Full text: Die erwerbsthätigen juristischen Personen insbesondere die Actiengesellschaften im preussischen Staate

Actien-Commanditgesellschaften behufs Erwerbung und Betriebs 
landwirtschaftlicher Güter. Wenn dergleichen Gesellschaften 
bis jetzt noch kaum vorhanden sind, so hat das andere Bewand- 
nisse. Neben den privatwirthschaftlichen juristischen Per 
sonen sind aber auch die öffentlichen viel rühriger auf den 
Gebieten des Erwerbslebens geworden. Der Staat betreibt Land 
wirtschaft, Bergbau, Hütten, Industrie vieler Art, Eisenbahnen, 
Post, Telegraphen, Geld- und Credit andel, Assecuranz u. s. w. 
Aehnliches tun die Gemeinden, die ausserdem noch Gas- und 
Wasserversorgung, hier und da auch den inneren Stadtverkehr 
mittels Omnibus und Pferde-Eisenbahnen in ihr Wirtschafts 
programm aufgenommen haben. Die Einzel- und Privatunter 
nehmung macht mehr und mehr der Collectiv- und öffentlichen 
Unternehmung Platz. Damit verändert sich der Charakter des 
Erwerbslebens zusehends, und es fordert diese Erscheinung die 
Aufmerksamkeit aller Denkenden, insbesondere aber der Lehrer 
und Pfleger der Volkswirtschaft heraus. Der Statistik liegt 
ob, die Erscheinung ans Licht zu ziehen. Im folgenden II. Ab 
schnitte ist dies vorerst nur hinsichtlich der Actiengesellschaften 
geschehen, die ohne Zweifel, sowohl was Zahl, Verbreitung, 
Vermögen, leider aber auch Vermögensverfall anlangt, jetzt weit 
aus die erste Stelle unter den privatwirtschaftlichen juristischen 
Personen keineswegs blos in Preussen, sondern in allen Ciiltur- 
staaten der alten und neuen Welt einnehmen. 
II. Die Actiengesellschaften insbesondere. 
1. Die Gründungen. 
Im I. Th eil dieser Abhandlung ward bereits dargelegt, dass 
unter den in neuester Zeit entstandenen juristischen Personen 
die Actiengesellschaften an Zahl und Bedeutung denr Vorrang 
gewonnen haben. Es liegt zugleich in der Natur dieser Gesell 
schaften, dass sie sich in der Oeffentlichkeit sehr bemerklich 
machen und deshalb mehr im Munde der Leute sind, als andere 
Vereinigungen zu wirtschaftlichen Zwecken. Nicht allein die 
üblichen Vorgänge bei der Vergesellschaftung der zu einer 
Actiengesellschaft zusammen tretenden, sich grösstenteils ganz 
fremd gegenüberstehenden Personen bringen das mit sich, sondern 
auch die Art und Weise der Aufbringung des Gesellschaftscapi- 
tals tragen hierzu bei. Indem das Allgemeine Deutsche Handels 
gesetzbuch festsetzt, dass sich neben einem oder mehreren per 
sönlich mit ihrem ganzen Vermögen haftenden Gesellschaftern 
andere Gesellschafter (Commanditisten) nur mit Vermögens 
einlagen beteiligen können, und dass jeder dieser Commanditisten 
an dem Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrage seiner 
eingezahlten oder rückständigen Einlage participirt, leistet es der 
Association des Capitals zu grossen Unternehmungen nützlichen 
Vorschub. Noch mehr geschieht das bei der Actien-Commandit- 
gesellschaft, in welcher das Capital der Commanditisten in Action 
od er Anteile von kleinen Beträgen zerlegt ist. Dass, wenn 
das gesummte Capital der Gesellschaft in Action oder Anteile 
zerlegt werden kann, und die Actionäre nicht schuldig sind, 
zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Ver 
bindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Actie statuten- 
mässig zu leistenden Beitrag, dies noch eine weit grössere Be 
günstigung ist, liegt auf der Hand. 
In der gesetzlichen Gestattung der Association von Capita- 
listen mit beschränktem Haftantheil, in der Gestattung der 
Aufbringung ¿es Gesellschaftscapitals durch auf den Inhaber 
lautende Action mit leichtester Uebertragbarkeit und in der 
gänzlichen Freigabe der Errichtung der Actiengesellschaften 
(während diese Errichtung früher von staatlicher Genehmigung 
abhängig und letzterer eine, freilich dem Staatsansehen mehr 
schädliche als nützliche Vorprüfung des Zwecks und des Be 
dürfnisses der projectirten Gesellschaft vorausgehen musste) 
sind die Gründe zu suchen, welche in kürzester Frist zahllose 
neue Actiengesellschaften hervorriefen. 
In der That bildet der Zeitpunkt des Erscheinens des Ge 
setzes vom h j un i 18 70 welches die staatliche Genehmigung 
der Actiengesellschaften im preussischen Staate aufhebt, für 
diesen einen Wendepunkt nicht blos in der Geschichte der Actien 
gesellschaften. sondern seiner Wirtschaftsgeschichte überhaupt. 
