Full text: Amerika und die Handelsvertragspolitik

A. Il ne sera imposé d’autres ni de plus forts droits sur l’importa 
tion dans les États-Unis, des articles provenant du sol ou de l’industrie du 
royaume de Prusse . . . que ceux qui sont, ou seront imposés sur les 
mêmes articles provenant du sol ou de l’industrie de tout autre pays étranger. 
B. Si l’une des parties contractantes accorde, par la suite,à d’autres 
nations quelque faveur particulière, en fait de commerce ou de navi 
gation, cette faveur deviendra aussitôt commune à l’autre partie, qui en jouira 
gratuitement, si la concession est gratuite, ou en accordant la même 
compensation si la concession est conditionelle. 
A. Auf den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleisses 
des Königreichs Preussen in die Vereinigten Staaten . . . sollen weder 
andere noch höhere Abgaben gelegt werden als diejenigen, welche auf 
dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleisses 
irgend eines andern fremden Landes, gelegt sind oder gelegt werden 
möchten. 
B. Wenn von einem der kontrahierenden Teile in der Folge anderen 
Nationen irgend eine besondere Begünstigung in betreff des Handels 
oder der Schiffahrt zugestanden werden sollte, so soll diese Begünstigung 
sofort auch dem anderen Teile mit zugute kommen, welcher die 
selbe, wenn sie ohne Gegenleistung zugestanden ist, ebenfalls ohne 
eine solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknüpft 
ist, gegen Bewilligung derselben Vergeltung geniessen wird. 
Die Formel A, welche die eigentlichen Zölle für die Einfuhr 
waren (die duties on importation, die droits sur l’importation) betrifft, 
ist, für sich genommen, vollkommen eindeutig. Sie kann kaum 
eindeutiger sein. Auch nicht „irgend ein anderes Land“ (any other 
country) darf im Zollsätze irgendwelches Einfuhrartikels (of any 
article) günstiger gestellt sein; die Ware des Vertragsstaates zahlt 
den niedrigsten Zollsatz, der überhaupt, im ganzen Umkreise 
aller konkurrierenden Einfuhrstaaten, rechtsgültig zulässig scheint. 
Die Meistbegünstigung ist, was die Zölle anbelangt, nicht nur als 
Regel, sondern ausnahmslos verbürgt. Und zwar nicht nur, wie man 
unbegreiflicher Weise behauptet hat, verbürgt für Vergangenheit und 
Gegenwart, sondern ausdrücklich zugesichert auch für alle künftigen 
Zollsätze, die auf irgendwelches Land jemals angewendet werden 
könnten. Es sind unbedingt ausgeschlossen: higher or other duties 
than are or shall be payable on the like article of any other foreign 
country; es handelt sich sowohl um droits qui sont wie um droits 
qui seront. Die deutsche, für die Interpretation natürlich durchaus 
gleichgültige Übersetzung gibt das leider ziemlich verschwommen 
und verwaschen wieder; aber selbst in ihrem Wortlaut finden die oft-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.