48—50. Bestimmungen für die Sccküste.
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jene Gegenstände, welche auch außer dem Zeitpuncte eines
bestehenden Seekrieges.von einem k. k. Kriegsfahrzeuge bewaff
neten Corsaren oder Seeräuberschiffen abgenommen worden sind,
wenn der üble Zustand des Kriegsfahrzeuges nach bestandenem
Kampfe oder die Kürze der Zeit bis zum Einlaufen in einen öster
reichischen Hafen die Zustandebringung des Manifestes hinderte.
(Allh. Entsch. v. 14., Krgs. M. Erl. v. 18. Aug. 1849 Nr. 929 §. 3.;
R. G. B. Nr. 368.)
b) Küstenfahrzeuge, deren Fahrt nach Häfen des allgemeinen öster
reichischen Zollverbandes (wozu Dalmatien nicht gehört) ge
richtet sind,
1. wenn dieselben keine anderen Gegenstände führen, als solche,
welche Nebenzollämter II. Classe in der Einfuhr ohne Unter
schied der Menge in die Verzollung zu nehmen befugt sind;
(§. 36 8. D.)
2. wenn die Ladung blos aus zollfreien Gegenständen oder
3. aus solchen Waaren besteht, welche mittelst amtlicher Ausferti
gung unter zollamtlichen Verschluß von einem Zollamte an
das andere angewiesen werden.
(R. G. B. 1862, Nr. 19, Vdgb. Nr. 12.)
Anmerkung. Die Bestimmungen über die Einlheilung der Küstenschifffahrt
in die große und kleine ist in dem mit dem Hofkammerdecrete v. 11. April 1825,
Nr. 12194 den Gubcrnien in Triest und Zara mitgetheilten Cabotage-Reglement
enthalten.
2. In Seehäfen.
a) Vorlegung des Schiffsmanifestcs bei dem Einlaufen in den Hafen.
49. Das Schiffsmanifest ist bei dem Einlaufen in einen dem
zollpstichtigen Verkehre geöffneten Hafen dem zur Uebernahme dieser
Papiere bestinlmten Amte, oder wo kein Amt hiezu bestimmt wäre,
dem Zollbeamten oder Angestellten der Finanzwache, der an Bord
kommt, zu übergeben. (§. 37 3. O.)
b) Erklärung der Schiffsladung.
aa) Frist z u deren Einbringung.
50. In Seehäfen ist die Erklärung über die Waarenlädung der
eingelaufenen Fahrzeuge binnen vier und zwanzig Stunden, nachdem
das Fahrzeug in den Hafen oder auf der zu derselben gehörenden Rhede
eintraf, einzubringen.
Ist das Fahrzeug mit Gegenstätlden beladen, von denen dem
Führer desselben nicht bekannt ist, ob solche für die Einfuhr oder den
Durchzug werden bestimmt werden oder erhielten dieselben die Bestim-