140 Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen.
behörde, wechle sie ausgestellt hat, so ist dieser behufs Eintragung in das Verzeichnis
der Arbeitskarten davon Mitteilung zu machen. Ist die Arbeitskarte entzogen,
so ist die Erteilung einer neuen Arbeitskarte grundsätzlich zu verweigern.
Ist für ein Kind, für das eine Arbeitskarte erteilt ist, nur eine Einschränkung
der Beschäftigung verfügt, so hat die Polizeibehörde umgehend die
Arbeitskarte einzufordern und erst nach Eintragung der Einschränkung in
diese in der Abteilung „Bemerkungen" wieder auszuhändigen. Wegen der
Eintragung in das Verzeichnis der Arbeitskarten finden die Vorschriften im
vorhergehenden Absatz entsprechende Anwendung.
24. Gemäß § 20 Abs. 2 des Gesetzes kann für einzelne Gast- oder
Schankwirtschaften die Beschäftigung sowohl fremder wie eigener Kinder über
die durch §§ 7, 16 des Gesetzes gezogenen Grenzen im Wege der polizeilichen
Verfügung eingeschränkt oder ganz verboten werden. Voraussetzung des
Erlasses einer solchen Verfügung ist, daß sich infolge der Beschäftigung der
Kinder erhebliche, die Sittlichkeit gefährdende Mißstände ergeben haben.
Zum Erlaß der Verfügung ist die Polizeibehörde desjenigen Ortes
zuständig, in welchem die Gast- oder Schankwirtschaft betrieben wird.
25. Gegen die nach § 20 des Gesetzes ergehenden polizeilichen Verfügungen
finden die allgemeinen Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen
(§§ 127 ff. des Landesverwaltungsgesetzes) statt.
H. Aufsicht.
26. Die Aufsicht über die Ausführung:
a) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern in dem mit
dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbctriebe (§ 4
Abs. 1) sowie im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
KZ 5, 9 Abs. 1, 13, 20 Abs. 1),
b) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern bei öffentlichen
theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schaustellungen
GZ 6, 9 Abs. 2, 15),
v) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern im Betriebe
von Gast- und von Schankwirtschasten (88 7, 9 Abs. 1, 16, 20),
— zu a bis c einschließlich der Beschäftigung beim Austragen
von Waren und bei sonstigen Botengängen (88 8, 9 Abs. 3, 17)
in diesen Betrieben —,
d) der die Anzeige betreffenden Bestimmungen (8 10),
k) der die Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen (8 11), soweit es
sich um die Beschäftigung im Handelsgewerbe, in Verkehrsgewerben
und bei den unter b und o aufgeführten Beschäftigungsarten handelt,
tvird von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen.
Im übrigen wird die Aufsicht über die Ausführung der die Beschäftigung
von Kindern regelnden Bestimmungen des Gesetzes von den Ortspolizei-