Full text : Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

II.  Staatlicher  Schutz  ber  Unternehmer-  und  Arbeiterklasse.

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Konkurrenzkampfes  mit  sich,  daß  die  Qualität  der  Konkurrenzmittel  sinkt,  d.  h.  nicht
allein  die  bisherige  Preiskalkulation  verlassen  wird,  sondern  daß  auch  zur  Anlockung  neuer
Kundschaft  ungewöhnliche  Reklamemittel  und  Vertriebsformen  angewandt  werden,  unter
denen  der  loyale  Gewerbetreibende  wie  insbesondere  die  Qualitätskonkurrenz  leidet.
Von  dem  oberen  Begriffe  der  Unlauterkeit  und  der  Illoyalität  ausgehend,  muß
man  den  Begriff  „unlauterer  Wettbewerb"  viel  weiter  ausdehnen  und  darunter
korrekterweise  eine  ganze  Reihe  neuzeitlicher  gewerbepolizeilicher  Vergehen,  insonderheit
das  große  Gebiet  der  Nahrungsmittelfälschung,  die  Vergehen  gegen  das  fälschlich
sogenannte  „geistige  Eigentum"  u.  a.  m.  rechnen.  Der  Gesetzgeber  griff  die  Hauptarten ­
  aus  dem  Nahrungsmittelgesetz  von  1879,  in  dem  Weingesetz  von  1892  sowie
in  den  Schutzgesetzen  zu  gunsten  des  gewerblichen  Urheberrechts  zum  Reichsgesetz  von
1896  gegen  die  illoyale  Reklame  heraus.
Im  raschen  Gang  —  so  daß  die  Regelung  heute  schon  einen  stattlichen  Kodex
umfaßt  —  folgten  nacheinander  die  Gesetze:
1.  gegen  u»'lauteren  Wettbewerb:  Gesetz  betr.  Abzahlungsgeschäfte  vom  16.  Mai
1893.  Warenhaussteuer:  für  das  Königreich  Sachsen  Verordnung  vom  12.  Mai  1896;  für
Bayern  Gesetz  vom  9.  Juni  1899;  für  Preußen  Gesetz  vom  18.  Juli  1900;  Revid.  Wuchergesetz ­
  vom  19.  Juni  1893.
2.  über  den  Verkehr  mit  Garn-  und  E  d  e  l  m  e  t  a  l  l  w  a  r  e  n:  Kleinhandel  mit  Garn  B.  20.
November  1900.  Feingehaltgesetz  (über  den  Gehalt  der  Gold-  und  Silberivaren)  16.  Juli  1884.
Kleinhandel  mit  Kerzen  B.  3.  Dezember  1901.
3.  Lebensrnittel:  Nahrungsmittelgesetz  B.  29.  Juni  1887  (St.  14.  Mai  1879).
Gesetz  über  die  Verwendung  gesundheitsschädlicher  Farben  vorn  6.  Juli  1887.  Gesetz  über  den
Verkehr  mit  blei-  und  zuckerhaltigen  Gegenständen  vom  25.  Juni  1887.  Weingesetz  B.  24.  Mai
1901  (St.  20.  April  1892).  Margarinegesetz  vom  15.  Juli  1897.  Fleischbeschaugesetz  vom
3.  Juni  1900  (Ausführungsbestimmungen  30.  Mai  1902)').
Der  Grundgedanke  hängt  teils  mit  Künstlerischen  Anklängen,  teils  mit  der
Sozialethik  zusammen.  In  ersterer  Hinsicht  bedeutet  die  Einschränkung  des  unlauteren
Wettbewerbs  für  den  Kleinhandel  das  gleiche  Ziel,  wie  der  Befähigungsnachweis  für
den  Handwerker,  insofern  beide  Teile  voraussetzen,  der  „gelernte"  und  organisierte
Berufsgenosse  sei  einer  illoyalen  Unterbietung  nicht  fähig,  die  Unreellität  sei  im  Zunehmen, ­
  und  die  weitere  Ausdehnung  des  Reichsgesetzes  von  1896  sei  daher  eine

')  Der  Entwurf  von  1896  über  den  Verkehr  mit  Saatgut,  Düuge-  und  Kraftfuttermittel ­
  erlangte  nicht  Gesetzeskraft.
2)  Gegenüber  dieser  Voraussetzung  mag  nur  daran  erinnert  werden,  daß  z.  B.  auch  in
den  Zeiten,  da  Zunft  und  Befähigungsnachweis  noch  in  Blüte  standen,  die  in  den  letzten
Monaten  vielbeklagten  Ausverkäufe  und  Zugaben  ebenso  lebhaft  beklagt  wurden.  Wegen  der
„unwahren  und  falschen  öffentlichen  Warenausbietung  ,  die  schon  in  den  zwanziger  Jahren  des
vorigen  Jahrhunderts  aufkam,  sollten  —  nach  einer  Eingabe  der  Dresdener  Handelsinnung
von  1830  —  gesetzlich  die  Gründe  für  einen  Ausverkauf  auf  Konkurs  und  Todesfall  beschränkt ­
  werden.  Ferner  bekämpfte  man  die  in  den  30er  Jahren  sehr  üblich  gewordenen  Zugaben; ­
  1835  beantragten  87  Mitglieder  der  genannten  Innung  „eine  Verbindung  aller  Kaufleute ­
  2.  und  3.  Klasse  herbeizuführen,  die  sich  durch  Unterschrift  und  Handschlag  feierlich  verpflichten ­
  sollten,  niemand  und  zu  keiner  Zeit  Zugaben  oder  Präsente  zu  erteilen;  die  allgemeine
Ehre  der  Innung  erheische,  dergleichen  zu  lassen;  es  sei  Bürger-,  es  sei  Christenpflicht".
            
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