Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

48—50.  Bestimmungen  für  die  Sccküste.

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jene  Gegenstände,  welche  auch  außer  dem  Zeitpuncte  eines
bestehenden  Seekrieges.von  einem  k.  k.  Kriegsfahrzeuge  bewaffneten ­
  Corsaren  oder  Seeräuberschiffen  abgenommen  worden  sind,
wenn  der  üble  Zustand  des  Kriegsfahrzeuges  nach  bestandenem
Kampfe  oder  die  Kürze  der  Zeit  bis  zum  Einlaufen  in  einen  österreichischen ­
  Hafen  die  Zustandebringung  des  Manifestes  hinderte.
(Allh.  Entsch.  v.  14.,  Krgs.  M.  Erl.  v.  18.  Aug.  1849  Nr.  929  §.  3.;
R.  G.  B.  Nr.  368.)
b)  Küstenfahrzeuge,  deren  Fahrt  nach  Häfen  des  allgemeinen  österreichischen ­
  Zollverbandes  (wozu  Dalmatien  nicht  gehört)  gerichtet ­
  sind,
1.  wenn  dieselben  keine  anderen  Gegenstände  führen,  als  solche,
welche  Nebenzollämter  II.  Classe  in  der  Einfuhr  ohne  Unterschied ­
  der  Menge  in  die  Verzollung  zu  nehmen  befugt  sind;
(§.  36  8.  D.)
2.  wenn  die  Ladung  blos  aus  zollfreien  Gegenständen  oder
3.  aus  solchen  Waaren  besteht,  welche  mittelst  amtlicher  Ausfertigung ­
  unter  zollamtlichen  Verschluß  von  einem  Zollamte  an
das  andere  angewiesen  werden.
(R.  G.  B.  1862,  Nr.  19,  Vdgb.  Nr.  12.)
Anmerkung.  Die  Bestimmungen  über  die  Einlheilung  der  Küstenschifffahrt
in  die  große  und  kleine  ist  in  dem  mit  dem  Hofkammerdecrete  v.  11.  April  1825,
Nr.  12194  den  Gubcrnien  in  Triest  und  Zara  mitgetheilten  Cabotage-Reglement
enthalten.
2.  In  Seehäfen.
a)  Vorlegung  des  Schiffsmanifestcs  bei  dem  Einlaufen  in  den  Hafen.
49.  Das  Schiffsmanifest  ist  bei  dem  Einlaufen  in  einen  dem
zollpstichtigen  Verkehre  geöffneten  Hafen  dem  zur  Uebernahme  dieser
Papiere  bestinlmten  Amte,  oder  wo  kein  Amt  hiezu  bestimmt  wäre,
dem  Zollbeamten  oder  Angestellten  der  Finanzwache,  der  an  Bord
kommt,  zu  übergeben.  (§.  37  3.  O.)
b)  Erklärung  der  Schiffsladung.
aa)  Frist  z  u  deren  Einbringung.
50.  In  Seehäfen  ist  die  Erklärung  über  die  Waarenlädung  der
eingelaufenen  Fahrzeuge  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden,  nachdem
das  Fahrzeug  in  den  Hafen  oder  auf  der  zu  derselben  gehörenden  Rhede
eintraf,  einzubringen.
Ist  das  Fahrzeug  mit  Gegenstätlden  beladen,  von  denen  dem
Führer  desselben  nicht  bekannt  ist,  ob  solche  für  die  Einfuhr  oder  den
Durchzug  werden  bestimmt  werden  oder  erhielten  dieselben  die  Bestim-
            
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