Der Gemeinschuldner.
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i) § 105 K®.
8 6.
Bare Auslagen sind in der Gebühr nicht inbegriffen.
8 7-
Für den SaH eines Wechsels in der Person des Konkursverwalters
bleibt die entsprechende Verteilung der tarifmäßigen Gebühren dem Er
messen des Gerichts überlassen.
Oie Gebühr des neu eintretenden wie die des ausgetretenen Verwal
ters kann in solchen Zöllen um ein vierteil erhöht werden.
8 8.
In Zöllen der Bestellung mehrerer Konkursverwalter sind die Ge
bühren für jeden derselben nach Maßgabe der Beteiligung der Aktiv-
masse bei den einzelnen Geschäftszweigen gesondert zu berechnen.
Oer Vorbehalt des § 5 findet auch hierbei Anwendung.
Bei Beendigung seines Amtes hat der Konkursverwalter einer
Gläubigerversammlung Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung
wird, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zunächst diesem
behufs Beifügung etwa veranlaßter Bemerkungen unterbreitet und
wird dann nebst den Belegen und den Bemerkungen des Gläubiger
ausschusses spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Ge
richtsschreiberei zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.
Der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger sind berechtigt,
Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit in dem
Termine Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung
als anerkannt. Nach den Erfahrungen der Praxis wird diesem
Termine wenig Bedeutung beigelegt,- die Gläubiger nehmen ihn
nur selten wahr.
8 9. Der Gemeinschuldner.
Die Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren
ist in erster Linie vom Standpunkte des Interesses der Gläubiger
aus geregelt- dem Gemeinschuldnsr sind eine Reihe von Pflichten
zur Sicherung der Gläubigerinteressen auferlegt. Rechte sind ihm
nur in solchem Umfange zugeteilt, als dies mit der Wahrung der
Gläubigerinteressen verträglich ist.
Bevor auf Antrag eines Gläubigers zur Konkurseröffnung *)
geschritten wird, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme
gegenüber dem Konkursantrag zu geben. Gegen die Konkurs
eröffnung selbst steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Be
schwerde an das dem Konkursgerichte übergeordnete Land
gericht zu.