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schäftsinhaber. Zahlreiche Firmen sind infolgedessen auch schon
von selbst dazu übergegangen, auf die Offenhaltung der Geschäfte
während dieser Stunden ganz oder teilweise zu verzichten.
An der auch in den Großhandelsbetrieben heute
noch zulässigen Beschäftigung von Angestellten hat das Publikum
natürlich gar kein Interesse. Es ist auch schwerlich einzusehen, weshalb
hier nicht die vollständige Sonntagsruhe eintreten könnte. Die
im § 105 e der Gewerbeordnung vorgesehenen Ausnahmen be
trachten wir für den Großhandel und die Industrie als voll
kommen ausreichend. — In richtiger Erkenntnis dieser Sachlage
haben denn auch einzelne Städte für solche Betriebe die voll
ständige Sonntagsruhe bereits durch Ortsstatut eingeführt, so z. B.
Barmen (mit unwesentlichen Ausnahmen, insbesondere für die
Spedition), Dresden, Frankfurt a. M., Offenbach und Stuttgart;
andererseits sind auch viele Großhandelsgeschäfte — insbesondere
Banken — sowie bedeutende industrielle Werke schon dazu über
gegangen, während des ganzen Sonntags die Geschäfte ruhen zu
lassen.
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Wenn wir das Gesagte zusammenfassen, so ergibt sich
folgendes:
Wir halten die Erweiterung der Sonntagsruhe im Handels
gewerbe für ebenso notwendig als n ü tz l i ch und zwar aus
religiösen, sozialen und gesundheitlichen Gründen, wie
aus Gründen des öffentlichen und nationalen Inter
esses. Ebensosehr sind wir von der Durchführbarkeit
solcher gesetzgeberischer Maßnahmen überzeugt. — Grundsätzlich
stehen wir auf dem Boden der völligen Sonntagsruhe mit nur
geringe« Ausnahmen für diejenigen Geschäftszweige, für welche
das Interesse des Verkäufers wie des Publikums dieses notwendig
erscheinen läßt, insbesondere Lebens- und Genußmittel.
Als das zurzeit erstrebenswerte Ziel betrachten wir gemäß
dem Beschluß des Fuldaer Kongresses vom Jahre 1904:
a) Die vollständige Sonntagsruhe in Kontoren und solchen