58
REGELUNG DES ANSCHLAGWESENS
werden. Das Plakat des Druckers William Caxton (1477)
enthält den Zusatz: „Supplico stet cedula = Bitte den Zettel
nicht abzureißen‘‘ (s, Abb. 44). Einen weiteren Beweis hierfür
bietet die Verordnung des Stadtrates der Reichsstadt Nürnberg
vom 28. November 1736, welche das Abreißen der Plakate
verbietet und unter Strafe stellt.
Nachdem das Anschlagen von Bekanntmachungen schon
ziemlich früh üblich geworden war, hatten die Regierungen bald
die Gefährlichkeit dieses Publikationsmittels in Zeiten auf-
rührerischer Agitation erkannt; bereits in den Jahren 1407 und
[417 wurden in Frankreich königliche Edikte gegen das
Anschlagen von Plakaten während politischer Wirren er-
lassen; 1653 erging das strenge Verbot unter Androhung der
Todesstrafe, Plakate ohne obrigkeitliche Erlaubnis zu
drucken oder anzuschlagen. Nur den Buchhändlern blieb als
vielbeneidetes Privileg das Recht gewahrt, ihre Verlagswerke
durch Plakate bekannt zu machen.
Ein weiteres Mittel zur Überwachung des Anschlagwesens
war die 1722 in Paris und später auch in Brüssel erfolgte
staatliche Anstellung von beeideten Leuten, die allein zum
Ankleben von Affichen berechtigt und verpflichtet waren.
Bis zur Niederwerfung des Absolutismus und des Polizei-
staatssystems (ca. 1870) unterlag das Plakatwesen ähnlich
den Zeitungen einer strengen Polizeizensur.
Charakteristisch für alle diese Plakate ist die Ein-
farbigkeit und ihr relativ kleines Format. Besonders bei
den älteren bedeckte der Druck eine Fläche von nur ca. 22 X
25cm und ausnahmsweise 22 X 50cm. Fast ausnahmslos
ist Schwarzdruck verwendet; Illustrationen sind sehr
häufig, sie besitzen jedoch nicht die unserem heutigen Plakat
eigene Fernwirkung und Perspektive, sondern ähneln vielmehr
einzelnen Buchseiten, welche damals das gleiche Format hatten.
c) Das moderne Plakat.
Die kaufmännische Affiche nahm erst unter der
Regentschaft einen größeren Aufschwung, als John Laws
waghalsige Spekulationen (1716 bis 1720) der kaufmännischen
Unternehmungslust einen mächtigen Ansporn gaben. In