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DAS HOTEL- UND GASTGEWERBE
handelt. Über das Ergebnis des Wettbewerbes wurde dann
wiederum in zahlreichen Zeitschriften und Zeitungen berichtet.
Schon dieser eine Wettbewerb brachte also, wenn ich so
sagen darf, den Kurort in vieler Leute Mund. Das aber ist
heutzutage nötig, denn ein Kur- oder Badeort, eine Sommer-
frische, ein Wintersportplatz ist keine Schöne, die man am
höchsten schätzt, je weniger von ihr gesprochen wird.
Da für Lichtbilder- Wettbewerbe aus begreiflichen Gründen
wohl das meiste Interesse vorhanden sein wird, gebe ich die
Bedingungen auch dieses Wettbewerbes wieder. Doch schicke
ich voraus, daß die ausgesetzten Preise, total 750 Mk., für den
Zweck viel zu niedrig gewesen sind. Man muß aber bedenken,
daß im Sommer 1924 die Folgen der Inflation noch empfindlich
zu spüren, die Verhältnisse noch unklar und verworren waren.
Das beeinflußte natürlich auch die finanziellen Dispositionen
der Kurortleitung. 2000 Mk. wäre wohl der Mindestbetrag für
ein derartiges Preisausschreiben.
LICHTBILDER-WETTBEWERB
Preisausschreiben
des Rates des bayrischen Marktes Berchtesgaden,
Abteilung Kurdirektion.
1. Um für seine Veröffentlichungen besonders charakteristische, künst-
lerisch empfundene und in ihrer Auffassung aparte Bilder aus Berchtes-
zaden und seiner weiteren Umgebung (Königssee, Ramsau usw. usw) zu
erhalten, ladet der Rat des bayrischen Marktes Berchtesgaden, Abteilung
Kurdirektion, Lichtbildner von Beruf sowie begabte Amateure zu einem
Wettbewerb
ein und setzt für die geeignetsten Bilder folgende Preise aus:
einen 1. Preis von 150 Goldmark
vier 2. Preise ,„„ je 75 ”
zehn 3. „je 30 n
2. Die Wahl des beziehungsweise der bildlich wiederzugebenden land-
schaftlichen Punkte bleibt dem freien Ermessen der Wettbewerber über-
lassen. Bedingung ist nur, daß die Bilder sprechende Zeugen der Schön-
heiten Berchtesgadens und seiner Umgebung sind, und daß sie sich zur
Vervielfältigung, beziehungsweise für die Wiedergabe in Zeitschriften,
Zeitungen usw. eignen.
3. Die preisgekrönten Bilder und ihre Originalplatten gehen in das
Eigentum des Rates, Abteilung Kurdirektion, über,. dem das alleinige Ver-
fügungs- und Vervielfältigungsrecht zusteht. Der Rat behält sich vor,