwirkt, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, sofern sie nicht unter Kurz- '
waaren fallen ; 100
In der Ausftdir frei.
100
lOU D.
100
100
100
kr.
5
15
50 !
Deutschland.
Kg. ¡I Mk. I Pfg.
13a 1
13d|
13g
35
100
100
100
Stuhlrohr, ungespaltenes, ungeheiztes, ungefärbtes i —
„ gebeiztes, gefärbtes, lackirtes, gespaltenes
oder abgeschältes (Peddig), auch
geschnittenes zur unmittelbaren Be- '
nutzung jtOObr.
„ geschnittenes, mit Papier überzogen,
auch Eegenschirmgestellè aus Rohr .
Matten und Fussdecken :
a) von Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln,
Binsen u. dgl., auch andere Schilfwaaren,
ordinäre, gefärbte und ungefärbte . . .
h) Strohbänder
cj alle nicht unter a, d begriffenen Strohund
Bastwaaren, insbesondere Stroh- und
Bastgeflechte, Decken, Vorhänge und ähnliche
Waaren aus ungespaltenem Stroh,
die unter a und e genannten Stroh- und
Bastwaaren in Verbindung mit andern
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 (Kurzwaaren) fallen
d) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein,
Palmblättern und Span:
1. ohne Garnituren
2. mit Garnituren
e) Sparterie aller Art
In der Ausfuhr frei.
Anmerkung zu Absatz d: Hüte aus Haar- und Hanfgeflechten
aus Sparterien, sowie ans Geflechten von sogenannter
Baumwollsparterie werden wie Strohhüte behandelt.
3 —
30 : —
3
18
100
stück
1
1
kr.
1 —
2 —
5 ' —
Mk. i Pfg.
24 I —
90
20
40