Wie in der Anleihedenkschrift 1925 ferner ausge-
führt, ist das Reich verpflichtet, der Rentenbank die
Zahlungen zu ersetzen, die diese auf Grund des $ 11
Abs 4 des Liquidierungsgesetzes an die Reichsbank zu
leisten hat [Beteiligung der Reichsbank an den Zinsen
für die von der Deutschen Rentenbank gegebenen Wirt-
schaftskredite (Abwicklungskredite)]. Auf diese Ersatz-
leistung sind die nach 8 7c des Liquidierungsgesetzes
an den Tilgungsfonds abgeführten Anteile des Reichs
am Reingewinne der Reichsbank anzurechnen. Die
Forderung der Reichsbank beläuft sich, wie jetzt fest-
gestellt worden ist, auf 70082 498,29 RM. Nachdem
hierauf in den Jahren 1925 und 1926 67798 963,46 RM.
zur Verfügung gestellt worden sind, waren von dem im
Jahre 1927 dem Reiche zugefallenen Anteil am Rein-
gewinne der Reichsbank, der 4205 374,94 RM. betrug,
nur noch 2288 534,83 RM. anzurechnen, während der
Rest von 1916 840,11 RM. zur weiteren Tilgung der aus
dem Rentenbankkredit entstandenen Hauptverpflich-
tung des Reichs gegenüber der Rentenbank verwendet
werden könnte.
Nach 8 7 des Gesetzes über die Liquidierung des
Umlaufs an Rentenbankscheinen vom 380. August 1924
(Reichsgesetzbl. II S. 252) hat das Reich im Berichts-
jahr an den Tilgungsfonds, der zur Einlösung der
Rentenbankscheine gebildet ist, abgeführt: ‘
a) vier Raten von je 15 Millionen RM.,
die am 1. Januar, 1. April, 1. Juli
und 1, Oktober 1927 fällig wurden 60 000 000,00 RM.,
den Anteil des Reichs am Rein-
gewinne der Reichsbank für das
Jahr 1926 im Betrage von ..... 4205874,94
Zusammen .... 64 205 374,94 RM.
Die Schuld des Reichs an die Deutsche Rentenbank
betrug am 31. Dezember 1926 946286 586,05 Renten-
mark. Im Jahre 1927 sind von dem Rentenbank-
darlehen an das Reich abgeschrieben worden:
a) die vom Reiche an den
Tilgungsfonds abgeführte
Jahresrate mit .......
b}
60 000 000,00 Rentenmark.
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