fullscreen: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

wieder im Sinn der nationalen JIdee gewirkt, indem 
sie die regional herrschende Rechtsüberzeugung dem 
künstlich aufgepfropften römischen Recht entgegenge⸗ 
setzt haben, soweit es ihren Bedürfnissen nicht ange⸗ 
messen war. 
So spielt das Handelsrecht in der Rechtsentwicklung 
eine eigentümliche korrigierende Kolle. indem es erst 
dem deutschrechtlichen überalterten Jormalismus und 
sodann der Fremdheit und scholastischen Weltferne des 
römischebyzantinischen Rechtes die Wage hielt. 
Das Handelsrecht in seiner fortschrittlichen Jugend⸗ 
lichkeit wurde vielfach als Wegweiser, als herold des 
abrigen Privatrechts bezeichnet!. 
Dies legte den Gedanken nahe. daß die Spanne 
zwischen dem voranschreitenden Handelsrecht und dem 
bürgerlichen Recht, die man in der Geschichte beob⸗ 
achten kann, lediglich auf einem steten Peraltetsein des 
Letzteren beruhe, daß also m. a. W. das bürgerliche 
Recht nur dem handelsrecht einmal nachzurücken 
brauche, um jenen Dualismus zwischen handelsrecht 
und bürgerlichem Recht ein für alle mal zu beseitigen?. 
Der allmahlich sich vollziehende Abbau der stãndischen 
Bliederung kam diesem Gedanken entgegen, und man 
deutete die Existenz des Handelsrechts als Sonderrecht, 
lediglich als eine historische Erscheinung, die über kurz 
oder lang aufhören müsses. Gerade bei Abfassung des 
3 wurde dieser Dualismus, dieses „Entwedersoder“ 
besonders störend empfunden. 
Pgl. Riesser, Der Einfluß handelsrechtlicher Ideen auf den 
Eaiwurf eines BGB. Stuttgart 1894, 8. 38 ff. 
So W. Endemann, Das deutsche Handelsrecht, 3. Aufl.. —A 
and Dernburg. Preuß. Privatr., 5. Nufl., S. 9. Auch Artur 
sußbaum behanäelte dieses Problem in seinem Aufsatz: Die 
Auflosung des handelsrechtsbegriffes“ la. a. O.). 
zIn der Schweiz besteht eine gewisse formelle VPerschmelzung 
bon Hhandels; und Privatrecht; sie ist aber praktisch durch 
ahllose Sondervorschriften wieder ilusorisch gemacht und wird 
berdies stark angeseindet. So Wieland. Handelsrecht, S. 40.
	        
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