D. Bekämpfung des SGedurtenrüdganges 112
Gef Häftigungsloje Herumtreiben auf Öffentliden Plägen und Straßen
in der Zeit nach 9 Uhr abends verboten, In allen vorftehenden Zällen
hat die Ortspolizeibehürde das Recht, einen frühern Zeitpunkt als 9 Uhr
(3. B. im Winter) fejtzufegen. Alle diefe Borfchriften find im Frieden
gewiß ebenjo angebracht wie im Kriege, und es wäre fehr zu bedauern,
wenn fie mit Wiederkehr des Friedens wieder verJhwinden follten. Nicht
minder gilt dies von den Verordnungen betreffend die Schundliteratur,
mie fie von mehreren Generalfommandos erlaffen find. So Hat das
itellvertretende Generalfommando des VII. Armeekorpz zu Münfter den
Berkauf, die Öffentliche Ankündigung und Auslegung aller Schriften ver-
zoten, die in einem Verzeidhni8 al8 Schundliteratur aufgeführt find. Cine
beiondere Kommiffion überwacht und ergänzt diejes Verzeichnis.
Im Bezirk Münfter gilt das Verbot allgemein, während es fonjt meijten? bezüglich
der Sffentliden Ankündigung und Ausitellung allgemein, bezüglid) des Verkaufs
aber nur die Jugendlichen Irifft, womit natürlid der Umgehung Tür und Tor geöffnet
ijt. Wie die Erfahrung 3. B. in Müniter ergeben Hat, ift es nicht überflüflig, felbit die
leihmweije oder gar unentgeltliche Überlaffung von SchundfHriften zu verbieten. —
Die bayerifche Armeeverwaltung hat auch die Verabfolgung von Schuktwaffen und
Munition an Jugendlidhe unter Strafe geftellt.!)
Ob dem Iugendamt jelbjt das Recht zum Erlaß joldher Verordnungen
gegeben werden foll, oder etwa Der Polizeibehörbe oder der untern
Berwaltungsbehörde: das Jugendamt {ft jedenfalls am erften in der Lage,
tür eine zwedmäßige Fallung und Durchführung zu forgen. Gerade auf
diefem Gebiete Kommt viel darauf an, daß alle beteiligten Kreije die An-
ordnungen richtig würdigen und hei der Ausführung ihre Mithilfe leihen.
Aug muß den Srtlihen Auffajlungen und Sitten angemeffen Rechnung
zetragen werden. Schriften und Lichtfpiele, die 3. B. in Großjtädten
feine Beanftandung finden, Haben deshalb noch kein Anrecht darauf, auf
dem Lande oder in der Meinftadt zugelaffen zu werden. Soweit deshalb
Hir größere Bezirke folde Verordnungen erlaffen werden, follte immer
ser Iofalen Anpafjung Raum gefhaffen werden.
Mit Recht hat man geltend gemacht, daß eS doch bedenklich fei, wegen fo Heiner
Übertretungen wie Bigarrenrauchen oder Stiraßenbummel die Iugendliden vor den
Richter zu führen oder gar ins Gefängnis zu bringen. Damit würde die Autorität des
Richters gefdädigt und das Chrgefühl untergraben. Hier empfiehlt [ich derfelbe Weg, der
fig in Gomnafium und FortbildungsfHule beftens bewährt hat: der Karz er. Nament»
lich foll die Einfperzung am Somnntagnachmittag, womöglich unter Aufficht eines
Rehrers, befonder8 wirkungsvoll fein. Iugendamt und Fortbildungsfhule würden
lich überhaupt auf biefem mehr päbagogifdhen Gebiete zwedmäßig verftändigen und
in die Arbeit der Verordnungen wie der Durchführung teilen. Solange. wir noch keine
Xugendämter haben, würde es überhaupt Aufgabe der Fortbildungs{AHule fein, im Sinne
der Armeeverwaltung (hre Difziplinargewalt auszuüben, SGewiß Kann man den Wert
ber ver[hiedenen Verbote verfchieden einfHäken. Vielleicht verliert auch mit dem Ende
bes Krieges das eine oder andere Verbot (z. B. des Strakenauflaufs) feine Bedeutung
') al. Hellmwig, Krieg und Kriminalität der Jugendlichen 233.