Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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21  22.  Allgemeine  Bedingungen  des  zollpflichtigen  Verkehrs.

1.  Waaren,  deren  Ein-oder  Durchfuhr  in  den  anderen  Staaten
bctMm  %  mit  bei  bcm  %#meife  botti#  bcsoiibciei  (MouMß
roll-  oder  steueramtlich  abgefertiget  werden;
2.  gBaami,  bic  im  anbeten  (Staate  cin3cm3ëabgaSmpļïi^^tt3
und  dahin  bestimmt  sind,  nach  demselben
a)  nur  in  der  Ņichtuug  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden
Befugnissen  versehenen  Eingangsamte,
h)  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimationsstellen  nur  zu
solchen  Tageszeiten,  daß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter ­
  Zeit  eintreffen  können  und
c )  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen
dem  Ausgangsamte  oder  der  Legitimationsstelle  und  der  Grenze
zoll-  oder  steueramtlich  abgefertiget  oder  mit  Ausweisen  versehen ­
  we  '  üt  23  Apr'.l  1867,  Art.  11,  Z.  Cart.  v.9.  März  1868,  8.9,)
Anmerkn  n  g.  Die  Gegenständ  e,  welche  bei  der  Ein-  und  Durchfuhr  in
tue  3ollucrcuiàfuhr^o:?Sovou  Spielkarten  und  von  einzelnen
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°°n  Salj  »à....,  und  b«ff„,

b)  In  Acehnscn  und  an  Gren)gemässern.
22.9(11  bet  (Seelüfte  beß  ßcßfanbcßobet  bceim  3o%bietcbeütif^
fetieit  Inseln  werden  die  Seehäfen,  welche  mit  Waaren  besucht  werden
dürfen,  durch  öffentliche  Kundmachung  zur  allgemeinen  Kenntniß
&  ^ctcn  Şäfcn,  0i#cn,  <#abe,  bann  bic  uot  belieben
qeicoencit  ©nrn^c  imb  Sagimeit  obct  SiinbmiQgpíü^  sammt  beit  bte
íe^^tetellbltt#lteibcltbcn(§:altä(elt,  incite  ^id^taíß3oíMmbe^c1^
net  find,  werden  als  Ņebenwege  betrachtet,  und  unterliegen  dem  für
diese  Wege  festgesetzten  Verbote.  (§.  24  3.  O.,  §.  17  a.  u.)
Es  ist  den  Fahrzeugen  auf  Grenzgewässern  außer  den  zur  Einund ­
  Ausladung  bestimmten  und  auf  dieselbe  Weise  wie  die  Amtsb(%
  bi#  Mein  mit  bei  Äi#tift  „Wim##  pi  bcm  —
BDÍÍarntc  in  —"  8^0148  bc)eic^ltetclt  md¡t  gestattet,  pt
            
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