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184—186. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
nngeänderten Zustande vorhanden und liegt deren Besitzer die Ver
bindlichkeit zur Entrichtung der Zollgebühr ob (3. igg ioo : n
200), so smb biefeíben, üernt fo% ii# in bo0 ^ugïaiib ober in
einen Zollausschluß zurückgesendet werden, dem Zollverfahren für
bie @lngang6bcraommg nc^ bcm nGgenteincn ©Tnnbfo^ ^ igo)
&n nntcraieljcn. (§. 21% ,
6b) In allen anderen Fällen.
184. In allen andern Fällen hingegen wird die Zollgebühr
inni ben nnf gc^mibrige in baö ^oGgcbiet eingcbm(ļtcn
?J arett llstd) demjenigen Ausmaße berechnet, welches zur Zeit der
otíu- l ’ C Un ^' .ķllelst deren ' die Sache vorschriftwidrig über die
^mtme eingefügt ober bom nng ber n^ntít^^cn Ser,
npsplñ, ans dem amtlichen Verschlüsse genommen wurde,
g I tztich bestand, und dem damaligen Zustande der Waare entspricht.
(§. 213 3. 0.)
cc) SBeun fid) ber 3eit|,u„ct ber Itcbertretung nid)t au8.
Mitteln läßt.
185. Läßt sich bet- Zeitpunct, in welchem die Uebertretunq
der für den zollpflichtigen Verkehr bestehenden Vorschriften verübt
wurde, Nicht genau ausmitteln und ist aus den erhobenen Umstan
den in dem Falle, wo eine Aenderung in dem gesetzlichen Ans
ähe der Zollgebühr eintrat, nicht abzunehmen, ob die Uebertre-
nmg bor ober nni^ biefer ^enbernng slnttfnnb, so foü bog a^
"Oş ° er Entdeckung der Uebertretung bestandene Ausmaß der Be-
ber 3oíígcbü%r amn ©rnnbe gelegt inerben. (§. 215 3. o.)
0. Grundlage der Zollbemessung in Absicht auf Wenge und
Gattung.
a) Regel.
186. Die Zollgebühr ist nach der Waarcnmenge und Gat-
tultg, welche die Waarenerkläriing angibt, zu bemessen.
Wird aber dilrch die zollamtliche Untersuchung entdeckt, daß
die Waare mit der Angabe der Erklärung nicht übereinstimme
und ist der Fall nicht so beschaffen, daß derselbe zu Folge des
Gefälls-Strafgesetzes als Gefällsberkürzung oder als der Versuch
einer Gefällsübertretnng zu betrachten ist, so soll die Zollgebühr
nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchnng (beni Beschau
befunde) bemessen werden.