Full text : Mittheilungen aus der Geschäfts- und Sterblichkeits-Statistik der Lebensversicherungsbank für Deutschland zu Gotha für die fünfzig Jahre von 1829 - 1878

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IV.  Theil.  Statistik  der  Finanz-Verwaltung.

Versicherungen  eine  Minderung  des  Procentsatzes,  welchen  die
Gesaramt-Reserve  von  der  Gesammt-Versicherungssumme  ausmacht, ­
  zur  Folge  haben.
Ueber  die  Bedeutung  und  die  Nothwendigkeit  der  in  der
achten  Spalte  der  Tabelle  XXIII  aufgeführten  »Prämien-U
  eher  träge«  ist  bereits  im  vorigen  Kapitel  bei  Besprechung
der  alljährlichen  Dividenden-Feststellung  eingehend  die  Rede
gewesen.  Wir  kommen  daher  auf  diesen  Passivposten  hier
nicht  weiter  zurück,  sondern  machen  nur  zur  Erläuterung  des
Umstandes,  dass  in  den  ersten  Jahren  des  Geschäftsbetriebes
der  Bank  verhältnissmäsig  ein  weit  kleinerer  Theil  der  Jalires-Prämien-Einnahme
  auf  das  nächste  Jahr  übertragen  worden
ist,  als  später,  darauf  aufmerksam,  dass  von  der  Gesammt-Versicherungssumme
  von  7  137  600  Mark,  welche  im  ersten
Geschäftsjahr  der  Bank  übernommen  wurde,  nicht  weniger  als
die  Summe  von  4  356  300  Mark  vom  1.  Januar  1829  datirte
und  also,  da  in  diesem  Falle  Versicherungs-  und  Kalenderjahr
zusammenfiel,  einen  Prämien-Uebertrag  auf  das  nächste  Jahr
überhaupt  nicht  erforderte,  dass  dagegen  später  allmählich
mehr  und  mehr  eine  gleichmäsige  Vertheilung  der  Versicherungsund ­
  resp.  Prämienzahlungstermine  auf  das  ganze  Jahr  eintrat
und  deshalb  mit  der  Zeit  ziemlich  genau  die  Hälfte  der  Jahres-Prämien-Einnahme
  als  dem  nächsten  Jahre  angehörig  zu  übertragen ­
  war.
Andere,  als  die  im  Vorstehenden  besprochenen,  Verbindlichkeiten ­
  haben  auf  der  Bank  zu  keiner  Zeit  gelastet.  Der  nach
Deckung  derselben  verbleibende  Rest  des  Vermögensbestandes
war  also  in  der  jedesmaligen  Jahresbilanz  als  reiner  Ueberscliuss
  einzustellen  und  bildete  den  in  Spalte  9  der  Tabelle  XXIII
verzeichneten  »  Sicherheitsfonds«,  welcher  immer  die  noch
unvertheilten  Ueberschüsse  aus  den  letzten  5  oder  richtiger
4V2  Jahren  umfasst  und  nach  §  6  der  Bankverfassung  die
Aufgabe  hat,  »für  ausserordentliche  Fälle  Hülfsmittel
darzubieten«.

V.  Kapitel.
Die  Bestandtheile  der  Gewährschaft  (Activa).
Während  die  Tabelle  XXIII  über  die  Passiva  oder  über
die  Bestimmung  der  Bankfonds  Auskunft  giebt,  gewährt  die
Tabelle  XXIV  über  die  Activa  Aufschluss,  indem  sie  nachweist, ­
  wie  der  am  Schlüsse  eines  jeden  Jahres  vorhanden
gewesene  Fonds  angelegt  war  und  durch  welche  Vermögensbestandtheile
  derselbe  gewählt  wurde.  Es  versteht  sich  hiernach ­
  von  selbst,  dass  beide  Tabellen  in  ihren  Schlusssummen
übereinstimmen  müssen.
Nach  §  13  der  Bankverfassung  hat  die  Benutzung  des
Bankfonds  durch  zinstragende  Ausleihungen  zu  geschehen,
und  zwar:
I.  gegen  rechtsbeständige  hypothekarische  Sicherstellung  oder
gegen  Einlegung  von  Privat-  oder  Staats-Obligationen;

