Actien-Commanditgesellschaften behufs Erwerbung und Betriebs
landwirtschaftlicher Güter. Wenn dergleichen Gesellschaften
bis jetzt noch kaum vorhanden sind, so hat das andere Bewand-
nisse. Neben den privatwirthschaftlichen juristischen Per
sonen sind aber auch die öffentlichen viel rühriger auf den
Gebieten des Erwerbslebens geworden. Der Staat betreibt Land
wirtschaft, Bergbau, Hütten, Industrie vieler Art, Eisenbahnen,
Post, Telegraphen, Geld- und Credit andel, Assecuranz u. s. w.
Aehnliches tun die Gemeinden, die ausserdem noch Gas- und
Wasserversorgung, hier und da auch den inneren Stadtverkehr
mittels Omnibus und Pferde-Eisenbahnen in ihr Wirtschafts
programm aufgenommen haben. Die Einzel- und Privatunter
nehmung macht mehr und mehr der Collectiv- und öffentlichen
Unternehmung Platz. Damit verändert sich der Charakter des
Erwerbslebens zusehends, und es fordert diese Erscheinung die
Aufmerksamkeit aller Denkenden, insbesondere aber der Lehrer
und Pfleger der Volkswirtschaft heraus. Der Statistik liegt
ob, die Erscheinung ans Licht zu ziehen. Im folgenden II. Ab
schnitte ist dies vorerst nur hinsichtlich der Actiengesellschaften
geschehen, die ohne Zweifel, sowohl was Zahl, Verbreitung,
Vermögen, leider aber auch Vermögensverfall anlangt, jetzt weit
aus die erste Stelle unter den privatwirtschaftlichen juristischen
Personen keineswegs blos in Preussen, sondern in allen Ciiltur-
staaten der alten und neuen Welt einnehmen.
II. Die Actiengesellschaften insbesondere.
1. Die Gründungen.
Im I. Th eil dieser Abhandlung ward bereits dargelegt, dass
unter den in neuester Zeit entstandenen juristischen Personen
die Actiengesellschaften an Zahl und Bedeutung denr Vorrang
gewonnen haben. Es liegt zugleich in der Natur dieser Gesell
schaften, dass sie sich in der Oeffentlichkeit sehr bemerklich
machen und deshalb mehr im Munde der Leute sind, als andere
Vereinigungen zu wirtschaftlichen Zwecken. Nicht allein die
üblichen Vorgänge bei der Vergesellschaftung der zu einer
Actiengesellschaft zusammen tretenden, sich grösstenteils ganz
fremd gegenüberstehenden Personen bringen das mit sich, sondern
auch die Art und Weise der Aufbringung des Gesellschaftscapi-
tals tragen hierzu bei. Indem das Allgemeine Deutsche Handels
gesetzbuch festsetzt, dass sich neben einem oder mehreren per
sönlich mit ihrem ganzen Vermögen haftenden Gesellschaftern
andere Gesellschafter (Commanditisten) nur mit Vermögens
einlagen beteiligen können, und dass jeder dieser Commanditisten
an dem Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrage seiner
eingezahlten oder rückständigen Einlage participirt, leistet es der
Association des Capitals zu grossen Unternehmungen nützlichen
Vorschub. Noch mehr geschieht das bei der Actien-Commandit-
gesellschaft, in welcher das Capital der Commanditisten in Action
od er Anteile von kleinen Beträgen zerlegt ist. Dass, wenn
das gesummte Capital der Gesellschaft in Action oder Anteile
zerlegt werden kann, und die Actionäre nicht schuldig sind,
zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Ver
bindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Actie statuten-
mässig zu leistenden Beitrag, dies noch eine weit grössere Be
günstigung ist, liegt auf der Hand.
In der gesetzlichen Gestattung der Association von Capita-
listen mit beschränktem Haftantheil, in der Gestattung der
Aufbringung ¿es Gesellschaftscapitals durch auf den Inhaber
lautende Action mit leichtester Uebertragbarkeit und in der
gänzlichen Freigabe der Errichtung der Actiengesellschaften
(während diese Errichtung früher von staatlicher Genehmigung
abhängig und letzterer eine, freilich dem Staatsansehen mehr
schädliche als nützliche Vorprüfung des Zwecks und des Be
dürfnisses der projectirten Gesellschaft vorausgehen musste)
sind die Gründe zu suchen, welche in kürzester Frist zahllose
neue Actiengesellschaften hervorriefen.
In der That bildet der Zeitpunkt des Erscheinens des Ge
setzes vom h j un i 18 70 welches die staatliche Genehmigung
der Actiengesellschaften im preussischen Staate aufhebt, für
diesen einen Wendepunkt nicht blos in der Geschichte der Actien
gesellschaften. sondern seiner Wirtschaftsgeschichte überhaupt.
