Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Il Tost des 
nOrig.-Tarifes 
XIII. Getränke. 
59 
79 
25 
Tarifmâssige Benennung 
italiens, der Lombardei, Venetiens und 
sardinische Weine 
S. V. B, IV, 8, im Grenzverkehre: 
Wein in Fässern aus der Gegend von 
Posarevac, Negotin, Semendria und Nisch 
K. C. Zusatzacte Nr. 3 und Verordnung 
des k. k. Ministeriums der Finanzen und 
des Handels vom 22. Juni 1875. R.-G.-Bl. 
Nr. 85 ex 1876, im Grenzverkehre: Ru 
mänische Weine in Gebinden auf Grund 
der Meistbegünstigung und der Clausei, 
dass diese Weine „in keinem Falle un 
günstiger als gegenwärtig behandelt wer 
den sollen“ 
Wermuth (J. V., Schlussprotokoll 111, 4) 
ist, da für Wein kein Vertragszoll besteht, 
nach Nr. 77 a) zu verzollen. 
Weinmaische und Weintrauben zur Weinbereitung 
Änmerknng zu Bier Branntwein, Wein, Obstmost. Bei 
dem Eingang dieser Artikel in geschloasene Städte wird 
nebst dem Zoll die Verzelirnngsstener oder ein Communal- 
zuBchlag eingfhoben. 
Bei der Ansfahr von Bier wird die Gebührenrückvergütnng 
bemessen (V. Bl. Nr. 10. 1875. Art. 2); Für Bier, das 
entkoblensauert. mindestens 2'/, Saccharometergrade hat und 
in Mengen von mindestens einem Hektoliter ausgeführt 
wird: 1. Ohne Berücksichtigung des Eztractgehaltes der 
Bierwürze, aus welchem das Bier stammt, von jedem Hekto 
liter Bier mit 1 fl. 50 kr. 2. Mit Berücksichtigung des 
niedrigsten Eztractgehaltes. womit der das Bier ansführende 
Bierbrauer vor der Ausfuhr Bierwürze erzeugt hat. von 
jedem Hektoliter Bier und jedem Saccbaromelergrade dieses 
Eztractgehaltes mit 16’/„ kr. Z. B. wurde in der betreffen 
den Braustätte Bierwürze zu dem niedrigsten Eztractgehalt 
von 10 Saccharometergraden erzeugt, so entfallt auf einen 
Hektoliter die Steuerrestitution mit 1 fl. 67 kr. Die Be 
willigung zur Ausfuhr von Bier gegen \ erzehrnngssteuer- 
Rückvergütnng wird über Ansuchen des Inhabers einer 
Braustätte von der Finanz-Bezirksdirection oder Finanz- 
inspection immer auf ein .Tabr ertheilt. 
Bei der Ausfuhr von Branntwein und Liqueur wird die 
Verzehrungssteuer rückvergütet, und zwar bei der Ausfuhr 
von mindestens einem Hektoliter. Hie Berechnung der 
Verzehrungssteuer-Kückvergütung wird von jedem Hektoliter 
und jedem Alkoholgrude des lOOtbeiligen Alkoholometers bei 
der Normultemperatur mit 7’i,„ kr. gepflogen. 
Mineralwässer, natürliche oder künstliche . . . 
Deutschland. 
Bier aller Art, auch Meth L ’ ‘ 
Branntwein aller Art, auch Arrak, Kuni, f ranz- 
branntwein und versetzte Branntweine in 
Fässern und Flaschen 
Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe . . 
Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch-öster 
reichischen Grenze von Oberneuhaus bis 
Melleck einschlüssig, auf der sächsisch-böh 
mischen Grenze links der Libe, auf der 
badisch-schweizerischen Grenze bei Oehningen 
und der sogenannten Höri für den eigenen 
Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen 
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Kg. 
100 
100 
Zoll 
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kr. 
100 
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100, - I 50 
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Kg. Mk. Ffg. 
100 i 4 — 
100 48 — 
100 42 — 
20 
20 
26 
Mk. Ffg.
	        
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