Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

140  Anhang  II.  Ausführungsbestimmungen  für  Preußen.

behörde,  wechle  sie  ausgestellt  hat,  so  ist  dieser  behufs  Eintragung  in  das  Verzeichnis ­
  der  Arbeitskarten  davon  Mitteilung  zu  machen.  Ist  die  Arbeitskarte  entzogen, ­
  so  ist  die  Erteilung  einer  neuen  Arbeitskarte  grundsätzlich  zu  verweigern.
Ist  für  ein  Kind,  für  das  eine  Arbeitskarte  erteilt  ist,  nur  eine  Einschränkung ­
  der  Beschäftigung  verfügt,  so  hat  die  Polizeibehörde  umgehend  die
Arbeitskarte  einzufordern  und  erst  nach  Eintragung  der  Einschränkung  in
diese  in  der  Abteilung  „Bemerkungen"  wieder  auszuhändigen.  Wegen  der
Eintragung  in  das  Verzeichnis  der  Arbeitskarten  finden  die  Vorschriften  im
vorhergehenden  Absatz  entsprechende  Anwendung.
24.  Gemäß  §  20  Abs.  2  des  Gesetzes  kann  für  einzelne  Gast-  oder
Schankwirtschaften  die  Beschäftigung  sowohl  fremder  wie  eigener  Kinder  über
die  durch  §§  7,  16  des  Gesetzes  gezogenen  Grenzen  im  Wege  der  polizeilichen
Verfügung  eingeschränkt  oder  ganz  verboten  werden.  Voraussetzung  des
Erlasses  einer  solchen  Verfügung  ist,  daß  sich  infolge  der  Beschäftigung  der
Kinder  erhebliche,  die  Sittlichkeit  gefährdende  Mißstände  ergeben  haben.
Zum  Erlaß  der  Verfügung  ist  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes
zuständig,  in  welchem  die  Gast-  oder  Schankwirtschaft  betrieben  wird.
25.  Gegen  die  nach  §  20  des  Gesetzes  ergehenden  polizeilichen  Verfügungen ­
  finden  die  allgemeinen  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen
(§§  127  ff.  des  Landesverwaltungsgesetzes)  statt.

H.  Aufsicht.
26.  Die  Aufsicht  über  die  Ausführung:
a)  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von  Kindern  in  dem  mit
dem  Speditionsgeschäfte  verbundenen  Fuhrwerksbctriebe  (§  4
Abs.  1)  sowie  im  Handelsgewerbe  und  in  Verkehrsgewerben
KZ  5,  9  Abs.  1,  13,  20  Abs.  1),
b)  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von  Kindern  bei  öffentlichen ­
  theatralischen  Vorstellungen  und  anderen  öffentlichen  Schaustellungen ­
  GZ  6,  9  Abs.  2,  15),
v)  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von  Kindern  im  Betriebe
von  Gast-  und  von  Schankwirtschasten  (88  7,  9  Abs.  1,  16,  20),
—  zu  a  bis  c  einschließlich  der  Beschäftigung  beim  Austragen
von  Waren  und  bei  sonstigen  Botengängen  (88  8,  9  Abs.  3,  17)
in  diesen  Betrieben  —,
d)  der  die  Anzeige  betreffenden  Bestimmungen  (8  10),
k)  der  die  Arbeitskarte  betreffenden  Bestimmungen  (8  11),  soweit  es
sich  um  die  Beschäftigung  im  Handelsgewerbe,  in  Verkehrsgewerben
und  bei  den  unter  b  und  o  aufgeführten  Beschäftigungsarten  handelt,
tvird  von  den  Ortspolizeibehörden  wahrgenommen.
Im  übrigen  wird  die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  die  Beschäftigung
von  Kindern  regelnden  Bestimmungen  des  Gesetzes  von  den  Ortspolizei-
            
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