fullscreen: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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schäftsinhaber. Zahlreiche Firmen sind infolgedessen auch schon 
von selbst dazu übergegangen, auf die Offenhaltung der Geschäfte 
während dieser Stunden ganz oder teilweise zu verzichten. 
An der auch in den Großhandelsbetrieben heute 
noch zulässigen Beschäftigung von Angestellten hat das Publikum 
natürlich gar kein Interesse. Es ist auch schwerlich einzusehen, weshalb 
hier nicht die vollständige Sonntagsruhe eintreten könnte. Die 
im § 105 e der Gewerbeordnung vorgesehenen Ausnahmen be 
trachten wir für den Großhandel und die Industrie als voll 
kommen ausreichend. — In richtiger Erkenntnis dieser Sachlage 
haben denn auch einzelne Städte für solche Betriebe die voll 
ständige Sonntagsruhe bereits durch Ortsstatut eingeführt, so z. B. 
Barmen (mit unwesentlichen Ausnahmen, insbesondere für die 
Spedition), Dresden, Frankfurt a. M., Offenbach und Stuttgart; 
andererseits sind auch viele Großhandelsgeschäfte — insbesondere 
Banken — sowie bedeutende industrielle Werke schon dazu über 
gegangen, während des ganzen Sonntags die Geschäfte ruhen zu 
lassen. 
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Wenn wir das Gesagte zusammenfassen, so ergibt sich 
folgendes: 
Wir halten die Erweiterung der Sonntagsruhe im Handels 
gewerbe für ebenso notwendig als n ü tz l i ch und zwar aus 
religiösen, sozialen und gesundheitlichen Gründen, wie 
aus Gründen des öffentlichen und nationalen Inter 
esses. Ebensosehr sind wir von der Durchführbarkeit 
solcher gesetzgeberischer Maßnahmen überzeugt. — Grundsätzlich 
stehen wir auf dem Boden der völligen Sonntagsruhe mit nur 
geringe« Ausnahmen für diejenigen Geschäftszweige, für welche 
das Interesse des Verkäufers wie des Publikums dieses notwendig 
erscheinen läßt, insbesondere Lebens- und Genußmittel. 
Als das zurzeit erstrebenswerte Ziel betrachten wir gemäß 
dem Beschluß des Fuldaer Kongresses vom Jahre 1904: 
a) Die vollständige Sonntagsruhe in Kontoren und solchen
	        
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