Full text: Der gesetzgeberische Ausbau des Deutschen Reiches und seine Wirtschaftlichkeitspolitik

46 2. Abschnitt. Grundlegung u. Ausbau der Sozial- u. Wirtschaftspolitik. 
In dem Reichsgesetz von 1896 suchte der Bundesrat das Prinzip der Gewerbe 
freiheit mit dem Grundgedanken der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu 
vereinen und die Gefahr zu vermeiden, daß der polizeiliche Schutz zu weit ausgedehnt, 
die persönliche Freiheit auf Kosten der Rentabilität und Lebensfähigkeit unterbunden 
und eine schiefe Ebene betreten werde. Ueber diese Grenze hinaus sucht die Agitation, 
die bis August 1905 auch der Reichstagsmehrheit sicher war, den Bundesrat zu 
drängen. 
Damit wurde eine Unmenge von Abänderungsanträgen gezeitigt; anstatt den 
Klagen über den unlauteren Wettbewerb ein Ende zu machen, hat ihnen das Reichs 
gesetz — es ist ein Unikum in der Gesetzgebung und der Rechtsgeschichte — viel 
mehr erst recht Tür und Tor geöffnet. Der unlautere Wettbewerb ist zum Sammel 
begriff für zahlreiche Mißstäude der Konkurrenz in sozial- und gewerbepolitischer 
Richtung geworden, deren Wurzel in unsoliden Geschäftsmanipulationen oder in einer 
gewissen Illoyalität des Geschäftsgebarens liegt. Die Mittelstandsretter möchten 
außer einem derartigen Reklameunsug weiter noch den Hausierhandel, das Detailreisen, 
die Konsumvereine, Wanderlager und Abzahlungsgeschäfte als unlauteren Wettbewerb 
behandelt und von Gesetzes wegen unterdrückt sehen. 
Seitdem bildet es für die Jahresversammlungen der Schutzvereine eine Art 
Sport, eine Reihe von Resolutionen ohne nähere Begründung zu fassen und dem Reichs 
amt des Innern zu übergebe,:. Nur die bloße Aufzählung der in den letzten Jahren 
eingegangenen Abänderungsanträge beansprucht in der Zeitschrift „Handel und Ge 
werbe", Jahrg. XII (1904 S. 403) 5 Druckseiten. Aus neuester Zeit liegen außerdem 
noch 53 Abänderungsantrüge vor. Zwar erklärte der Staatssekretär Graf von 
Posadowsky bei jedem Anlaß, so in der Reichstagssitzung vom 3. Februar 1906 und 
13. Dezember 1897: „Wir können nicht alle Erwerbszweige polizeilich reglementieren; 
die staatliche Hand kann nicht in den Gang jedes Betriebs eingreifen. Schließlich 
fällt ein Zuvielregieren dem deutschen Volke geradezu auf die Nerven. Es er 
scheint doch sehr bedenklich, alle Erwerbszweige einer Aufsicht zu unterstellen, da wir 
dann eine derartige Menge Aufsichtspersonal bekämen, daß schließlich bald neben 
jedem Deutschen ein Aufsichtsbeamter, ein Polizist steht. Es müßte sich doch endlich 
auch eimnal ein Stand, wenn wirklich bei ihm schwere Mißstäude bestünden, allein 
seiner Haut wehren." 
Dessenungeachtet nimmt das Reichsamt des Innern alle die sogenannten „Re 
solutionen" zur Veranlassung, die 150 Handelskammern des Reiches anzuhalten, das 
Tatsachenmaterial beizubringen und die Durchführbarkeit zu prüfen, während dieser 
Nachweis doch den Petenten obliegen würde. Durch dieses Verfahren wird jeder Verein 
gleichsam zur Einreichung einer Serie derartiger Resolutionen provoziert; diese 
Methode stellt ein billiges Mittel dar, um sich dadurch in der Öffentlichkeit bemerk- 
lich zu machen und den Schein einer gewissen Bedeutung zu erwecken. 
In dem langjährigen Prinzipienstreit spielt die Frage eine maßgebende Rolle: 
soll auch moralischen Erwägungen ein Einfluß auf die Wirtschaftspolitik und auf 
die Reglementierung von Handel und Wandel („moraliser le commerce!“) zuge 
standen werden? Zu welchem Eude führt es, wenn sich der Gesetzgeber auch von 
(sentimental-) ethischen Gefühlen, von einem hochgespannten Altruismus bestimmen 
läßt? Erfahrungsgemäß liegt hier die Gefahr nahe, daß die Regierung auf eine 
schiefe Ebene gelangt, auf der es kein Halten mehr gibt, wenn sie nicht feste Ziel-
	        
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