An Vorabenden von Sonntagen und gesetz:
lichen Festtiagen ist die Arbeitunter Vorbe-
halt derBestimmungen der Art 11und 12 um
5 Uhreinzustellen.
Verschiebungen der Arbeitszeit können
ausnahmsweise gestattet werden. (Art. 15,
Ziit 2).
In einem späteren Artikel ist in Uebereinstimmung mit dem
Vorschlag der Fabrikinspektoren vorgesehen, dass der Bun desrat
ausnahmsweise Verschiebungen der Arbeitszeit zu bewilligen hat,
unserer Anregung entsprechend auch wieder nach Anhörung der
ständigen Industriekommission.
Pausen.
In Bezug auf die Pausen stellen die Fabrikinspektoren in
Artikel 12, Absatz 2, 5 und 6, folgende Anträge :
„Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit
wenigstens eine Stunde frei zu geben.
„Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet
werden, wenn sie gleichzeitig und regelmässig von allen
Arbeitern eingehalten werden.
„Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffent-
lichen Uhr zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag
bekannt zu geben und der Ortsbehörde‘ anzuzeigen.“
Die Vorschrift betreffend die Mittagspause ist dem geltenden
Gesetz entnommen. Man kann sich fragen, ob das Minimum nicht
„ Stunden verlängert werden sollte. In den industriellen
Iche Mittagspause vielfach üblich.
Den Arbeitern auf dem Lande, die nahe bei der Fabrik wohnen
und deshalb mit einer Stunde Mittagspause wohl auskommen
oder deren Wohnort so weit entfernt ist, dass sie das Mittagessen
am Arbeitsort einnehmen müssen, wäre jedoch mit einem solchen
Obligatorium nicht gedient; sie ziehen es vor, abends eine halbe
Stunde früher nach Hause zu. kommen, Eine Ausdehnung der
Mittagspause, die eben für das ganze Jahr zu gelten hätte, scheint
‘'edoch hauptsächlich im Hinblick auf Betriebe, die, wie das Bau-
‚‚ewerbe, auf die Ausnützung der Tagesstunden angewiesen sind,
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Betrieben der Städte ist eine SO