Il Tost des
nOrig.-Tarifes
XIII. Getränke.
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Tarifmâssige Benennung
italiens, der Lombardei, Venetiens und
sardinische Weine
S. V. B, IV, 8, im Grenzverkehre:
Wein in Fässern aus der Gegend von
Posarevac, Negotin, Semendria und Nisch
K. C. Zusatzacte Nr. 3 und Verordnung
des k. k. Ministeriums der Finanzen und
des Handels vom 22. Juni 1875. R.-G.-Bl.
Nr. 85 ex 1876, im Grenzverkehre: Ru
mänische Weine in Gebinden auf Grund
der Meistbegünstigung und der Clausei,
dass diese Weine „in keinem Falle un
günstiger als gegenwärtig behandelt wer
den sollen“
Wermuth (J. V., Schlussprotokoll 111, 4)
ist, da für Wein kein Vertragszoll besteht,
nach Nr. 77 a) zu verzollen.
Weinmaische und Weintrauben zur Weinbereitung
Änmerknng zu Bier Branntwein, Wein, Obstmost. Bei
dem Eingang dieser Artikel in geschloasene Städte wird
nebst dem Zoll die Verzelirnngsstener oder ein Communal-
zuBchlag eingfhoben.
Bei der Ansfahr von Bier wird die Gebührenrückvergütnng
bemessen (V. Bl. Nr. 10. 1875. Art. 2); Für Bier, das
entkoblensauert. mindestens 2'/, Saccharometergrade hat und
in Mengen von mindestens einem Hektoliter ausgeführt
wird: 1. Ohne Berücksichtigung des Eztractgehaltes der
Bierwürze, aus welchem das Bier stammt, von jedem Hekto
liter Bier mit 1 fl. 50 kr. 2. Mit Berücksichtigung des
niedrigsten Eztractgehaltes. womit der das Bier ansführende
Bierbrauer vor der Ausfuhr Bierwürze erzeugt hat. von
jedem Hektoliter Bier und jedem Saccbaromelergrade dieses
Eztractgehaltes mit 16’/„ kr. Z. B. wurde in der betreffen
den Braustätte Bierwürze zu dem niedrigsten Eztractgehalt
von 10 Saccharometergraden erzeugt, so entfallt auf einen
Hektoliter die Steuerrestitution mit 1 fl. 67 kr. Die Be
willigung zur Ausfuhr von Bier gegen \ erzehrnngssteuer-
Rückvergütnng wird über Ansuchen des Inhabers einer
Braustätte von der Finanz-Bezirksdirection oder Finanz-
inspection immer auf ein .Tabr ertheilt.
Bei der Ausfuhr von Branntwein und Liqueur wird die
Verzehrungssteuer rückvergütet, und zwar bei der Ausfuhr
von mindestens einem Hektoliter. Hie Berechnung der
Verzehrungssteuer-Kückvergütung wird von jedem Hektoliter
und jedem Alkoholgrude des lOOtbeiligen Alkoholometers bei
der Normultemperatur mit 7’i,„ kr. gepflogen.
Mineralwässer, natürliche oder künstliche . . .
Deutschland.
Bier aller Art, auch Meth L ’ ‘
Branntwein aller Art, auch Arrak, Kuni, f ranz-
branntwein und versetzte Branntweine in
Fässern und Flaschen
Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe . .
Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch-öster
reichischen Grenze von Oberneuhaus bis
Melleck einschlüssig, auf der sächsisch-böh
mischen Grenze links der Libe, auf der
badisch-schweizerischen Grenze bei Oehningen
und der sogenannten Höri für den eigenen
Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen
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Kg.
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