266 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts
polizei; aus der Tatsache, daß sie zuerst genannt wird, und dann die weit umfassendere
Funktion der jurati folgt, ergibt sich schon aus der Quelle selbst die Priorität der Markt-
polizei; ganz abgesehen von dem zwingenden Vergleich mit Freiburg und Lübeck. —
In der Sache ist 1221 der Stadtrat da; die Bezeichnung „consules“ folgt sehr bald, be-
deutete aber keine sachliche Anderung mehr. Vgl. v. Voltelini, Anfänge, S. 121.
2) Vgl. H. Rahtgens in: Lübecker Heimatbuch, 1926, S. 153, im Anschluß an die
ältere Forschung (W. Brehmer, Chr. Reuter). Die entscheidende Quellenstelle: „Lubi-
censis insula de altis nemoribus nuper eruta‘“ in der Urkunde Heinrichs des Löwen
für die Johanniskapelle vom Jahre 1175. UB. Bistum Lübeck S. 15ff. Diese Angabe der
Quelle bezieht sich gerade auf das Gelände des heutigen Lübeck, auf dem die eigentliche
Marktsiedlung, der heutige Markt und die nach der Trave heruntergehenden Straßen
angelegt sind. — Den Einwänden, die neuerdings R. Häpke (Hans. Gbll. 1925, S. 303f.)
gegen G. Aubin erhoben hat, weil dieser die Neugründung Lübecks vom Jahre 1158 als
die wesentliche unterstreicht und darüber die von 1143 zurücktreten läßt, kann ich
deshalb nicht beitreten; die Neugründung von 1158 hat offenbar räumlich und ihrer
inneren Bedeutung nach die von 1143 entschieden übertroffen. Der durch den törichten
Eingriff des dänischen Königs in die alte Handelsstellung Schleswigs 1156 erfolgte ver-
hängnisvolle Übergriff gab der Neugründung von 1157/58 erst recht eine erhöhte Be-
deutung. Vgl. H. J. Seeger,Westfalens Handel und Gewerbe, 1926, S. 161. — So an-
ziehend auch der Bericht bei Helmold ist, man darf ihn doch nicht als eine Nachricht von
der Präzision einer Urkunde überschätzen. — Vgl. auch oben S. 23 und besonders S. 89f.
2) Mit A. Hofmeister, Ztschr. f. Lüb. Gesch. XXIII, S. 74, stimme ich in der zeitlichen
Ansetzung der Entstehung der deutschen Stadt Wisby überein: um oder kurz nach 1160.
Allerdings vermag ich die Meinung Hofmeisters, daß das Mandat Heinrichs von 1161 „so
recht eigentlich der Ausgang der deutschen städtischen Entwicklung in Wisby“ gewesen
sei (S. 74), nicht zu teilen. Die Anwesenheit eines Vogtes Heinrichs des Löwen auf Got-
land hat m. E. ebensowenig mit der Entstehung Wisbys zu tun, wie die eines Vogtes
des Herzogs in Lübeck mit der Lübecks. Hier wie dort fällt dem Vogt die Wahrnehmung
herzoglicher Hoheitsrechte — in erster Linie der Hochgerichtsbarkeit — zu; die eigent-
lich städtische Entwicklung geht aber hier wie dort von dem Vorläufer der schließlich
das Feld allein behauptenden bürgerlichen, nicht herrschaftlichen Behörde aus: des Rats.
Mit guten Gründen hat W. Schlüter (Mittlgn. d. Ges. f. Gesch. u. Altertumskde. der
Ostseeprovinzen Rußlands XVII, S. 538 und 548 ff.) auch für Wisby das Vorhandensein
eines ausgebildeten Rates bereits für die Zeit um 1200, wenn nicht schon vorher, ange-
nommen; auch Frensdorff (Hans. Gbil. 1916, S. 72) rechnet bereits für den Anfang
des 13. Jahrhunderts mit dem Vorhandensein eines Rates in Wisby als einer selbstver-
ständlichen Tatsache. Jedenfalls war der Rat der Träger jener fernhändlerischen Kräfte,
denen Wisby seine Entstehung ebensogut verdankt wie Lübeck; der Rat und sein Vor-
läufer, als den wir für Wisby nach dem Vorbilde von Lübeck das Unternehmerkonsortium
zu vermuten haben, Das unmittelbare Quellenmaterial ist allerdings für Wisby so gut
wie vollständig vernichtet. Immerhin ist eine Notiz des Jahres 1376, daß nämlich damals
der Wisbyer Ratsherr Arnold Stoltevoet jun. dem Franziskanerkloster gegen den Willen
seines Vaters eine Badstube verkaufte, sehr gut mit dem sonst bekannten Bilde von der
Art des Grundeigentums von Gründungsunternehmerfamilien in Einklang zu bringen.
Zs. f. Lüb. Gesch., Bd, VII, S. 11, Nr. 64.
30) Vgl. von Bulmerincq, Die Verfassung der Stadt Riga, 1898, S. 14, 72, 57. Ich
gebe hier die Ergebnisse v, Bulmerincqs wieder, soweit sie mir gesichert zu sein scheinen.
%1) Auf eine weitgehende Unterstützung des Bischofs Albert durch die deutschen
Kaufleute, auf ein Zusammenarbeiten von Anfang an, weist die Urkunde von 1211 hin
(Hans., UB. I, S.38, Nr. 88): „.... quod nos, conversioni gentium operam dantes, ab
exordio nostri laboris mercatores praecipue Guttenses studiose nobis semper censuimus as