Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § 17. 
II. Das fünfte Kriegsgeschäftsjahr nach Abs. 1. 
1. Aus § 15 KSt.G., § 23 KAG. 1918 und § 17 KAG. 1919 folgt, daß die 
fünf Kriegsgeschäftsjahre einen ununterbrochenen Zeitraum umfassen. Kür 
zere als zwölfmonatige Kriegsgeschäftsjahre find nicht, wie nach § 16 
Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 solche kürzere Friedensgefchäftsjahre, auszuschalten. 
Das erste Kriegsgeschäftsjahr ist nach § 15 KSt.G. dasjenige, das „noch den 
Monat August 1914 mitumfaßt", in das also der ganze Monat August 1914 
fällt. Würde das Geschäftsjahr einer Gesellschaft innerhalb des Monats 
August enden, so würde nach dem Grundgedanken des KSt.G. anzunehmen 
fein, daß als erstes Kriegsgeschäftsjahr dasjenige anzusehen wäre, das im August 
1914 begonnen, nicht dasjenige, das in ihm geendet hat; vgl. Strutz KSt.G., 
Anm. 4, 5 zu § 15. 
2. Daß die ersten vier Kriegsgeschäftsjahre gerade vier Zeitjahre um- 
fassen, ist nicht notwendig. Denn die drei ersten brauchen nicht drei Zeitjahre 
auszumachen, da sich unter ihnen auch kürzere als solche von 12 Monaten, unter 
Umständen auch längere befinden können, andererseits nach § 23 Abs. 1 KAG. 
das vierte Kriegsgeschäftsjahr tatsächlich zwei Geschäftsjahre von zusammen 
mehr als 12 Monaten umfassen kann. Daher kann auch das fünfte Kriegsge- 
schäftsjahr i. S. des § 17 KAG. 1919 das sechste derjenigen sechs Geschäftsjahre 
fein, deren erstes noch den August 1914 mitumfaßte. Infolge des § 17 Abs. 2 
KAG. 1919 aber kann es auch noch das siebente der Reihe von Geschäftsjahren 
fein, deren erstes das erste Kriegsgeschäftsjahr i. S. des KSt.G. war; vgl. unten 
bei III. 
III. Bedeutung des Abs. 2. 
I. Der 2. Abs. ist in feiner Fassung verfehlt; denn einen wie langen 
Zeitraum ein Kriegs- oder Friedensgeschäftsjahr „umfaßt", bestimmt nach dem 
auch in den KAG. von 1918 und 1919 nicht verlassenen Prinzip des KSt.G. die 
Entschließung der Gesellschaft und das bürgerliche Recht, in das auch die KAG. 
von 1918 und 1919 nicht eingreifen wollten; vgl. Strutz KSt.G., Anm. 3 zu 
§ 15. Was §17 Abs. 2 KAG. besagen will, ist nur folgendes: ist das fünfte 
Kriegsgeschäftsjahr einer Gesellschaft kürzer als 12 Monate, dann ist als Geschäfts- 
gewinn dieses kürzern Geschäftsjahrs, auch noch der gesamte des darauf folgenden 
hinzuzurechnen, sofern nicht für den Ablauf der 12 Monate ein Geschäftsabschluß 
gemacht wird, in welchem Fall als Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäfts- 
jahrs der des tatsächlichen fünften Kriegsgeschästsjahrs plus des bis zum Ab 
laufe der 12 Monate abgelaufenen Teiles des folgenden Geschäftsjahrs gilt. 
Durch diese und die korrespondierende Bestimmung des § 23 Ahs. 2 KAG. 1918 
kann zum fünften „Kriegsgeschäftsjahr" ein Geschäftsjahr werden, das voll 
ständig außerhalb des Krieges liegt, wie folgendes Beispiel zeigt: die drei ersten 
Kriegsgeschäftsjahre umfassen die Zeit vom 1. Aug. 1914 bis 31. Juli 1917, das 
nächste Geschäftsjahr läuft bis 30. Juni 1918, das folgende bis 31. Mai 1919, 
das weitere bis 30. April 1920, worauf wieder zwölfmonatige einsetzen: dann 
war nach § 23 Abs. 2 KAG. 1918 als viertes Kriegsgeschäftsjahr zu behandeln 
der Zeitraum 1. Aug. 1917 bis 31. Mai 1919 und ist nach §17 Abs. 2 KAG. 
1919 als fünftes zu behandeln derjenige vom 1. Juni 1919 bis 30. April 1921. 
Der Erfolg dieser von fiskalischer Vorsicht diktierten Vorschrift des § 17 Abs. 2 
KAG. 1919 kann, was sich zur Zeit ihrer Schaffung schon voraussehen ließ, ein 
sehr antifiskalischer fein. Denn infolge des Ausgangs des Krieges und dank
	        
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