A. Il ne sera imposé d’autres ni de plus forts droits sur l’importa
tion dans les États-Unis, des articles provenant du sol ou de l’industrie du
royaume de Prusse . . . que ceux qui sont, ou seront imposés sur les
mêmes articles provenant du sol ou de l’industrie de tout autre pays étranger.
B. Si l’une des parties contractantes accorde, par la suite,à d’autres
nations quelque faveur particulière, en fait de commerce ou de navi
gation, cette faveur deviendra aussitôt commune à l’autre partie, qui en jouira
gratuitement, si la concession est gratuite, ou en accordant la même
compensation si la concession est conditionelle.
A. Auf den Eingang der Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleisses
des Königreichs Preussen in die Vereinigten Staaten . . . sollen weder
andere noch höhere Abgaben gelegt werden als diejenigen, welche auf
dieselben Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens oder des Kunstfleisses
irgend eines andern fremden Landes, gelegt sind oder gelegt werden
möchten.
B. Wenn von einem der kontrahierenden Teile in der Folge anderen
Nationen irgend eine besondere Begünstigung in betreff des Handels
oder der Schiffahrt zugestanden werden sollte, so soll diese Begünstigung
sofort auch dem anderen Teile mit zugute kommen, welcher die
selbe, wenn sie ohne Gegenleistung zugestanden ist, ebenfalls ohne
eine solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknüpft
ist, gegen Bewilligung derselben Vergeltung geniessen wird.
Die Formel A, welche die eigentlichen Zölle für die Einfuhr
waren (die duties on importation, die droits sur l’importation) betrifft,
ist, für sich genommen, vollkommen eindeutig. Sie kann kaum
eindeutiger sein. Auch nicht „irgend ein anderes Land“ (any other
country) darf im Zollsätze irgendwelches Einfuhrartikels (of any
article) günstiger gestellt sein; die Ware des Vertragsstaates zahlt
den niedrigsten Zollsatz, der überhaupt, im ganzen Umkreise
aller konkurrierenden Einfuhrstaaten, rechtsgültig zulässig scheint.
Die Meistbegünstigung ist, was die Zölle anbelangt, nicht nur als
Regel, sondern ausnahmslos verbürgt. Und zwar nicht nur, wie man
unbegreiflicher Weise behauptet hat, verbürgt für Vergangenheit und
Gegenwart, sondern ausdrücklich zugesichert auch für alle künftigen
Zollsätze, die auf irgendwelches Land jemals angewendet werden
könnten. Es sind unbedingt ausgeschlossen: higher or other duties
than are or shall be payable on the like article of any other foreign
country; es handelt sich sowohl um droits qui sont wie um droits
qui seront. Die deutsche, für die Interpretation natürlich durchaus
gleichgültige Übersetzung gibt das leider ziemlich verschwommen
und verwaschen wieder; aber selbst in ihrem Wortlaut finden die oft-