2.  an  solche  öffentliche  Anstalten,  Creditvereine  und
sonstige  moralische  Personen,  deren  Sicherheit  hinsichtlich ­
  ihrer  Zahlungsmittel  unbezweifelt  ist;
3.  auf  Policen  von  lebenslänglichen  Versicherungen,  auf
welche  mindestens  vier  Prämien  bezahlt  sind.
Aus  diesen  Bestimmungen  tritt  sehr  deutlich  das  Bestreben
hervor,  die  Bankfonds  gegen  Verluste  möglichst  sicher  zu
stellen.  Und  in  der  That  liegt  gewiss  ganz  besonders  einer
Lebensversicherungsanstalt  die  Pflicht  ob,  bei  Belegung  ihrer
Fonds  vor  allen  Dingen  auf  grösstmögliche  Sicherheit  der  Anlage
Bedacht  zu  nehmen  und  daneben  erst  in  zweiter  Linie  auch
die  Erzielung  einer  möglichst  guten  Rente  in’s  Auge  zu  fassen;
i  denn  diese  Fonds  bestehen  ja  zum  grössten  Theile  aus  Er-;
  sparnissen,  welche  der  Anstalt  auf  Menschenalter  hinaus  anvertraut ­
  werden  und  welche  die  Bestimmung  haben,  das  dereinstige
  Erbe  von  Witt  wen  und  Waisen  zu  bilden.  Sie  dürfen
daher  in  gewagten  Unternehmungen,  welche  zwar  reichlichen
Gewinn  in  Aussicht  stellen,  aber  dafür  möglicher  Weise  auch
die  Capital-Anlage  gefährden,  nicht  angelegt  werden.
Die  Ziffern  der  Tabelle  XXIV  beweisen,  dass  die  Verwaltung ­
  der  Lebensversicherungsbank  für  Deutschland  sich
diese  Grundsätze  von  jeher  zur  Richtschnur  hat  dienen  lassen.
In  der  eben  gedachten  Tabelle  finden  sich  die  Ausleihungen,
welche  unter  die  zwei  ersten  Punkte  der  oben  angeführten
Verfassungsbestimmung  fallen,  ebenso  wie  in  den  jährlichen
Rechenschaftsberichten  der  Bank,  vom  Jahre  1842  ab  in
5  Klassen  eingetheilt,  von  denen  begreift:
Kl.  I:  die  Ausleihungen  zur  speciellen  ersten  Hypothek
auf  günstig  gelegene  und  wohlcultivirte  Landgüter ­
  und  Ländereien  von  mindestens  doppeltem
Wer  the;
KI.  II:  die  Ausleihungen  zur  speciellen  ersten  Hypothek
auf  städtische  Grundstücke  von  mindestens  doppeltem ­
  Werthe  und  unter  fortwährender  Versicherung ­
  der  Gebäulichkeiten  gegen  Feuersgefahr;
Kl.  III.  die  Ausleihungen  an  öffentliche  Creditvereine
und  Ablösu  ngscassen,  deren  Schuldverschreibungen ­
  mittelbare  oder  unmittelbare  R  ealSicherheit ­
  gewähren;
Kl.  IV:  die  Ausleihungen  an  Landschaften  ,  Gemeindeund
  andere  Corporationen,  deren  Haushalt
staatlich  überwacht  wird,  gegen  generelle  Verpfändung ­
  ihres  Vermögens;
Kl.  V  :  die  Ausleihungen  gegen  pfandweise  Einlegung  deutscher ­
  Staats-  und  Greditpapiere,  deren  Courswerth ­
  den  Betrag  des  Darlehns  um  mindestens
10  Procent  übersteigt.
Wie  viel  von  den  Fonds  der  Bank  Ende  1842,  wo  diese
Eintheilung  zum  ersten  Male  gemacht  wurde,  und  dann  weiter
am  Schlüsse  des  2.,  3.,  4.  und  5.  Jahrzehnts  auf  jede  der
vorbezeichneten  5  Belegungsarten  und  wie  viel  in  Policen-VorSchüssen
  ausgeliehen  war,  ergiebt  die  nachstehende  Uebersicht:

A  r  t
der
Ausleihung

Ende  1842

Darlehnsbetrag ­

jHi

m

Ende  1848

Darlehnsbetrag ­


m

Ende  1858

Darlehnsbetrag ­

Jk

Ende  1868

Darlehnsbetrag ­

Jk

Ende  1878

Darlehnsbetrag ­

Jk

5P
o

Klasse  I
I*

6  002  395
i  168  003
883  580
662  266
450427

6o,w
I  1,70
8,85
6,64
4i'i

12  307  127
I  056  023
547  500
734413
417  172

75,40
6,47
3,3*
4,*0
2,66

24  059  161
521  872
498  792
223  543
154  200

86,(2
1,88
1,79
0,80
0.6  8

4O  I73  288
383  486
95I  89I
II4  I93
IO6  200

86,39
0,82
2,05
0,25
0,23

72  631  831
380  4OO
I  732  907
964  I93
58  200

86,52
0,45
2,06
1,18
0,07

Sa.
llierzu:
Policen  -Vorschüsse

9  166  671
95  472

91,84  J  15062235
0,96  ||  408  864

92,28

2.50

25  457  568
I  21  I  484

9D(4
4,3«

4I  729  O58  J  89,74
2313588  1  4,»8

75  767  531
3  829  093

90,25
4,8«
            
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