Bis dahin war die Errichtung von Actiengesellschaften fast
ohne Ausnahme nur Mittel zum Zweck und zwar zum Zweck
einer productiven gewerblichen oder commerciellen Unternehmung;
von da ab hingegen wird die Errichtung Selbstzweck in sofern,
als es sich für die Unternehmer in der grossen Mehrzahl der
lalle, wenn nicht lediglich, jedoch vorwiegend daium handelt,
bereits vorhandene Werthobjecte in ideelle Anteile, Action, zu
zerlegen, d. h. zu mobilisiren, hierbei lucrative Geschäfte zu
machen, im Uebrigen aber sobald das Geschäft gemacht, die
neue Gesellschaft ihrem Schicksale zu überlassen. —
Um die Entstehung und Ausbreitung der Actiengesell-
schaften historisch zu verfolgen, muss man sowohl einze ne
Zeitabschnitte als auch den ostensiblen Zweck der Gesellschaften
ms Auge fassen. In nachfolgender Uebersicht wurde, was
erstem anlaugt, hervorgehobeu: a) die Zeit bis zu Anfang des
gegenwärtigen Jahrhunderts; b) und c) die beiden Viertel-Jahr
hunderte 1801 — 1825, 1826—1850; d) die Jahre 18ol bis Juni
1870; e) der Rest des Jahres 1870; f), g), h), i) die vier Jahre
1871, 1872, 1873 und 1874. — Was den Zweck oder den Gegen
stand der Unternehmung der Gesellschaften anlangt, so empfiehlt
es sich, diejenigen Gruppen, Klassen und Ordnungen festzuhalten,
welche neuerdings vom Bundesrath für die deutsche Gewerbe
statistik vorgeschrieben worden sind. Es wird hierdurch der
Vortheil erreicht, in jeder Gruppe, Klasse etc. die Zahl und das
Anwachsen der Actienbetriebe unmittelbar mit der Zahl und
der Zu- bzw. Abnahme der Gewerbebetriebe physischer Personen
vergleichen zu können.
Da bei den Actiengesellschaften das Actiencapital das
Wesentlichste ist, so versteht es sich von selbst, dass auch dies
mit ersichtlich gemacht werden muss. Man erfährt, wenn es
geschieht, nicht allein, wie im Laufe der Zeit die Capital-
association ihre Zwecke änderte, oder der eine mehr, der
andere weniger begünstigt wurde, sondern auch, welchen Zwecken
überhaupt die meisten Capitalien dienstbar gemacht wurden.
Hierbei einen Unterschied zwischen Actien- und Actien-Comman-
ditgesellschaften zu machen, ist kaum nöthig. Die Zahl der
letzteren ist nie sehr gross gewesen. Als in Preussen für die
Errichtung von Actiengesellschaften noch die staatliche Ge
nehmigung erforderlich, die Actien-Commanditgesellschaften hin
gegen davon frei waren, wählte man die letztere Betriebsform
deshalb ungleich häufiger als jetzt, weil man mit ihr schneller
zum Ziel, d. h. zum Beginn des Unternehmens kam, für welches
sich das’Capital associirt hatte, bezw. associiren wollte. Dem
gefahrvollen Umstande, dass bei der Actien-Commanditgesell-
scliaft einer oder mehrere Geschäftsinhaber vorhanden sein müssen,
welche mit ihrem ganzen Vermögen für die etwaigen Schulden der
Gesellschaft haften, pflegte man nicht selten dadurch auszu
weichen, dass man. Personen ohne Vermögen, die also in dieser
Beziehung nichts zu verlieren hatten, zu Geschäftsinhabern
machte. In eben so viel anderen Fällen ging allerdings die
Bildung von Actien-Commanditgesellschaften von Männern mit
Geschick und Vermögen aus, welche zur Verwerthung ihrer
persönlichen Eigenschaften diese Unternehmungsform wählten.
Die folgenden Tabellen geben nun Aufschluss über das
Entstehen und die Bedeutung der Actiengesellschaften. Da das
amtliche statistische Material hierüber ein sehr dürftiges ist,
und fast nur privates zu vorliegender Arbeit benutzt werden
konnte, so ist gern und von vornherein zuzugeben, dass die
mitgetheilten Tabellen in einigen Beziehungen mangelhaft seien.
In den seltensten Fällen werden die Fehler aber darin bestehen,
dass ihre Nachweise über die Wirklichkeit hinausgehen, sie
werden vielmehr hinter ihr Zurückbleiben. Bei der Beurtheilung
ihrer Vollständigkeit darf freilich nicht ausser Acht gelassen
werden, dass es sich eben nur um preussische Actien- bezw.
Actien-Commanditgesellschaften und nicht um die eines Curs-
zettels einer bestimmten Börse handelt. Die an den preussischen
Börsenplätzen herausgegebenen Curszettel bieten keineswegs ge
naue Register hierfür dar; sie geben über eine grosse Menge
solcher Gesellschaften, insbesondere, wenn ihre Actien oder an
dere Effecten an der betreffenden Börse nicht gehandelt werden,
keine Auskunft, während sie andere deutsche und ausländische
Gesellschaften mit aufführen, von deren Effecten dies der Fall ist.
Uebrigens wird durch eine alsbald folgende namentliche Auf
führung sämmtlicher in Preussen vorhandenen Actiengesell
schaften Jedem Gelegenheit gegeben sein, unsere Angaben zu
controliren, deren Berichtigung, wenn die Angaben lücken- oder
fehlerhaft sein sollten, den Verfasser nur zu Dank verpflichten
würde.
(Fortsetzung des Textes auf Seite 21.)
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