Bis dahin war die Errichtung von Actiengesellschaften fast 
ohne Ausnahme nur Mittel zum Zweck und zwar zum Zweck 
einer productiven gewerblichen oder commerciellen Unternehmung; 
von da ab hingegen wird die Errichtung Selbstzweck in sofern, 
als es sich für die Unternehmer in der grossen Mehrzahl der 
lalle, wenn nicht lediglich, jedoch vorwiegend daium handelt, 
bereits vorhandene Werthobjecte in ideelle Anteile, Action, zu 
zerlegen, d. h. zu mobilisiren, hierbei lucrative Geschäfte zu 
machen, im Uebrigen aber sobald das Geschäft gemacht, die 
neue Gesellschaft ihrem Schicksale zu überlassen. — 
Um die Entstehung und Ausbreitung der Actiengesell- 
schaften historisch zu verfolgen, muss man sowohl einze ne 
Zeitabschnitte als auch den ostensiblen Zweck der Gesellschaften 
ms Auge fassen. In nachfolgender Uebersicht wurde, was 
erstem anlaugt, hervorgehobeu: a) die Zeit bis zu Anfang des 
gegenwärtigen Jahrhunderts; b) und c) die beiden Viertel-Jahr 
hunderte 1801 — 1825, 1826—1850; d) die Jahre 18ol bis Juni 
1870; e) der Rest des Jahres 1870; f), g), h), i) die vier Jahre 
1871, 1872, 1873 und 1874. — Was den Zweck oder den Gegen 
stand der Unternehmung der Gesellschaften anlangt, so empfiehlt 
es sich, diejenigen Gruppen, Klassen und Ordnungen festzuhalten, 
welche neuerdings vom Bundesrath für die deutsche Gewerbe 
statistik vorgeschrieben worden sind. Es wird hierdurch der 
Vortheil erreicht, in jeder Gruppe, Klasse etc. die Zahl und das 
Anwachsen der Actienbetriebe unmittelbar mit der Zahl und 
der Zu- bzw. Abnahme der Gewerbebetriebe physischer Personen 
vergleichen zu können. 
Da bei den Actiengesellschaften das Actiencapital das 
Wesentlichste ist, so versteht es sich von selbst, dass auch dies 
mit ersichtlich gemacht werden muss. Man erfährt, wenn es 
geschieht, nicht allein, wie im Laufe der Zeit die Capital- 
association ihre Zwecke änderte, oder der eine mehr, der 
andere weniger begünstigt wurde, sondern auch, welchen Zwecken 
überhaupt die meisten Capitalien dienstbar gemacht wurden. 
Hierbei einen Unterschied zwischen Actien- und Actien-Comman- 
ditgesellschaften zu machen, ist kaum nöthig. Die Zahl der 
letzteren ist nie sehr gross gewesen. Als in Preussen für die 
Errichtung von Actiengesellschaften noch die staatliche Ge 
nehmigung erforderlich, die Actien-Commanditgesellschaften hin 
gegen davon frei waren, wählte man die letztere Betriebsform 
deshalb ungleich häufiger als jetzt, weil man mit ihr schneller 
zum Ziel, d. h. zum Beginn des Unternehmens kam, für welches 
sich das’Capital associirt hatte, bezw. associiren wollte. Dem 
gefahrvollen Umstande, dass bei der Actien-Commanditgesell- 
scliaft einer oder mehrere Geschäftsinhaber vorhanden sein müssen, 
welche mit ihrem ganzen Vermögen für die etwaigen Schulden der 
Gesellschaft haften, pflegte man nicht selten dadurch auszu 
weichen, dass man. Personen ohne Vermögen, die also in dieser 
Beziehung nichts zu verlieren hatten, zu Geschäftsinhabern 
machte. In eben so viel anderen Fällen ging allerdings die 
Bildung von Actien-Commanditgesellschaften von Männern mit 
Geschick und Vermögen aus, welche zur Verwerthung ihrer 
persönlichen Eigenschaften diese Unternehmungsform wählten. 
Die folgenden Tabellen geben nun Aufschluss über das 
Entstehen und die Bedeutung der Actiengesellschaften. Da das 
amtliche statistische Material hierüber ein sehr dürftiges ist, 
und fast nur privates zu vorliegender Arbeit benutzt werden 
konnte, so ist gern und von vornherein zuzugeben, dass die 
mitgetheilten Tabellen in einigen Beziehungen mangelhaft seien. 
In den seltensten Fällen werden die Fehler aber darin bestehen, 
dass ihre Nachweise über die Wirklichkeit hinausgehen, sie 
werden vielmehr hinter ihr Zurückbleiben. Bei der Beurtheilung 
ihrer Vollständigkeit darf freilich nicht ausser Acht gelassen 
werden, dass es sich eben nur um preussische Actien- bezw. 
Actien-Commanditgesellschaften und nicht um die eines Curs- 
zettels einer bestimmten Börse handelt. Die an den preussischen 
Börsenplätzen herausgegebenen Curszettel bieten keineswegs ge 
naue Register hierfür dar; sie geben über eine grosse Menge 
solcher Gesellschaften, insbesondere, wenn ihre Actien oder an 
dere Effecten an der betreffenden Börse nicht gehandelt werden, 
keine Auskunft, während sie andere deutsche und ausländische 
Gesellschaften mit aufführen, von deren Effecten dies der Fall ist. 
Uebrigens wird durch eine alsbald folgende namentliche Auf 
führung sämmtlicher in Preussen vorhandenen Actiengesell 
schaften Jedem Gelegenheit gegeben sein, unsere Angaben zu 
controliren, deren Berichtigung, wenn die Angaben lücken- oder 
fehlerhaft sein sollten, den Verfasser nur zu Dank verpflichten 
würde. 
(Fortsetzung des Textes auf Seite 21.) 
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