Object : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

138  Anhang  II.  Ausführungsbestimmnngen  für  Preußen.
seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat  —  festzustellen,  ob  für  dasselbe  Kind
bereits  früher  eine  Arbeitskarte  ausgestellt  ist.  In  diesem  Falle  ist  darauf
zu  halten,  daß  die  bisherige  Arbeitskarte  vor  Aushändigung  der  neuen  abgeliefert ­
  wird,  es  sei  denn,  daß  sie  verloren  gegangen,  vernichtet  oder  von
dem  Arbeitgeber  nicht  wieder  ausgehändigt  ist.  Ferner  ist  festzustellen,  ob
etwa  der  Ausstellung  der  Arbeitskarte  um  deswillen  Bedenken  entgegenstehen,
weil  für  das  Kind  die  Beschäftigung  untersagt  ist  (§  20  Abs.  1  Ges.,  Ziffer
23  Abs.  3  dieser  Anweisung).
Die  Ausstellung  einer  neuen  Arbeitskarte  unterliegt  denselben  Vorschriften ­
  wie  diejenige  der  ersten;  jedoch  bedarf  es  der  Vorlegung  einer  Geburtsurkunde ­
  nicht,  wenn  die  bisherige  Arbeitskarte  eingeliefert  wird.  Daß
eine  Arbeitskarte  an  Stelle  einer  früheren,  unbrauchbar  gewordenen,  verloren ­
  gegangenen  und  bergt,  ausgestellt  ist,  hat  die  ausstellende  Behörde
unter  „Bemerkungen"  in  die  Arbeitskarte  und  in  das  Verzeichnis  der  Arbeitskarten ­
  (Ziffer  13)  einzutragen.  Vermerke,  wonach  die  Beschäftigung  des
Kindes  eingeschränkt  ist  (Ziffer  23  letzter  Absatz),  sind  aus  der  früheren
Arbeitskarte  in  die  neu  ausgestellte  zu  übernehmen.
19.  Die  Ausstellung  der  Arbeitskarte  muß  kosten-  und  stcmpelfrei  erfolgen.
20.  Die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  erfolgt  nicht  an  das  Kind,
sondern  an  den  gesetzlichen  Vertreter  oder  an  den  Arbeitgeber  des  Kindes.
Von  jeder  Ausstellung  einer  Arbeitskarte  ist  dem  Vorsteher  der  Schule,
welche  das  Kind  besucht,  Mitteilung  zu  machen.
21.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  sich  zeitig  mit  einer  hinreichenden
Anzahl  von  Formularen  zu  Arbeitskarten  zu  versehen  und  solche  fortlaufend
vorrätig  zu  halten.
F.  Zulassung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  im  Betriebe  von  Gast-  und  von
Schankwirtschaften.
(8  16.)
22.  In  Orten,  die  nach  der  jeweilig  letzten  Volkszählung  weniger  als
20000  Einwohner  haben,  können  die  unteren  Verwaltungsbehörden  für  solche
Gast-  oder  Schankwirtschaftsbetriebe,  in  welchen  in  der  Regel  ausschließlich
zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörige  Personen  beschäftigt,  also  in  der  Regel
nicht  Kellner  oder  sonstige  andere  Personen  zur  Bedienung  herangezogen
werden,  Ausnahmen  von  der  gesetzlichen  Vorschrist  zulassen,  wonach  im  Betriebe ­
  von  Gast-  und  von  Schankwirtschaften  eigene  Kinder  unter  zwölf  Jahren
überhaupt  nicht  und  von  den  eigenen  Kindern  über  zwölf  Jahre  Mädchen
unter  dreizehn  Jahren  sowie  solche  Mädchen  über  dreizehn  Jahre,  welche  noch
zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  nicht  bei  der  Bedienung  der
Gäste  beschäftigt  werden  dürfen.  Die  unteren  Verwaltungsbehörden  sind
hinsichtlich  der  Altersgrenze,  bis  zu  der  herab  sie  Ausnahmen  in  der  Be-
            
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