Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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184—186. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
nngeänderten Zustande vorhanden und liegt deren Besitzer die Ver 
bindlichkeit zur Entrichtung der Zollgebühr ob (3. igg ioo : n 
200), so smb biefeíben, üernt fo% ii# in bo0 ^ugïaiib ober in 
einen Zollausschluß zurückgesendet werden, dem Zollverfahren für 
bie @lngang6bcraommg nc^ bcm nGgenteincn ©Tnnbfo^ ^ igo) 
&n nntcraieljcn. (§. 21% , 
6b) In allen anderen Fällen. 
184. In allen andern Fällen hingegen wird die Zollgebühr 
inni ben nnf gc^mibrige in baö ^oGgcbiet eingcbm(ļtcn 
?J arett llstd) demjenigen Ausmaße berechnet, welches zur Zeit der 
otíu- l ’ C Un ^' .ķllelst deren ' die Sache vorschriftwidrig über die 
^mtme eingefügt ober bom nng ber n^ntít^^cn Ser, 
npsplñ, ans dem amtlichen Verschlüsse genommen wurde, 
g I tztich bestand, und dem damaligen Zustande der Waare entspricht. 
(§. 213 3. 0.) 
cc) SBeun fid) ber 3eit|,u„ct ber Itcbertretung nid)t au8. 
Mitteln läßt. 
185. Läßt sich bet- Zeitpunct, in welchem die Uebertretunq 
der für den zollpflichtigen Verkehr bestehenden Vorschriften verübt 
wurde, Nicht genau ausmitteln und ist aus den erhobenen Umstan 
den in dem Falle, wo eine Aenderung in dem gesetzlichen Ans 
ähe der Zollgebühr eintrat, nicht abzunehmen, ob die Uebertre- 
nmg bor ober nni^ biefer ^enbernng slnttfnnb, so foü bog a^ 
"Oş ° er Entdeckung der Uebertretung bestandene Ausmaß der Be- 
ber 3oíígcbü%r amn ©rnnbe gelegt inerben. (§. 215 3. o.) 
0. Grundlage der Zollbemessung in Absicht auf Wenge und 
Gattung. 
a) Regel. 
186. Die Zollgebühr ist nach der Waarcnmenge und Gat- 
tultg, welche die Waarenerkläriing angibt, zu bemessen. 
Wird aber dilrch die zollamtliche Untersuchung entdeckt, daß 
die Waare mit der Angabe der Erklärung nicht übereinstimme 
und ist der Fall nicht so beschaffen, daß derselbe zu Folge des 
Gefälls-Strafgesetzes als Gefällsberkürzung oder als der Versuch 
einer Gefällsübertretnng zu betrachten ist, so soll die Zollgebühr 
nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchnng (beni Beschau 
befunde) bemessen werden.
	        
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