fullscreen: Finanzwissenschaft

522 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Ackergrund besteuert, das Haus selbst im Verhältnis zur Miete. 
Von der Miete wird ein Viertel, bei industriellen Gebäuden ein 
Drittel abgeschrieben. Die Häuser am Lande werden in Klassen 
eingeteilt, die in der Stadt werden individuell besteuert. In Frank 
reich schließen sich an die Haussteuer noch zwei Steuern, die Tür- 
und Fenstersteuer und die Hauszinssteuer. Es bedarf keines Be 
weises, daß die Tür- und Fenstersteuer eine auf einem schlecht 
gewählten Symptom beruhende Steuer ist, die sich nur bei unent 
wickelten Verhältnissen rechtfertigen läßt. Aus der Zahl der Türen 
und Fenster läßt sich kaum ein Schluß auf die Steuerfähigkeit 
des Hauses ziehen; hierzu kommt, daß diese Steuer einen anti 
sanitären Einfluß haben kann, da sie dazu verführt, möglichst wenig 
Türen und Fenster anzubringen. Wie wir sahen hat England, wo 
her diese Steuer stammt, dieselbe schon längst abgeschafft. Nur 
eine gute Eigenschaft hat diese Steuer, eine Eigenschaft, worauf, 
wie wir an anderer Stelle gesehen haben, die Franzosen großes 
Gewicht legen: daß diese Steuer ohne belästigendes Eindringen in 
die persönlichen Verhältnisse festgestellt werden kann. Der Steuer 
schlüssel ist nach der Größe der Ortschaften und nach der Zahl 
der Türen und Fenster festgesetzt. 
3. Von diesen Steuern ist wohl zu unterscheiden jene auf Grund 
der Wohnungsmiete umgelegte Steuer, welche eine freilich unvoll 
kommene Form der Einkommensteuer ist und diese ersetzen soll 
und gewöhnlich als Wohnungssteuer fungiert. Dies ist die „impot 
personnel et mobilier“ (bei den Niederländern „personale Belastung“). 
Stellung und Charakter der Wohnungssteuer ist in den Steuer 
systemen verschieden und hieraus folgt die Unbestimmtheit ihrer 
Einreihung. Sehr charakteristisch ist das Vorgehen Wagner’s, der 
im Schönberg’schen Handbuch sagt, daß diese Steuer bisher zu den 
Verzehrungssteuern gezählt wurde, da aber der mit der Verarbeitung 
der Verzehrungssteuern betraute Mitarbeiter dieselben nicht mehr 
dorthin zählen will, wird sie jetzt zu den direkten Steuern einge 
reiht, wo dieselbe auch aus gewissen Gründen Platz finden kann. 
In der Tat sehen wir, daß die Wohnungssteuer eine verschiedene 
Rolle spielt; hier und da wird sie als Verzehrungssteuer behandelt, 
manche Staaten aber betrachten sie als Surrogat der Einkommen 
steuer (Niederlande, Rußland). Es bedarf aber keines weiteren 
Beweises, daß dies eine höchst unvollkommene Art der Besteuerung 
des Einkommens und der Vertretung der Einkommensteuer ist. 
Dies beweist am besten die niederländische Steuer, die auf folgen 
der Basis umgelegt wird: Höhe der bezahlten Wohnungsmiete, 
Wert der Möbel, Zahl der Dienstboten und Öfen; die belgische
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.