Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  28—31.

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stimmte  Dienstverrichtungen  vorzunehmen.  Diese  Verrichtungen  geschehen  bald
im  Interesse  der  fremden  Verwaltungen,  bald  auch  im  Interesse  der  inländischen ­
  Eisenbahnverwaltung.  Es  ist  dies  z.  B.  der  Fall  bei  der  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,  wo  französische,  belgische  und
luxemburgische  Beamte  in  der  vorbezeichneten  Weise  in  Thätigkeit  gelangen.
Beamte  dieser  Art  sind  nicht  versicherungspflichtig,  soweit  sie  im  inländischen ­
  Betriebe  vorübergehend  beschäftigt  werden;  ob  sie  versicherungspflichtig ­
  sind  wegen  der  im  ausländischen  Betriebe  im  Jnlande  stattfindenden
Beschäftigung,  hängt  davon  ab,  ob  auf  diese  die  Bestimmung  unter  b  Anwendung ­
  findet.  Vgl.  Anm.  VI  29.
Hervorzuheben  ist  der  Unterschied,  daß  für  die  Frage  der  Ausschließung
der  Versicherungspflicht  im  Falle  unter  a  der  Umstand  entscheidet,  ob  der  betreffende ­
  Bedienstete  einer  ausländischen  Eisenbahnverwaltung  vorübergehend
im  Jnlande  (und  zwar  in  einem  inländischen  Betriebe)  beschäftigt  ist,  dagegen
im  Falle  unter  b,  ob  die  betreffende  Betriebsverwaltung  vorübergehend
lm  Jnlande  eine  Thätigkeit  entwickelt.
Würde  also  z.  B.  ein  und  derselbe  Bedienstete  der  ausländischen  Eisenvahnverwaltung
  in  dem  oben  bezeichneten  Falle  täglich  im  Dienste  der  inländischen ­
  Eisenbahnverwaltung  beschäftigt,  so  daß  man  nicht  mehr  von  einer
„vorübergehenden"  Beschäftigung  dieses  Bediensteten  sprechen  könnte,  so  würde
die  Ausschließung  von  der  Versicherungspflicht  nach  Maßgabe  der  Vorschrift ­
  unter  a  keine  Anwendung  finden.
„Ausländische  Betriebe".  Die  Bestimmung  unter  b  erstreckt
sich  nicht  bloß  auf  Eisenbahnverwaltungen,  sondern  auf  Betriebe
jeder  Art.
ES.  Soweit  ausländische  Betriebe  „mit  einzelnen  Betriebshandlungen ­
  vorübergehend  in  das  Inland  hinübergreifen".  Erforderniß
für  die  Anwendung  der  Bestimmung  ist,  daß  es  nur  einzelne  Betriebshandlungen ­
  sind,  um  deren  Verrichtung  nn  Jnlande  es  sich  handelt.  Sobald  die
Ausübung  des  Betriebes  im  Jnlande  einen  darüber  hinausgehenden  Umfang
annimmt,  verbleibt  es  bei  der  allgemeinen  Regel  der  Versicherungspflicht.  In
den  Fälle»  der  Anwendbarkeit  der  Bestimmung  —  die  sich  stets  als  A  usua ­
  hmefälle  darstellen  werden  —  ist  es  (wie  in  dem  Falle  unter  a)  einerlei,
ob  die  betreffenden  Bediensteten  Ausländer  oder  Inländer  sind;  sobald  man
der  Bezeichnung  „einzelne  Betriebshandlungen"  eine  weite  Auslegung
geben  wollte,  würde  also  die  Bcrsicherungspflicht  auch  für  inländische  Arbeiter,
  die  in  ausländischen  Betrieben  im  Jnlande  beschäftigt  werden,  in  zahlreichen ­
  Fällen  aufgehoben,  eine  Wirkung,  die  mit  dem  Bundesrathsbeschlusse
vom  24.  Januar  1893  keinesfalls  beabsichtigt  ist.
Was  die  Bediensteten  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen  anlangt, ­
  so  werden  in  dem  in  Anm.  VI  27  bezeichneten  Falle,  wo  diese
„täglich  oder  auch  in  etwas  längeren  Zwischenräumen"  Bedienstete  im  Jnlande
in  Thätigkeit  treten  lassen,  man  also  nicht  von  einem  „Hinübergreifen  mit
einzelnen  Betricbshandlungen"  sprechen  kann,  folgerichtig  die  betreffenden
Bediensteten  der  Versicherungspflicht  nicht  entzogen,  wenn  sie  im  Dienste  der
ausländischen  Eisenbahnverwaltung  thätig  sind.
_  SO.  „Personal  ausländischer  Schiffe",  d.  h.  die  zurBesatzung  der
schiffe  gehörigen  Personen,  nicht  aber  auch  solche  Personen,  welche,  ohne  zur
Lchiffsbesatzung  zu  gehören,  auf  ausländischen  Schiffen  im  Jnlande  thätig  sind;
insbesondere  sind  die  zum  Entlöschen  und  Beladen  der  Schiffe  in  deutschen
Hasen  angenommenen  Arbeiter  in  demselben  Maße  versicherungspflichtig,  wenn
es  sich  um  ausländische  Schiffe,  als  wenn  es  sich  um  deutsche  Schiffe  handelt.
S.  Anni.  VI  17  S.  188.
S>.  „Ausländische  Schiffe".  Unter  „Schiffe"  fallen  hier  nur
Blnnenfahrzeuge,  da  die  Besatzung  ausländischer  Seefahrzeuge  schon  auf
            
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