rend Griechen und Römer noch auf den höchsten Stufen ihrer hohen
Kultur im ganzen Umfange daran festhielten, daß der Sklave eine
Sache ist, haben die Germanen, wenn auch ihnen der Unfreie als recht—
los erschien, den Grundsatz von Genossenrecht und Genossengericht,
das Palladium ihrer eigenen Freiheit, auch auf ihre Unfreien ange—
wendet. „Der Herr darf nun seine Strafgewalt über die Unfreien nicht
mehr willkürlich, nicht mehr allein ausüben, sondern die Genossen je
eines Herenhofes bilden „das Hofgericht“, bei dem der Herr (wie in
einem Streit mit einem Freien beim Volksgericht der Gemeinde, des
Gaues) die Klage gegen seinen Unfreien erheben muß (wie auch dieser
den Herren hier verklagen kann), das dann nach dem Gewohnheits—
oder Satzungsrechte dieses Hofes das Urteil findet, wie das Ding der
Freien über die Freien. Die Zeit, von welcher an auf die Unfreien der
Grundsatz von Genossenrecht und Genossengericht Anwendung fand,
kann nicht genau angegeben werden, sie ist aber sehr früh anzusetzen,
und nicht erst auf christlichen Einfluß zurückzuführen. Diese Art der
Behandlung der „Unfreien“, bei deren Darstellung wir Felix Dahn
folgen (Die Germanen, 1905, bei Breitkopf und Härtel, Leipzig), hebt
sich doch sehr ab von der Behandlung der „Sklaven“ in Rom. In unser
bürgerliches Gesetz hat in den zitierten Gesetzesstellen die römische
Auffassung vom Dienstvertrag als Dienstmiete Aufnahme gefunden.
Im Hinblick auf die Bedeutung des Kommentators (Stubenrauch)
möge aus dem Kommentar folgende Stelle zitiert werden: „Da sich
serner insbesondere auf den Dienstvertrag die sozialen Zustände der
Gegenwart wesentlich gründen, ist an der Entwicklung und Gestal—
tung namentlich einiger in dieser Beziehung hervorragender Formen
desselben das öffentliche Interesse in hohem Maße beteiligt, und da—
her kommt es, daß gerade auf diesem Privatvechtsgebiete die staat—
liche Verwaltung sich vielfach veranlaßt gesehen hat, normierend ein—
zugreifen (Gewerbeordnung, Gesindeordnung ussp.) und in manchen
Punkten selbst die Freiheit der Kontrahenten bei Fixierung des Ver—
tragsinhaltes aus höheren sozialen Rücksichten in bestimmten Rich—
tungen einzuschränken.“ Tatsächlich nimmt die Allgemeinheit an der
Ordnung des Arbeitsverhältnisses immermehr den verdienten Anteil
und aus öffentlichen Interessen heraus bemächtigt sich immer mehr
das öffentliche Recht dieses hochwichtigen Gehietes!
(Hier wäre noch zu bemerken, daß die „Dienstmiete“ des römi—
schen Rechtes sich nur auf die operae isliberales, die niedere Arbeit,
bezog. Operae liberales wurden nach einem unentgeltlichen Vertrage,
dem mandatum, geleistet; eventuell unter Ausbedingung eines aller—
dings lange Zeit nicht einklagbaren Ehrenhonorares, eines hono-
I — Nur diese operae liberales schienen eines Römers würdig
zu sein.